603. Bundesgesetz: Innovations- und Technologiefondsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Aufgaben des Fonds
§ 1. Zur Bereitstellung von Mitteln zur Finanzierung
von Forschungen, Entwicklungen und
Umstellungen für den Bereich der gewerblichen
Wirtschaft wird ein Innovations- und Technologiefonds
(im folgenden kurz Fonds genannt) als Verwaltungsfonds
eingerichtet.
Aufbringung der Fondsmittel
§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
durch
1. Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß Artikel
II Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes,
mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert
wird und organisationsrechtliche Bestimmungen
für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz
betroffenen Unternehmungen erlassen werden,
BGBl. Nr. 321/1987;
2. Rückflüsse aus Tilgungen, insbesondere von
Förderungsdarlehen;
3. sonstige Rückflüsse, insbesondere Verzinsung
von Förderungsdarlehen;
4. Erträgnisse von Fondsvermögen gemäß
Abs. 4;
5. Bereitstellung von Bundesmitteln nach Maßgabe
bundesfinanzgesetzlicher Vorsorgen;
6. sonstige Einnahmen.
(2) Die Mittel des Fonds sind auf ein Sonderkonto
des Bundes unter der Bezeichnung „Innovations-
und Technologiefonds" zu überweisen, und
das gesamte Guthaben ist nutzbringend so anzulegen,
daß darüber bei Bedarf verfügt werden kann.
(3) Die Veranlagung von Fondsmitteln ist nur in
der Bestands- und Erfolgsrechnung zu verrechnen;
dies gilt auch für die Rücklagengebarung (Bildung,
Zuführung, Entnahme und Auflösung) mit Fondsmitteln
gemäß Abs. 1 Z 1 und § 6.
(4) Vermögenserträgnisse aus der Veranlagung
von Fondsmitteln sind dem Fonds zuzuführen.
Verwendung der Fondsmittel
§ 3. (1) Die Mittel des Fonds sind für Zwecke
der Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen
und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen
Wirtschaft zu verwenden. Als förderbare Vorhaben
kommen insbesondere in Betracht
1. industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
2. Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen
in neue und verbesserte Produkte,
Leistungen und Verfahren;
3. immaterielle Investitionen;
4. Investitionen zur Anwendung internationaler
Spitzentechnologie in Österreich sowie
5. Beteiligungen an oder Gründungen von
Unternehmen, die förderbare Vorhaben
gemäß Z 1 bis 4 durchführen.
(2) Als Formen der Finanzierung gemäß diesem
Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht
1. zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen,
2. Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse
oder
3. sonstige Geldzuwendungen.
(3) Fondsmittel können für die in Abs. 1 genannten
Vorhaben gewährt werden an
1. Angehörige der gewerblichen Wirtschaft,
2. physische oder juristische Personen, die im
Begriffe sind, ein Unternehmen im Bereiche
der gewerblichen Wirtschaft zu gründen, oder
3. österreichische sowie internationale Forschungseinrichtungen,
wenn sie die gewährten
Fondsmittel zur Finanzierung von internationalen
Forschungsprogrammen verwenden,
die einen Beitrag zu Forschungen, Entwicklungen
und Umstellungen im Bereiche der
österreichischen gewerblichen Wirtschaft darstellen.
(4) Die Fondsmittel sind unter Bedachtnahme
auf die Erhaltung des aus Mitteln gemäß § 2 Abs. 1
Z 1 und 2 gebildeten Fondsvermögens zu verwenden.
Entscheidung über die Verwendung der Fondsmittel
§ 4. (1) Die bundesfinanzgesetzlich hiefür veranschlagten
Mittel sind zunächst zur Gänze dem
Bundeskanzler zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundeskanzler entscheidet im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen,
dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr sowie dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung unter Bedachtnahme auf
die Empfehlungen des Kuratoriums (Abs. 7) über
die Verteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1 auf
das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr und das Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung.
(3) Der Bundeskanzler hat die Fondsmittel
gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der Entscheidung
gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung zu überweisen.
(4) Über die Verwendung der Fondsmittel
gemäß Abs. 3 entscheidet der Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr bzw. der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung unter
Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums
gemäß Abs. 7.
(5) Zur Vorbereitung und Vorberatung der
Geschäfte des Fonds ist beim Bundeskanzleramt ein
Kuratorium einzurichten; ihm gehören an
1. der Bundeskanzler,
2. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
3. der Bundesminister für Finanzen,
4. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr,
5. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
6. je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages
und der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft,
7. zwei weitere Mitglieder, von denen je eines
von den beiden mandatstärksten im Hauptausschuß
des Nationalrates vertretenen Parteien
zu nominieren ist.
