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604_1978 AT

604. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 604. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Auf Grund des § 35 des Notariatstarifgesetzes,

BGBl. Nr. 576/1973, wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrats

verordnet

§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes

über den Notariatstarif angeführten festen Gebührenbeträgen

wird ein Zuschlag von 25 v. H.

festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge

werden in der einen Bestandteil dieser

Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember

1978 in Kraft.

(2) Sie ist auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden,

die nach dem 14. Dezember 1978 bewirkt

werden.

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