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603_1996 AT

603. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 603. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Brunei Darussalam am 25. Juli

1996 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.

Nr. 521/1996) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Brunei Darussalam erklärt, daß es das Übereinkommen

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von

Schiedssprüchen, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden

werde.

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