Die dem Kuratorium angehörenden Bundesminister
sowie der Bundeskanzler können sich jeweils
von einem Bediensteten ihres Ministeriums vertreten
lassen. Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist
ein unbesoldetes Ehrenamt.
(6) Das Kuratorium hat seine Beschlüsse mit
Zweidrittelmehrheit zu fassen. Den Vorsitz führt
der Bundeskanzler oder ein von ihm bestimmter
Vertreter. Das Kuratorium beschließt eine
Geschäftsordnung.
(7) Dem Kuratorium obliegt die Abgabe von
Empfehlungen in folgenden Angelegenheiten
1. Festlegung von Schwerpunkten für die Verwendung
der Fondsmittel, insbesondere in
Form von Förderungsschwerpunktprogrammen.
2. Ausarbeitung von Richtlinien für die Vergabe
von Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen,
daß Anträge auf Förderungen beim
ERP-Fonds oder beim Forschungsförderungsfonds
für die gewerbliche Wirtschaft einzubringen
sind.
3. Koordinierung in Angelegenheiten der
Geschäftsführung.
4. Behandlung von Förderungsanträgen, die
einen vom Kuratorium festzulegenden
Höchstbetrag überschreiten.
Überdies obliegt dem Kuratorium die Vorberatung
von Entscheidungen über die Verwendung der
Fondsmittel gemäß Abs. 2.
Geschäftsführung
§ 5. (1) Zur Vorbereitung und Abwicklung der
Förderungen aus Mitteln des Fonds gemäß § 3
Abs. 3 Z 1 ist vom Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr der ERP-Fonds, vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung der
Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche
Wirtschaft heranzuziehen. Soweit Organe dieser
beiden Fonds (im folgenden kurz beauftragte
Fonds gemäß Abs. 1 genannt) auf Grund dieses
Gesetzes tätig werden, haben sie die Funktionsbezeichnung
„Geschäftsführung des Innovations- und
Technologiefonds" zu führen.
(2) Die Geschäftsführung ist auf Grund von privatrechtlichen
Vereinbarungen zwischen dem Bund
einerseits sowie den beauftragten Fonds gemäß
Abs. 1 andererseits auszuüben. Ein allfälliges Entgelt
ist aus Mitteln des Fonds zu bestreiten, dies gilt
auch für Kosten von Gutachten und anderen Beratungstätigkeiten.
Die beauftragten Fonds gemäß
Abs. 1 sind zum Abschluß dieser Vereinbarungen
ermächtigt. In diesen Vereinbarungen ist unter
Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums
jedenfalls vorzusehen
1. Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben
in Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses
Gesetzes im Namen und für Rechnung des
Bundes aufzutreten.
2. Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben
die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel des
Fonds gesondert von ihrem übrigen Vermögen
zu verwalten.
3. Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben
über die Verwendung der zur Verfügung
gestellten Mittel des Fonds mindestens einmal
jährlich eine Abrechnung sowie einen Bericht
zu erstatten.
4. Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung
der Gebarung von Mitteln des Fonds
vorbehalten.
5. Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben
im Falle der Verwendung der Mittel des
Fonds zur Gewährung von Förderungsdarlehen
die Rückflüsse (Verzinsung und Tilgung)
vierteljährlich an den Fonds abzuführen. Das
gleiche gilt für Rückflüsse auf Grund der
Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie
der Begleichung allfälliger Nebenansprüche
(Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen).
Übergangsbestimmung
§ 6. (1) Nach Maßgabe der im Jahre 1988 erzielten
Erlöse aus Veräußerungen gemäß Artikel II
Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das
2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche
Bestimmungen für die vom
2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen
erlassen werden, BGBl. Nr. 321/1987,
kann der Bund an den Fonds Vorschüsse auf die
gemäß Artikel II Abs. 4 des genannten Bundesverfassungsgesetzes
per 1. Juli 1989 fälligen Zahlungen
leisten. Solche Mittel gelten als gemäß § 2
Abs. 1 Z 1 aufgebracht.
(2) Im Jahre 1988 können aus Fondsmitteln
Kostenbeiträge gemäß Art. XIII Abs. 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt
der Republik Österreich zum Übereinkommen
der Europäischen Weltraumorganisation sowie die
Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts,
BGBl. Nr. 95/1987, bis zum Höchstausmaß von
70 Mio. S geleistet werden.
Vollzugsklausem
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut
1. hinsichtlich § 1, § 2, § 4 Abs. 1 und § 6 der
Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich § 4 Abs. 5 dritter Satz die Bundesregierung,
3. hinsichtlich § 4 Abs. 3 der Bundeskanzler,
4. hinsichtlich § 5 und § 4 Abs. 7 Z 2 zweiter
Satz der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr bzw. der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung jeweils im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und
5. im übrigen der Bundeskanzler im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten, dem Bundesminister für
Finanzen, dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr sowie dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung.