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604_1973 AT

604. Verordnung: Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 604. Verordnung: Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien)

Auf Grund des § 18 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehalts-

gesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Diese Verordnung ist auf die bei den Gerichten

und staatsanwaltschaftlichen Behörden im

besonderen Schreibdienst verwendeten Bediensteten

und auf die Schriftführer in Strafsachen

anzuwenden.

§ 2. (1) Die Normalleistung besteht in der

Herstellung einer Schreibarbeit von 3 Maschinschreibseiten

innerhalb einer Stunde. Die Seite

hat 32 Zeilen mit je mindestens 55 Buchstaben

oder Zwischenräumen zu enthalten.

(2) Zeilen zu Beginn eines neuen Absatzes

können um 5 Zwischenräume weniger enthalten.

Endzeilen gelten als volle Zeilen. Die Geschäftszahl

und die Aufschrift gelten zusammen als eine

Zeile, ebenso beim Abschluß die Angabe des Gerichtes

(der staatsanwaltschaftlichen Behörde),

der Abteilung (des Referates) und des Tages.

Durchschläge sind nicht besonders zu rechnen;

Formblätter, die im Durchdruckverfahren

gleichzeitig ausgefüllt werden können, gelten

als ein Stück.

§ 3. (1) Für jede Seite über der Normalleistung

gebührt eine Schreibprämie, für jede Seite nach

Ansage überdies eine Ansageprämie.

(2) Die Schreibprämie beträgt 0'02 v. H. und

die Ansageprämie 0'0056 v. H. des Gehaltes

(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten

der Allgemeinen Verwaltung. Für jede begonnene

Zeile gebührt der aliquote Teil der Prämie. Die

sich bei der Berechnung dieser Mehrleistungszulagen

ergebenden Restbeträge von weniger als

5 Groschen sind zu vernachlässigen und Restbeträge

von 5 Groschen und darüber auf

10 Groschen aufzurunden.

§ 4. (1) Für die Ausfüllung von Formblättern

wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

ist, jede Zeile, die mit Maschinschrift ausgefüllt

wird, als eine volle Zeile bewertet. Streichungen

bleiben unberücksichtigt, Zusätze mit Maschinschrift

in Formblättern sind unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 nach Zeilen

zu bemessen.

(2) Für die Ausfüllung mit Maschinschrift

werden nachstehende Formblätter wie folgt bewertet

1. jeder mit Schreibmaschine geschriebene

Grundbuchsauszug ohne Rücksicht auf die

Seitenzahl mit 80 Zeilen;

2. alle Briefumschläge mit und ohne Rückschein

sowie die Zustellscheine mit 2 Zeilen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember

1972 in Kraft.

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