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603_1987 AT

603. Bundesgesetz: Innovations- und Technologiefondsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 603. Bundesgesetz: Innovations- und Technologiefondsgesetz — ITFG

Der Nationalrat hat beschlossen

Aufgaben des Fonds

§ 1. Zur Bereitstellung von Mitteln zur Finanzierung

von Forschungen, Entwicklungen und

Umstellungen für den Bereich der gewerblichen

Wirtschaft wird ein Innovations- und Technologiefonds

(im folgenden kurz Fonds genannt) als Verwaltungsfonds

eingerichtet.

Aufbringung der Fondsmittel

§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht

durch

1. Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß Artikel

II Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes,

mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert

wird und organisationsrechtliche Bestimmungen

für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz

betroffenen Unternehmungen erlassen werden,

BGBl. Nr. 321/1987;

2. Rückflüsse aus Tilgungen, insbesondere von

Förderungsdarlehen;

3. sonstige Rückflüsse, insbesondere Verzinsung

von Förderungsdarlehen;

4. Erträgnisse von Fondsvermögen gemäß

Abs. 4;

5. Bereitstellung von Bundesmitteln nach Maßgabe

bundesfinanzgesetzlicher Vorsorgen;

6. sonstige Einnahmen.

(2) Die Mittel des Fonds sind auf ein Sonderkonto

des Bundes unter der Bezeichnung „Innovations-

und Technologiefonds" zu überweisen, und

das gesamte Guthaben ist nutzbringend so anzulegen,

daß darüber bei Bedarf verfügt werden kann.

(3) Die Veranlagung von Fondsmitteln ist nur in

der Bestands- und Erfolgsrechnung zu verrechnen;

dies gilt auch für die Rücklagengebarung (Bildung,

Zuführung, Entnahme und Auflösung) mit Fondsmitteln

gemäß Abs. 1 Z 1 und § 6.

(4) Vermögenserträgnisse aus der Veranlagung

von Fondsmitteln sind dem Fonds zuzuführen.

Verwendung der Fondsmittel

§ 3. (1) Die Mittel des Fonds sind für Zwecke

der Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen

und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen

Wirtschaft zu verwenden. Als förderbare Vorhaben

kommen insbesondere in Betracht

1. industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;

2. Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen

in neue und verbesserte Produkte,

Leistungen und Verfahren;

3. immaterielle Investitionen;

4. Investitionen zur Anwendung internationaler

Spitzentechnologie in Österreich sowie

5. Beteiligungen an oder Gründungen von

Unternehmen, die förderbare Vorhaben

gemäß Z 1 bis 4 durchführen.

(2) Als Formen der Finanzierung gemäß diesem

Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht

1. zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen,

2. Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse

oder

3. sonstige Geldzuwendungen.

(3) Fondsmittel können für die in Abs. 1 genannten

Vorhaben gewährt werden an

1. Angehörige der gewerblichen Wirtschaft,

2. physische oder juristische Personen, die im

Begriffe sind, ein Unternehmen im Bereiche

der gewerblichen Wirtschaft zu gründen, oder

3. österreichische sowie internationale Forschungseinrichtungen,

wenn sie die gewährten

Fondsmittel zur Finanzierung von internationalen

Forschungsprogrammen verwenden,

die einen Beitrag zu Forschungen, Entwicklungen

und Umstellungen im Bereiche der

österreichischen gewerblichen Wirtschaft darstellen.

(4) Die Fondsmittel sind unter Bedachtnahme

auf die Erhaltung des aus Mitteln gemäß § 2 Abs. 1

Z 1 und 2 gebildeten Fondsvermögens zu verwenden.

Entscheidung über die Verwendung der Fondsmittel

§ 4. (1) Die bundesfinanzgesetzlich hiefür veranschlagten

Mittel sind zunächst zur Gänze dem

Bundeskanzler zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundeskanzler entscheidet im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen,

dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr sowie dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung unter Bedachtnahme auf

die Empfehlungen des Kuratoriums (Abs. 7) über

die Verteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1 auf

das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr und das Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung.

(3) Der Bundeskanzler hat die Fondsmittel

gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der Entscheidung

gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung zu überweisen.

(4) Über die Verwendung der Fondsmittel

gemäß Abs. 3 entscheidet der Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr bzw. der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung unter

Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums

gemäß Abs. 7.

(5) Zur Vorbereitung und Vorberatung der

Geschäfte des Fonds ist beim Bundeskanzleramt ein

Kuratorium einzurichten; ihm gehören an

1. der Bundeskanzler,

2. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

3. der Bundesminister für Finanzen,

4. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr,

5. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

6. je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages

und der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft,

7. zwei weitere Mitglieder, von denen je eines

von den beiden mandatstärksten im Hauptausschuß

des Nationalrates vertretenen Parteien

zu nominieren ist.

