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604_1986 AT

604. Verordnung: Eignungsausbildungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 604. Verordnung: Eignungsausbildungsverordnung

Auf Grund des § 19 a des Verwaltungsakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 122/1975, und des § 2 b des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

beide in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 388/1986 wird verordnet

Veranstaltung von Kursen für Teilnehmer an der

Eignungsausbildung im Bundesdienst

§ 1. Die Verwaltungsakademie hat für jene Teilnehmer

an der Eignungsausbildung im Bundesdienst

Kurse zu veranstalten, für deren kursmäßige

Ausbildung der zuständige Bundesminister nicht

selbst sorgt. Diese Kurse werden in der Folge als

„Eignungsausbildungskurse" bezeichnet.

Zielsetzung

§ 2. Die Eignungsausbildungskurse sollen den

Teilnehmern jene grundlegenden Kenntnisse und

Fertigkeiten vermitteln, die für eine dem Gebot der

Rechtsstaatlichkeit entsprechende, zweckmäßige

und bürgernahe Verwaltung von Bedeutung sind,

und zur Entwicklung verantwortungsbewußter

Eigeninitiative anleiten.

Dauer und Gliederung der Eignungsausbildungskurse

§ 3. Die Eignungsausbildungskurse haben

1. für den Mittleren Dienst drei Wochen,

2. für den Gehobenen Dienst vier Wochen

zu dauern. Sie sind nach Möglichkeit in mindestens

zwei Blöcken abzuhalten, zwischen denen jeweils

vier bis sechs Wochen praktischer Ausbildung am

Arbeitsplatz liegen.

Zulassung

§ 4. Die Verwaltungsakademie hat den Teilnehmer

an der Eignungsausbildung auf Antrag des

zuständigen Bundesministers zum Eignungsausbildungskurs

zuzulassen. Der Kurstermin ist von der

Verwaltungsakademie nach Maßgabe der organisatorischen

Möglichkeiten so festzulegen, daß der

Eignungsausbildungskurs frühestens im zweiten

Monat der Eignungsausbildung beginnt. Die Zahl

der Teilnehmer an einem Eignungsausbildungskurs

soll 20 nicht überschreiten.

Eignungsausbildungskurs für den Mittleren Dienst

§ 5. Der Eignungsausbildungskurs für den Mittleren

Dienst hat folgende Gegenstände zu umfassen

1. Rechts- und Staatsbürgerkunde (einfache allgemeine

Einführung in die Rechtsgrundlagen

der öffentlichen Verwaltung und den Behördenaufbau,

elementare Rechtsgrundsätze

sowie Bedeutung einer bürgernahen Verwaltung),

2. Überblick über die wichtigsten Rechte und

Pflichten der Bundesbediensteten (auf einfacher

Basis),

3. Deutsch (einfacher Schriftverkehr, Rechtschreibung,

Verfassen von Aktenvermerken

und Meldungen),

4. allgemeine Grundsätze der Kanzleiordnung,

5. Grundlagen der Textverarbeitung (praxisorientiert,

auf einfacher Basis).

Eignungsausbildungskurs für den Gehobenen

Dienst

§ 6. Der Eignungsausbildungskurs für den Gehobenen

Dienst hat folgende Gegenstände zu umfassen

1. grundsätzliche Fragen der öffentlichen Verwaltung

(Rechtsgrundlagen, Aufbau und

soziale Funktion der öffentlichen Verwaltung,

Zuständigkeit und Bedeutung der Verwaltungsreform),

2. Kommunikation und bürgerfreundliches Verhalten

(Informationsaustausch in der Verwaltungspraxis,

schriftliche und mündliche

Behördenkontakte, Gesprächstechnik),

3. Überblick über die wichtigsten Rechte und

Pflichten der Bundesbediensteten,

4. Grundbegriffe und praktischer Ablauf des

Verwaltungsverfahrens,

5. Grundzüge der Automationsunterstützten

Datenverarbeitung (Fachbegriffe und Funktionsweise

von ADV-Systemen, Anwendung

in der Bundesverwaltung, Auswirkungen der

Automatisierung in der Praxis).

Gestaltung des Unterrichts

§ 7. Im Unterricht sind die Teilnehmer durch

geeignete Methoden zu aktivieren (zB durch Erarbeitung

eigener Beiträge nach gestellten Themen

oder durch Gruppenarbeit). Die Verwaltungsakademie

hat die unterrichtenden Personen nach deren

besonderen pädagogischen Fähigkeiten auszuwählen.

Unterrichtsmittel

§ 8. Die Unterrichtsmittel sind von der Verwaltungsakademie

zur Verfügung zu stellen.

Teilnahmebestätigung und Erfolgskontrolle

§ 9. Die Verwaltungsakademie hat den Teilnehmern

am Eignungsausbildungskurs auf Verlangen

der entsendenden Dienststelle eine Teilnahmebestätigung

auszustellen. Die Kontrolle des Erfolges

der Teilnahme obliegt der entsendenden Dienststelle.

Personelle Zuständigkeit

§ 10. Durch die Teilnahme am Eignungsausbildungskurs

wird die personelle Zuständigkeit der

entsendenden Dienststelle nicht berührt. Die Verwaltungsakademie

ist verpflichtet, Umstände, die

für die Wahrnehmung der personellen Zuständigkeit

von Bedeutung sind, unverzüglich der entsendenden

Dienststelle zu melden.

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