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603_1982 AT

603. Vereinbarung zwischen dem Industrieminister des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 ADR betreffend die Beförderung bestimmter organischer Peroxide

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 603. Vereinbarung zwischen dem Industrieminister des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 ADR betreffend die Beförderung bestimmter organischer Peroxide

(Übersetzung)

(1) In Abweichung von den Vorschriften der Rn.

2550 und 2551 des ADR kann das nachstehend

genannte organische Peroxid im internationalen

Straßenverkehr unter den folgenden Bedingungen

befördert werden

I. Als Stoff der Gruppe A

Acetylacetonperoxid mit mindestens 50%

Phlegmatisierungsmitteln.

II. Der Stoff der Gruppe A muß unter Einhaltung

der Vorschriften der Rn. 2552 und

2553 des ADR in der folgenden Weise verpackt

sein

1. in Gefäßen oder Säcken aus geeignetem

Kunststoff, die in geeignete nicht-metallische

Schutzverpackungen einzubetten

sind.

2. Ein Versandstück zur Beförderung dieses

Stoffes darf nicht mehr als 50 kg enthalten.

III. Für die Zusammenpackung gelten die Vorschriften

der Rn. 2562 des ADR sinngemäß.

IV. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die

Vorschriften der Rn. 2563 (1), erster und

zweiter Satz, sinngemäß.

V. Die Bezeichnung im Beförderungspapier

muß der unter I. angeführten Benennung

entsprechen; sie muß rot unterstrichen und

durch die Angabe: „5.2, ADR" ergänzt sein.

VI. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten

sinngemäß für die obengenannten Peroxide,

sofern im folgenden nicht Ausnahmen

festgelegt sind.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken

„Gemäß Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung".

(3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen

Schweden und Österreich.

Stockholm, am 14. Juli 1982

Die für das ADR zuständige schwedische Behörde

Lennart Göhl

Wien, 1982 11 22

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Berger

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