603_1991
AT
603. Verordnung: Änderung der Schiffahrtsanlagenverordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 603. Verordnung: Änderung der Schiffahrtsanlagenverordnung
Auf Grund der §§ 57 bis 59, 66 und 69 des
Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird
verordnet
Artikel I
Dem § 56 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für sonstige
Anlagen gemäß § 65 des Schiffahrtsgesetzes 1990,
die Zwecken des Sportes dienen und durch die auf
Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer
Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen
Schiffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs
oder ihre Geschwindigkeit zu ändern."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.