604. Verordnung: Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehalts-
gesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Diese Verordnung ist auf die bei den Gerichten
und staatsanwaltschaftlichen Behörden im
besonderen Schreibdienst verwendeten Bediensteten
und auf die Schriftführer in Strafsachen
anzuwenden.
§ 2. (1) Die Normalleistung besteht in der
Herstellung einer Schreibarbeit von 3 Maschinschreibseiten
innerhalb einer Stunde. Die Seite
hat 32 Zeilen mit je mindestens 55 Buchstaben
oder Zwischenräumen zu enthalten.
(2) Zeilen zu Beginn eines neuen Absatzes
können um 5 Zwischenräume weniger enthalten.
Endzeilen gelten als volle Zeilen. Die Geschäftszahl
und die Aufschrift gelten zusammen als eine
Zeile, ebenso beim Abschluß die Angabe des Gerichtes
(der staatsanwaltschaftlichen Behörde),
der Abteilung (des Referates) und des Tages.
Durchschläge sind nicht besonders zu rechnen;
Formblätter, die im Durchdruckverfahren
gleichzeitig ausgefüllt werden können, gelten
als ein Stück.
§ 3. (1) Für jede Seite über der Normalleistung
gebührt eine Schreibprämie, für jede Seite nach
Ansage überdies eine Ansageprämie.
(2) Die Schreibprämie beträgt 0'02 v. H. und
die Ansageprämie 0'0056 v. H. des Gehaltes
(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten
der Allgemeinen Verwaltung. Für jede begonnene
Zeile gebührt der aliquote Teil der Prämie. Die
sich bei der Berechnung dieser Mehrleistungszulagen
ergebenden Restbeträge von weniger als
5 Groschen sind zu vernachlässigen und Restbeträge
von 5 Groschen und darüber auf
10 Groschen aufzurunden.
§ 4. (1) Für die Ausfüllung von Formblättern
wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
ist, jede Zeile, die mit Maschinschrift ausgefüllt
wird, als eine volle Zeile bewertet. Streichungen
bleiben unberücksichtigt, Zusätze mit Maschinschrift
in Formblättern sind unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 nach Zeilen
zu bemessen.
(2) Für die Ausfüllung mit Maschinschrift
werden nachstehende Formblätter wie folgt bewertet
1. jeder mit Schreibmaschine geschriebene
Grundbuchsauszug ohne Rücksicht auf die
Seitenzahl mit 80 Zeilen;
2. alle Briefumschläge mit und ohne Rückschein
sowie die Zustellscheine mit 2 Zeilen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1972 in Kraft.