603. Vereinbarung zwischen dem Industrieminister des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 ADR betreffend die Beförderung bestimmter organischer Peroxide
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) In Abweichung von den Vorschriften der Rn.
2550 und 2551 des ADR kann das nachstehend
genannte organische Peroxid im internationalen
Straßenverkehr unter den folgenden Bedingungen
befördert werden
I. Als Stoff der Gruppe A
Acetylacetonperoxid mit mindestens 50%
Phlegmatisierungsmitteln.
II. Der Stoff der Gruppe A muß unter Einhaltung
der Vorschriften der Rn. 2552 und
2553 des ADR in der folgenden Weise verpackt
sein
1. in Gefäßen oder Säcken aus geeignetem
Kunststoff, die in geeignete nicht-metallische
Schutzverpackungen einzubetten
sind.
2. Ein Versandstück zur Beförderung dieses
Stoffes darf nicht mehr als 50 kg enthalten.
III. Für die Zusammenpackung gelten die Vorschriften
der Rn. 2562 des ADR sinngemäß.
IV. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die
Vorschriften der Rn. 2563 (1), erster und
zweiter Satz, sinngemäß.
V. Die Bezeichnung im Beförderungspapier
muß der unter I. angeführten Benennung
entsprechen; sie muß rot unterstrichen und
durch die Angabe: „5.2, ADR" ergänzt sein.
VI. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten
sinngemäß für die obengenannten Peroxide,
sofern im folgenden nicht Ausnahmen
festgelegt sind.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken
„Gemäß Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung".
(3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen
Schweden und Österreich.
Stockholm, am 14. Juli 1982
Die für das ADR zuständige schwedische Behörde
Lennart Göhl
Wien, 1982 11 22
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Berger