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603_1983 AT

603. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 603. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und der Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich einerseits, sowie

das Ministerium für Außenwirtschaft und -handel

der Volksrepublik China andererseits,

nach Abschluß von Erörterungen über die Einfuhr

von handwerklichen Erzeugnissen der Volksrepublik

China nach Österreich,

sind übereingekommen wie folgt

Artikel 1

Das Ministerium für Außenwirtschaft und -handel

der Volksrepublik China bestätigt, daß zur Ausstellung

von Zeugnissen über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung von Waren zum

Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr

nach Österreich die „Foreign Trade Bureaux"

ermächtigt sind.

Dabei handelt es sich um folgende Stellen

1. Amt für Außenhandel der Stadt Beijing

2. Amt für Außenhandel der Stadt Shanghai

3. Amt für Außenhandel der Stadt Tianjin

4. Amt für Außenhandel der Provinz Guangdong

5. Amt für Außenhandel der Provinz Shandong

6. Amt für Außenhandel der Provinz Hebei

7. Amt für Außenhandel der Provinz Shanxi

8. Amt für Außenhandel der Provinz Liaoning

9. Amt für Außenhandel der Provinz Jilin

10. Amt für Außenhandel der Provinz Heilongjiang

11. Amt für Außenhandel der Provinz Jiangsu

12. Amt für Außenhandel der Provinz Zhejiang

13. Amt für Außenhandel der Provinz Anhui

14. Amt für Außenhandel der Provinz Jiangxi

15. Amt für Außenhandel der Provinz Fujian

16. Amt für Außenhandel der Provinz Gansu

17. Amt für Außenhandel des Uighur Autonomen

Gebietes Xinjiang

18. Amt für Außenhandel der Provinz Henan

19. Amt für Außenhandel der Provinz Hubei

20. Amt für Außenhandel der Provinz Hunan

21. Amt für Außenhandel des Zhuang Autonomen

Gebietes Guangxi

22. Amt für Außenhandel der Provinz Yunnan

23. Amt für Außenhandel der Provinz Guizhou

24. Amt für Außenhandel der Provinz Shaanxi

25. Amt für Außenhandel des Hui Autonomen

Gebietes Ningxia

26. Amt für Außenhandel der Provinz Qinghai

27. Amt für Außenhandel der Provinz Sichuan

28. Amt für Außenhandel des Autonomen

Gebietes Neimenggu

29. Amt für Außenhandel der Stadt Chongqing

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stellen (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von Hand

oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen

oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung

von maschinell erzeugten Rohmaterialien

schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte

Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten

Begünstigungen nicht aus.

Artikel 3

Das Ministerium für Außenwirtschaft und -handel

der Volksrepublik China wird jede Änderung

bezüglich der im Artikel 1 genannten „Foreign

Trade Bureaux" dem Bundesminister für Finanzen

der Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Die „Foreign Trade Bureaux" leisten bei der

Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der

Zeugnisse den österreichischen Behörden über

deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs

Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem

Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Beijing, am 26. Oktober 1983,

in drei Urschriften in deutscher, chinesischer und

englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen

verbindlich sind. Im Falle abweichender

Auslegungen ist der englische Text maßgebend.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie der Republik Österreich

Dr. Norbert Steger

Vizekanzler

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Dr. Wolfgang Wolle

Botschafter

Der Minister für Außenwirtschaft und -handel der

Volksrepublik China

Chen Muhua

Staatsrat

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 4. Jänner 1984 in Kraft.

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