604. Verordnung: Eignungsausbildungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 a des Verwaltungsakademiegesetzes,
BGBl. Nr. 122/1975, und des § 2 b des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
beide in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 388/1986 wird verordnet
Veranstaltung von Kursen für Teilnehmer an der
Eignungsausbildung im Bundesdienst
§ 1. Die Verwaltungsakademie hat für jene Teilnehmer
an der Eignungsausbildung im Bundesdienst
Kurse zu veranstalten, für deren kursmäßige
Ausbildung der zuständige Bundesminister nicht
selbst sorgt. Diese Kurse werden in der Folge als
„Eignungsausbildungskurse" bezeichnet.
Zielsetzung
§ 2. Die Eignungsausbildungskurse sollen den
Teilnehmern jene grundlegenden Kenntnisse und
Fertigkeiten vermitteln, die für eine dem Gebot der
Rechtsstaatlichkeit entsprechende, zweckmäßige
und bürgernahe Verwaltung von Bedeutung sind,
und zur Entwicklung verantwortungsbewußter
Eigeninitiative anleiten.
Dauer und Gliederung der Eignungsausbildungskurse
§ 3. Die Eignungsausbildungskurse haben
1. für den Mittleren Dienst drei Wochen,
2. für den Gehobenen Dienst vier Wochen
zu dauern. Sie sind nach Möglichkeit in mindestens
zwei Blöcken abzuhalten, zwischen denen jeweils
vier bis sechs Wochen praktischer Ausbildung am
Arbeitsplatz liegen.
Zulassung
§ 4. Die Verwaltungsakademie hat den Teilnehmer
an der Eignungsausbildung auf Antrag des
zuständigen Bundesministers zum Eignungsausbildungskurs
zuzulassen. Der Kurstermin ist von der
Verwaltungsakademie nach Maßgabe der organisatorischen
Möglichkeiten so festzulegen, daß der
Eignungsausbildungskurs frühestens im zweiten
Monat der Eignungsausbildung beginnt. Die Zahl
der Teilnehmer an einem Eignungsausbildungskurs
soll 20 nicht überschreiten.
Eignungsausbildungskurs für den Mittleren Dienst
§ 5. Der Eignungsausbildungskurs für den Mittleren
Dienst hat folgende Gegenstände zu umfassen
1. Rechts- und Staatsbürgerkunde (einfache allgemeine
Einführung in die Rechtsgrundlagen
der öffentlichen Verwaltung und den Behördenaufbau,
elementare Rechtsgrundsätze
sowie Bedeutung einer bürgernahen Verwaltung),
2. Überblick über die wichtigsten Rechte und
Pflichten der Bundesbediensteten (auf einfacher
Basis),
3. Deutsch (einfacher Schriftverkehr, Rechtschreibung,
Verfassen von Aktenvermerken
und Meldungen),
4. allgemeine Grundsätze der Kanzleiordnung,
5. Grundlagen der Textverarbeitung (praxisorientiert,
auf einfacher Basis).
Eignungsausbildungskurs für den Gehobenen
Dienst
§ 6. Der Eignungsausbildungskurs für den Gehobenen
Dienst hat folgende Gegenstände zu umfassen
1. grundsätzliche Fragen der öffentlichen Verwaltung
(Rechtsgrundlagen, Aufbau und
soziale Funktion der öffentlichen Verwaltung,
Zuständigkeit und Bedeutung der Verwaltungsreform),
2. Kommunikation und bürgerfreundliches Verhalten
(Informationsaustausch in der Verwaltungspraxis,
schriftliche und mündliche
Behördenkontakte, Gesprächstechnik),
3. Überblick über die wichtigsten Rechte und
Pflichten der Bundesbediensteten,
4. Grundbegriffe und praktischer Ablauf des
Verwaltungsverfahrens,
5. Grundzüge der Automationsunterstützten
Datenverarbeitung (Fachbegriffe und Funktionsweise
von ADV-Systemen, Anwendung
in der Bundesverwaltung, Auswirkungen der
Automatisierung in der Praxis).
Gestaltung des Unterrichts
§ 7. Im Unterricht sind die Teilnehmer durch
geeignete Methoden zu aktivieren (zB durch Erarbeitung
eigener Beiträge nach gestellten Themen
oder durch Gruppenarbeit). Die Verwaltungsakademie
hat die unterrichtenden Personen nach deren
besonderen pädagogischen Fähigkeiten auszuwählen.
Unterrichtsmittel
§ 8. Die Unterrichtsmittel sind von der Verwaltungsakademie
zur Verfügung zu stellen.
Teilnahmebestätigung und Erfolgskontrolle
§ 9. Die Verwaltungsakademie hat den Teilnehmern
am Eignungsausbildungskurs auf Verlangen
der entsendenden Dienststelle eine Teilnahmebestätigung
auszustellen. Die Kontrolle des Erfolges
der Teilnahme obliegt der entsendenden Dienststelle.
Personelle Zuständigkeit
§ 10. Durch die Teilnahme am Eignungsausbildungskurs
wird die personelle Zuständigkeit der
entsendenden Dienststelle nicht berührt. Die Verwaltungsakademie
ist verpflichtet, Umstände, die
für die Wahrnehmung der personellen Zuständigkeit
von Bedeutung sind, unverzüglich der entsendenden
Dienststelle zu melden.