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604_1981 AT

604. Verordnung: 20. Bundesrechenamtsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 604. Verordnung: 20. Bundesrechenamtsverordnung

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen

mit dem Präsidenten des Nationalrates verordnet

§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich

des Präsidenten des Nationalrates

(§ 50 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 351/1981, mit dem das Bezügegesetz geändert

wird) die im § 2 Abs. 1 Z 1,3 und 7 genannten

Aufgaben.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in

Kraft.

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