604. Verordnung: 2. Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes
1948, BGBl. Nr. 45, wird im
Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 15. Juli 1974, BGBl. Nr. 493,
mit der Form und Gliederung der Voranschläge
und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden
und von Gemeindeverbänden geregelt
werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung
— VRV), wird wie folgt geändert
1. Der zweite Satz des Abs. 2 des § 4 hat zu
lauten
„Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgaben
ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie
ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen
(z. B. durch Einnahmen aus Kreditaufnahmen,
Einnahmen aus der Veräußerung
von Vermögen, Entnahmen aus Rücklagen, die
für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt
worden sind, u. dgl.) gedeckt werden sollen."
2. Z. 6 des § 9 hat zu lauten
„6. ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2
veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat
bei den Gemeinden zumindest die Einnahmen oder
die Ausgaben zu umfassen;"
3. Z. 7 des § 9 hat zu lauten
„7. der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr
erforderlichen Dienstposten der
pragmatischen Bediensteten, der Vertragsbediensteten
und der ständigen sonstigen Bediensteten
auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der
Dienstposten nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen)
und Dienstklassen vorzunehmen;"
4. Z. 2 des Abs. 1 des § 17 hat zu lauten
„2. eine Gesamtübersicht über die Einnahmen
und Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach ordentlichen
und außerordentlichen Einnahmen und
Ausgaben, die Gruppensummen 0—9, ohne die
Abwicklung der Ergebnisse der Vorjahre und
ohne das Ergebnis des laufenden Finanzjahres,
zu enthalten. Die Abwicklung der Vorjahre und
das Jahresergebnis sind getrennt darzustellen."
5. Z. 3 des Abs. 2 des § 17 hat zu lauten
„3. ein Nachweis über den Rücklagenstand am
Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen
während des Finanzjahres (Zuführungen an und
Entnahmen aus Rücklagen) und über den Stand
am Schluß des Finanzjahres;"
6. Z. 4 des Abs. 2 des § 17 hat zu lauten
„4. ein Nachweis a) über den Schuldenstand
am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen
während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge)
und den Stand am Schluß des Finanzjahres sowie
b) über den Schuldendienst im Finanzjahr, getrennt
nach Tilgung und Zinsen;"
7. Z. 5 des Abs. 2 des § 17 hat zu lauten
„5. ein Nachweis über den Stand der noch
nicht fälligen Verwaltungsforderungen und
-schulden am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen
während des Finanzjahres (Zugänge
und Abgänge) und den Stand am Schluß
des Finanzjahres;"
8. Die Anlage 2 hat zu lauten
Anlage 2
Ansatzverzeichnis
mit verbindlicher funktioneller Gliederung der voranschlagswirksamen Gebarung bis zur
dritten Dekade
Abkürzungen
A = Abschnitt
U = Unterabschnitt
Anlage 2
Länder
Anlage 2
9. In der Anlage 3 a „Postenverzeichnis, Länder" hat die Postenklasse 2 zu lauten
10. In der Anlage 3 a „Postenverzeichnis, Länder" hat die Postenklasse 5 zu lauten
11. In der Anlage 3 a „Postenverzeichnis, Länder" hat die Postenklasse 6 zu lauten
12. In der Anlage 3 b „Postenverzeichnis, Gemeinden" hat die Postenklasse 2 zu lauten
13. In der Anlage 3 b „Postenverzeichnis, Gemeinden" haben die Postenklassen 6 bis 9 zu lauten
14. Die Anlage 5 „Voranschlagsquerschnitt, Rechnungsquerschnitt" hat zu lauten
Anlage 5