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603_1989 AT

603. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 603. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 1990

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 324/1977, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 613/1983

und 395/1986 wird verordnet

§ 1. Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu

leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag im

Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

wird für das Jahr 1990 mit 0,1 vH festgesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Beginn der

Beitragsperiode 1990 in Kraft.

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