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603_1991 AT

603. Verordnung: Änderung der Schiffahrtsanlagenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 603. Verordnung: Änderung der Schiffahrtsanlagenverordnung

Auf Grund der §§ 57 bis 59, 66 und 69 des

Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird

verordnet

Artikel I

Dem § 56 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für sonstige

Anlagen gemäß § 65 des Schiffahrtsgesetzes 1990,

die Zwecken des Sportes dienen und durch die auf

Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer

Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen

Schiffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs

oder ihre Geschwindigkeit zu ändern."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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