604. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, in der Fassung des BGBl. Nr. 78/
1968, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Anlage
II des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren,
BGBl. Nr. 599/1973, in der Fassung der BGBl.
Nr. 331/1977, 580/1977, 354/1979 und 256/1980
wird verordnet
§ 1. (.1) Für die zur Anmeldung von Waren
zum gemeinschaftlichen Versandverfahren bei
einer österreichischen Abgangszollstelle abzugebenden
schriftlichen Warenerklärungen sind Vordrucke
nach dem angeschlossenen Muster, das
einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, zu
verwenden.
(2) Die Felder 42 und 49 müssen nur ausgefüllt
werden, wenn ein internes gemeinschaftliches
Versandverfahren beantragt wird und das nach
Art. 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren,
BGBl. Nr. 599/1973, erforderliche, in
einem Mitgliedstaat ausgestellte Versandpapier
T 2 oder T 2 L diesbezügliche Angaben enthält.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1981 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 12. Dezember 1977, BGBl.
Nr. 641, über die äußere Form der schriftlichen
Warenerklärung im gemeinschaftlichen Versandvenfahren
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1980
außer Kraft; Vordrucke nach dieser Verordnung
können jedoch für Versandverfahren, die das
Gebiet der Hellenischen Republik nicht berühren,
noch bis einschließlich 31. Dezember 1981 verwendet
werden.