603. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.
Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 326/1988 wird wie folgt geändert
1. § 52 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. für den Unterricht in Gegenständen der
Fachgruppe III (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden."
2. § 52 Abs. 3 lautet
„(3) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1 und
2 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die
Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden
beträgt,
1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde, für mehr als
drei Klassen um zwei Wochenstunden der
Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe
I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten
zulässig oder vorgeschrieben sind, um eine
Wochenstunde; würden sich dabei mehr als
vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um
zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung
von 23 Wochenstunden,
3. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe
II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten
zulässig sind, um eine Wochenstunde;
würden sich dabei mehr als sechs Anspruchsberechtigungen
ergeben, um zwei Wochenstunden
der Lehrverpflichtung von
23 Wochenstunden,
4. für die Verwaltunga) der Sammlung für Fachkunde,b Warenkunde,
c) der Sammlung für Fachzeichnen,
d) der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
e) der Laboratoriumseinrichtungen,
f) der Einrichtungen für
aa) Stenotypie und Phonotypie oder
bb) Maschinschreiben,
g) der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
h) der Einrichtungen für Werbetechnik,
i) der Lehrküche an hauswirtschaftlichen
Berufsschulen,
j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der
Sportgeräte,
k) der Bücherei,
1) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig
vorgesehen sind, tatsächlich
bestehen und nicht von einem anderen
Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe
Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens
um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 23 Wochenstunden,
5. für die Verwaltung einer organisationsmäßig
vorgesehenen und tatsächlich bestehenden
Lehrwerkstätte um eine Wochenstunde der
Lehrverpflichtung von 24,25 Wochenstunden.
Bei Lehrern an saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen
Berufsschulen sind die Z 1 bis 3 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Verminderung
der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr
jener eines vergleichbaren Lehrers an ganzjährig geführten Berufsschulen entspricht. Darüber
hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der
Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um
0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von
23 Wochenstunden."
3. Dem § 52 Abs. 12 ist folgender Satz anzufügen
„Auf die Ermittlung der Lehrverpflichtung von
Berufsschullehrern, die ausschließlich oder teilweise
in der Fachgruppe III verwendet werden,
sind die Rundungsbestimmungen des § 47 nicht
anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1988 in Kraft.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der
Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport
betraut.