604. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinde Unterweitersdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 125
Prager Straße wird im Bereich der Gemeinde
Unterweitersdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 17,58 (alt), folgt vorerst der bestehenden
Trasse, verläßt diese bei km 17,968 (alt), führt
sodann in gestreckter Linienführung südlich der
Ortschaft Unterweitersdorf bis Radingdorf,
bindet dort in die B 124 Königswiesener Straße
bei deren km 1,0 ein und führt sodann — die
bestehende Trasse der B 124 Königswiesener
Straße mitbenützend — bis zu deren Einbindung
in die B 125 Prager Straße bei km 19,978 (alt).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Unterweitersdorf
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.