603. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und der Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich einerseits, sowie
das Ministerium für Außenwirtschaft und -handel
der Volksrepublik China andererseits,
nach Abschluß von Erörterungen über die Einfuhr
von handwerklichen Erzeugnissen der Volksrepublik
China nach Österreich,
sind übereingekommen wie folgt
Artikel 1
Das Ministerium für Außenwirtschaft und -handel
der Volksrepublik China bestätigt, daß zur Ausstellung
von Zeugnissen über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung von Waren zum
Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr
nach Österreich die „Foreign Trade Bureaux"
ermächtigt sind.
Dabei handelt es sich um folgende Stellen
1. Amt für Außenhandel der Stadt Beijing
2. Amt für Außenhandel der Stadt Shanghai
3. Amt für Außenhandel der Stadt Tianjin
4. Amt für Außenhandel der Provinz Guangdong
5. Amt für Außenhandel der Provinz Shandong
6. Amt für Außenhandel der Provinz Hebei
7. Amt für Außenhandel der Provinz Shanxi
8. Amt für Außenhandel der Provinz Liaoning
9. Amt für Außenhandel der Provinz Jilin
10. Amt für Außenhandel der Provinz Heilongjiang
11. Amt für Außenhandel der Provinz Jiangsu
12. Amt für Außenhandel der Provinz Zhejiang
13. Amt für Außenhandel der Provinz Anhui
14. Amt für Außenhandel der Provinz Jiangxi
15. Amt für Außenhandel der Provinz Fujian
16. Amt für Außenhandel der Provinz Gansu
17. Amt für Außenhandel des Uighur Autonomen
Gebietes Xinjiang
18. Amt für Außenhandel der Provinz Henan
19. Amt für Außenhandel der Provinz Hubei
20. Amt für Außenhandel der Provinz Hunan
21. Amt für Außenhandel des Zhuang Autonomen
Gebietes Guangxi
22. Amt für Außenhandel der Provinz Yunnan
23. Amt für Außenhandel der Provinz Guizhou
24. Amt für Außenhandel der Provinz Shaanxi
25. Amt für Außenhandel des Hui Autonomen
Gebietes Ningxia
26. Amt für Außenhandel der Provinz Qinghai
27. Amt für Außenhandel der Provinz Sichuan
28. Amt für Außenhandel des Autonomen
Gebietes Neimenggu
29. Amt für Außenhandel der Stadt Chongqing
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stellen (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von Hand
oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen
oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung
von maschinell erzeugten Rohmaterialien
schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte
Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten
Begünstigungen nicht aus.
Artikel 3
Das Ministerium für Außenwirtschaft und -handel
der Volksrepublik China wird jede Änderung
bezüglich der im Artikel 1 genannten „Foreign
Trade Bureaux" dem Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Die „Foreign Trade Bureaux" leisten bei der
Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der
Zeugnisse den österreichischen Behörden über
deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs
Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem
Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Beijing, am 26. Oktober 1983,
in drei Urschriften in deutscher, chinesischer und
englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen
verbindlich sind. Im Falle abweichender
Auslegungen ist der englische Text maßgebend.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie der Republik Österreich
Dr. Norbert Steger
Vizekanzler
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Dr. Wolfgang Wolle
Botschafter
Der Minister für Außenwirtschaft und -handel der
Volksrepublik China
Chen Muhua
Staatsrat
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 4. Jänner 1984 in Kraft.