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603_1988 AT

603. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 603. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.

Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 326/1988 wird wie folgt geändert

1. § 52 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. für den Unterricht in Gegenständen der

Fachgruppe III (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden."

2. § 52 Abs. 3 lautet

„(3) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1 und

2 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die

Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden

beträgt,

1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde, für mehr als

drei Klassen um zwei Wochenstunden der

Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,

2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe

I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten

zulässig oder vorgeschrieben sind, um eine

Wochenstunde; würden sich dabei mehr als

vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um

zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung

von 23 Wochenstunden,

3. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe

II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten

zulässig sind, um eine Wochenstunde;

würden sich dabei mehr als sechs Anspruchsberechtigungen

ergeben, um zwei Wochenstunden

der Lehrverpflichtung von

23 Wochenstunden,

4. für die Verwaltunga) der Sammlung für Fachkunde,b Warenkunde,

c) der Sammlung für Fachzeichnen,

d) der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,

e) der Laboratoriumseinrichtungen,

f) der Einrichtungen für

aa) Stenotypie und Phonotypie oder

bb) Maschinschreiben,

g) der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),

h) der Einrichtungen für Werbetechnik,

i) der Lehrküche an hauswirtschaftlichen

Berufsschulen,

j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der

Sportgeräte,

k) der Bücherei,

1) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig

vorgesehen sind, tatsächlich

bestehen und nicht von einem anderen

Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe

Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens

um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung

von 23 Wochenstunden,

5. für die Verwaltung einer organisationsmäßig

vorgesehenen und tatsächlich bestehenden

Lehrwerkstätte um eine Wochenstunde der

Lehrverpflichtung von 24,25 Wochenstunden.

Bei Lehrern an saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen

Berufsschulen sind die Z 1 bis 3 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Verminderung

der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr

jener eines vergleichbaren Lehrers an ganzjährig geführten Berufsschulen entspricht. Darüber

hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der

Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um

0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von

23 Wochenstunden."

3. Dem § 52 Abs. 12 ist folgender Satz anzufügen

„Auf die Ermittlung der Lehrverpflichtung von

Berufsschullehrern, die ausschließlich oder teilweise

in der Fachgruppe III verwendet werden,

sind die Rundungsbestimmungen des § 47 nicht

anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1988 in Kraft.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der

Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport

betraut.

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