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604_1982 AT

604. Verordnung: Durchführung der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 604. Verordnung: Durchführung der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis

Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes

1982, BGBl. Nr. 570, wird

verordnet

§ 1. Gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3 UStG 1972 darf

der Unternehmer den Ausfuhrnachweis anstelle der

im § 7 Abs. 2 erster Satz UStG 1972 genannten

Versendungsbelege auch in anderer Weise führen.

Hiefür werden folgende Muster von Belegen für

den Ausfuhrnachweis bestimmt

1. Im Falle der Übergabe des Gegenstandes an

einen Spediteur (§ 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1972)

eine nach dem Muster der Anlage 1 erstellte

Ausfuhrbescheinigung. Anstelle des Musters

der Anlage 1 können auch Vordrucke oder

Ausdrucke verwendet werden, die inhaltlich

diesem Muster entsprechen.

2. Im Falle der Nachweisführung durch eine

Ausfuhrerklärung (§ 7 Abs. 2 Z 2 UStG 1972)

das Exemplar 2 des Musters I (Anlage 1) der

Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 11. November 1982, BGBl. Nr. 599,

mit der die Verordnung vom 19. November

1981, BGBl. Nr. 541, über die äußere Form

der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr

von Waren geändert wird, doch muß im

Feld 1 die Angabe des liefernden Unternehmers

und im Feld 5 die Angabe des ausländischen

Abnehmers enthalten sein.

3. Im Falle des Reihengeschäftes (§ 7 Abs. 2 Z 3

UStG 1972) eine vom Lieferer des Gegenstandes

an den Unternehmer oder vom versendenden

Unternehmer erstellte Ausfuhrbescheinigung

nach dem Muster der Anlage 2. Anstelle

des Musters der Anlage 2 können auch Vordrucke

oder Ausdrucke verwendet werden,

die inhaltlich diesem Muster entsprechen.

§ 2. Bezüglich der im § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 UStG

1972 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis

werden folgende Muster bestimmt

1. Im Falle der Übergabe oder Versendung an

einen steuerlich zugelassenen inländischen

Beauftragten des ausländischen Abnehmers

(§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972) eine Ausfuhrbescheinigung

des inländischen Beauftragten

nach dem Muster der Anlage 3.

2. Im Falle des Abholens (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. b

UStG 1972)

a) die im § 1 Z 2 unter bestimmten Voraussetzungen

als Ausfuhrnachweis zugelassene

Ausfuhrerklärung, ausgenommen

jedoch jene Fälle, in welchen eine Ausfuhrbescheinigung

nach lit. b vorgesehen

ist (§ 7 Abs. 3 Z 2 lit. a UStG 1972),

b) eine Ausfuhrbescheinigung des liefernden

Unternehmers nach dem Muster der

Anlage 4, wenn es sich um eine Ausfuhr

im Reiseverkehr handelt oder eine Ausfuhrerklärung

nach den zollrechtlichen

Vorschriften nicht erforderlich ist (§ 7

Abs. 3 Z 2 lit. b UStG 1972).

3. Im Falle der Beförderung des Gegenstandes

in das Ausland (§ 7 Abs. 3 Z 3 UStG 1972)

entweder

a) die im § 1 Z 2 unter bestimmten Voraussetzungen

als Ausfuhrnachweis zugelassene

Ausfuhrerklärung oder

b) eine Ausfuhrbescheinigung des liefernden

Unternehmers nach dem Muster der

Anlage 4.

§ 3. Diese Verordnung ist auf steuerbare Vorgänge

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1982 bewirkt werden.

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