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604_1977 AT

604. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinde Unterweitersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 604. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinde Unterweitersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 125

Prager Straße wird im Bereich der Gemeinde

Unterweitersdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 17,58 (alt), folgt vorerst der bestehenden

Trasse, verläßt diese bei km 17,968 (alt), führt

sodann in gestreckter Linienführung südlich der

Ortschaft Unterweitersdorf bis Radingdorf,

bindet dort in die B 124 Königswiesener Straße

bei deren km 1,0 ein und führt sodann — die

bestehende Trasse der B 124 Königswiesener

Straße mitbenützend — bis zu deren Einbindung

in die B 125 Prager Straße bei km 19,978 (alt).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Unterweitersdorf

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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