604. Verordnung: Durchführung der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes
1982, BGBl. Nr. 570, wird
verordnet
§ 1. Gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3 UStG 1972 darf
der Unternehmer den Ausfuhrnachweis anstelle der
im § 7 Abs. 2 erster Satz UStG 1972 genannten
Versendungsbelege auch in anderer Weise führen.
Hiefür werden folgende Muster von Belegen für
den Ausfuhrnachweis bestimmt
1. Im Falle der Übergabe des Gegenstandes an
einen Spediteur (§ 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1972)
eine nach dem Muster der Anlage 1 erstellte
Ausfuhrbescheinigung. Anstelle des Musters
der Anlage 1 können auch Vordrucke oder
Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich
diesem Muster entsprechen.
2. Im Falle der Nachweisführung durch eine
Ausfuhrerklärung (§ 7 Abs. 2 Z 2 UStG 1972)
das Exemplar 2 des Musters I (Anlage 1) der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 11. November 1982, BGBl. Nr. 599,
mit der die Verordnung vom 19. November
1981, BGBl. Nr. 541, über die äußere Form
der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr
von Waren geändert wird, doch muß im
Feld 1 die Angabe des liefernden Unternehmers
und im Feld 5 die Angabe des ausländischen
Abnehmers enthalten sein.
3. Im Falle des Reihengeschäftes (§ 7 Abs. 2 Z 3
UStG 1972) eine vom Lieferer des Gegenstandes
an den Unternehmer oder vom versendenden
Unternehmer erstellte Ausfuhrbescheinigung
nach dem Muster der Anlage 2. Anstelle
des Musters der Anlage 2 können auch Vordrucke
oder Ausdrucke verwendet werden,
die inhaltlich diesem Muster entsprechen.
§ 2. Bezüglich der im § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 UStG
1972 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis
werden folgende Muster bestimmt
1. Im Falle der Übergabe oder Versendung an
einen steuerlich zugelassenen inländischen
Beauftragten des ausländischen Abnehmers
(§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972) eine Ausfuhrbescheinigung
des inländischen Beauftragten
nach dem Muster der Anlage 3.
2. Im Falle des Abholens (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. b
UStG 1972)
a) die im § 1 Z 2 unter bestimmten Voraussetzungen
als Ausfuhrnachweis zugelassene
Ausfuhrerklärung, ausgenommen
jedoch jene Fälle, in welchen eine Ausfuhrbescheinigung
nach lit. b vorgesehen
ist (§ 7 Abs. 3 Z 2 lit. a UStG 1972),
b) eine Ausfuhrbescheinigung des liefernden
Unternehmers nach dem Muster der
Anlage 4, wenn es sich um eine Ausfuhr
im Reiseverkehr handelt oder eine Ausfuhrerklärung
nach den zollrechtlichen
Vorschriften nicht erforderlich ist (§ 7
Abs. 3 Z 2 lit. b UStG 1972).
3. Im Falle der Beförderung des Gegenstandes
in das Ausland (§ 7 Abs. 3 Z 3 UStG 1972)
entweder
a) die im § 1 Z 2 unter bestimmten Voraussetzungen
als Ausfuhrnachweis zugelassene
Ausfuhrerklärung oder
b) eine Ausfuhrbescheinigung des liefernden
Unternehmers nach dem Muster der
Anlage 4.
§ 3. Diese Verordnung ist auf steuerbare Vorgänge
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1982 bewirkt werden.