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603_2003 AT

603. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 603. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, in der Fassung

BGBl. I Nr. 130/2001, wird verordnet

§ 1. Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden

Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001) beträgt je Schützling monatlich 54 Euro.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Diese Verordnung ist nicht auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

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