603_1996
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603. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 603. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
1996_603_0 603. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Brunei Darussalam am 25. Juli
1996 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.
Nr. 521/1996) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Brunei Darussalam erklärt, daß es das Übereinkommen
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von
Schiedssprüchen, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden
werde.