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604_1976 AT

604. Verordnung: 2. Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 604. Verordnung: 2. Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung — 2. VRV

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes

1948, BGBl. Nr. 45, wird im

Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 15. Juli 1974, BGBl. Nr. 493,

mit der Form und Gliederung der Voranschläge

und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden

und von Gemeindeverbänden geregelt

werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung

— VRV), wird wie folgt geändert

1. Der zweite Satz des Abs. 2 des § 4 hat zu

lauten

„Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgaben

ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie

ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen

(z. B. durch Einnahmen aus Kreditaufnahmen,

Einnahmen aus der Veräußerung

von Vermögen, Entnahmen aus Rücklagen, die

für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt

worden sind, u. dgl.) gedeckt werden sollen."

2. Z. 6 des § 9 hat zu lauten

„6. ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2

veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat

bei den Gemeinden zumindest die Einnahmen oder

die Ausgaben zu umfassen;"

3. Z. 7 des § 9 hat zu lauten

„7. der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr

erforderlichen Dienstposten der

pragmatischen Bediensteten, der Vertragsbediensteten

und der ständigen sonstigen Bediensteten

auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der

Dienstposten nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen)

und Dienstklassen vorzunehmen;"

4. Z. 2 des Abs. 1 des § 17 hat zu lauten

„2. eine Gesamtübersicht über die Einnahmen

und Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach ordentlichen

und außerordentlichen Einnahmen und

Ausgaben, die Gruppensummen 0—9, ohne die

Abwicklung der Ergebnisse der Vorjahre und

ohne das Ergebnis des laufenden Finanzjahres,

zu enthalten. Die Abwicklung der Vorjahre und

das Jahresergebnis sind getrennt darzustellen."

5. Z. 3 des Abs. 2 des § 17 hat zu lauten

„3. ein Nachweis über den Rücklagenstand am

Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen

während des Finanzjahres (Zuführungen an und

Entnahmen aus Rücklagen) und über den Stand

am Schluß des Finanzjahres;"

6. Z. 4 des Abs. 2 des § 17 hat zu lauten

„4. ein Nachweis a) über den Schuldenstand

am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen

während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge)

und den Stand am Schluß des Finanzjahres sowie

b) über den Schuldendienst im Finanzjahr, getrennt

nach Tilgung und Zinsen;"

7. Z. 5 des Abs. 2 des § 17 hat zu lauten

„5. ein Nachweis über den Stand der noch

nicht fälligen Verwaltungsforderungen und

-schulden am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen

während des Finanzjahres (Zugänge

und Abgänge) und den Stand am Schluß

des Finanzjahres;"

8. Die Anlage 2 hat zu lauten

Anlage 2

Ansatzverzeichnis

mit verbindlicher funktioneller Gliederung der voranschlagswirksamen Gebarung bis zur

dritten Dekade

Abkürzungen

A = Abschnitt

U = Unterabschnitt

Anlage 2

Länder

Anlage 2

9. In der Anlage 3 a „Postenverzeichnis, Länder" hat die Postenklasse 2 zu lauten

10. In der Anlage 3 a „Postenverzeichnis, Länder" hat die Postenklasse 5 zu lauten

11. In der Anlage 3 a „Postenverzeichnis, Länder" hat die Postenklasse 6 zu lauten

12. In der Anlage 3 b „Postenverzeichnis, Gemeinden" hat die Postenklasse 2 zu lauten

13. In der Anlage 3 b „Postenverzeichnis, Gemeinden" haben die Postenklassen 6 bis 9 zu lauten

14. Die Anlage 5 „Voranschlagsquerschnitt, Rechnungsquerschnitt" hat zu lauten

Anlage 5

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