604_1978
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604. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 604. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
1978_604_0 604. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
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Auf Grund des § 35 des Notariatstarifgesetzes,
BGBl. Nr. 576/1973, wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrats
verordnet
§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes
über den Notariatstarif angeführten festen Gebührenbeträgen
wird ein Zuschlag von 25 v. H.
festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge
werden in der einen Bestandteil dieser
Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember
1978 in Kraft.
(2) Sie ist auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden,
die nach dem 14. Dezember 1978 bewirkt
werden.