Die dem Kuratorium angehörenden Bundesminister

sowie der Bundeskanzler können sich jeweils

von einem Bediensteten ihres Ministeriums vertreten

lassen. Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist

ein unbesoldetes Ehrenamt.

(6) Das Kuratorium hat seine Beschlüsse mit

Zweidrittelmehrheit zu fassen. Den Vorsitz führt

der Bundeskanzler oder ein von ihm bestimmter

Vertreter. Das Kuratorium beschließt eine

Geschäftsordnung.

(7) Dem Kuratorium obliegt die Abgabe von

Empfehlungen in folgenden Angelegenheiten

1. Festlegung von Schwerpunkten für die Verwendung

der Fondsmittel, insbesondere in

Form von Förderungsschwerpunktprogrammen.

2. Ausarbeitung von Richtlinien für die Vergabe

von Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen,

daß Anträge auf Förderungen beim

ERP-Fonds oder beim Forschungsförderungsfonds

für die gewerbliche Wirtschaft einzubringen

sind.

3. Koordinierung in Angelegenheiten der

Geschäftsführung.

4. Behandlung von Förderungsanträgen, die

einen vom Kuratorium festzulegenden

Höchstbetrag überschreiten.

Überdies obliegt dem Kuratorium die Vorberatung

von Entscheidungen über die Verwendung der

Fondsmittel gemäß Abs. 2.

Geschäftsführung

§ 5. (1) Zur Vorbereitung und Abwicklung der

Förderungen aus Mitteln des Fonds gemäß § 3

Abs. 3 Z 1 ist vom Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr der ERP-Fonds, vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung der

Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche

Wirtschaft heranzuziehen. Soweit Organe dieser

beiden Fonds (im folgenden kurz beauftragte

Fonds gemäß Abs. 1 genannt) auf Grund dieses

Gesetzes tätig werden, haben sie die Funktionsbezeichnung

„Geschäftsführung des Innovations- und

Technologiefonds" zu führen.

(2) Die Geschäftsführung ist auf Grund von privatrechtlichen

Vereinbarungen zwischen dem Bund

einerseits sowie den beauftragten Fonds gemäß

Abs. 1 andererseits auszuüben. Ein allfälliges Entgelt

ist aus Mitteln des Fonds zu bestreiten, dies gilt

auch für Kosten von Gutachten und anderen Beratungstätigkeiten.

Die beauftragten Fonds gemäß

Abs. 1 sind zum Abschluß dieser Vereinbarungen

ermächtigt. In diesen Vereinbarungen ist unter

Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums

jedenfalls vorzusehen

1. Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben

in Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses

Gesetzes im Namen und für Rechnung des

Bundes aufzutreten.

2. Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben

die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel des

Fonds gesondert von ihrem übrigen Vermögen

zu verwalten.

3. Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben

über die Verwendung der zur Verfügung

gestellten Mittel des Fonds mindestens einmal

jährlich eine Abrechnung sowie einen Bericht

zu erstatten.

4. Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung

der Gebarung von Mitteln des Fonds

vorbehalten.

5. Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben

im Falle der Verwendung der Mittel des

Fonds zur Gewährung von Förderungsdarlehen

die Rückflüsse (Verzinsung und Tilgung)

vierteljährlich an den Fonds abzuführen. Das

gleiche gilt für Rückflüsse auf Grund der

Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie

der Begleichung allfälliger Nebenansprüche

(Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen).

Übergangsbestimmung

§ 6. (1) Nach Maßgabe der im Jahre 1988 erzielten

Erlöse aus Veräußerungen gemäß Artikel II

Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das

2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche

Bestimmungen für die vom

2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen

erlassen werden, BGBl. Nr. 321/1987,

kann der Bund an den Fonds Vorschüsse auf die

gemäß Artikel II Abs. 4 des genannten Bundesverfassungsgesetzes

per 1. Juli 1989 fälligen Zahlungen

leisten. Solche Mittel gelten als gemäß § 2

Abs. 1 Z 1 aufgebracht.

(2) Im Jahre 1988 können aus Fondsmitteln

Kostenbeiträge gemäß Art. XIII Abs. 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der

Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt

der Republik Österreich zum Übereinkommen

der Europäischen Weltraumorganisation sowie die

Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts,

BGBl. Nr. 95/1987, bis zum Höchstausmaß von

70 Mio. S geleistet werden.

Vollzugsklausem

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist betraut

1. hinsichtlich § 1, § 2, § 4 Abs. 1 und § 6 der

Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich § 4 Abs. 5 dritter Satz die Bundesregierung,

3. hinsichtlich § 4 Abs. 3 der Bundeskanzler,

4. hinsichtlich § 5 und § 4 Abs. 7 Z 2 zweiter

Satz der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr bzw. der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung jeweils im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und

5. im übrigen der Bundeskanzler im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten, dem Bundesminister für

Finanzen, dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr sowie dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung.

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