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603_1981 AT

603. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 603. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt

1972, BGBl. Nr. 293, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 144/1975 wird wie folgt geändert

1. Der § 2 Abs. 1 lit. f hat zu lauten

„f) der Verordnungen der Bundesregierung

und der Bundesminister — jedoch mit Ausnahme

der ausschließlich an unterstellte

Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen

Verordnungen (Dienstanweisungen,

Instruktionen) — sowie der Verordnungen

des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft

und des Präsidenten des Rechnungshofes;"

2. Der § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ferner können auch sonstige Kundmachungen

der Bundesregierung, der Bundesminister,

des Präsidenten des Nationalrates, der

Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes,

sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt

haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt

in anderen Rechtsvorschriften angeordnet

ist, im Bundesgesetzblatt verlautbart werden."

3. Im § 2 Abs. 4 hat der letzte Satz zu entfallen.

4. Der § 2 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung

bestimmen, daß die im Abs. 1 lit. c genannten

Rechtsvorschriften sowie ausländische

Rechtsvorschriften, die auf Grund von Staatsverträgen

oder Bundesgesetzen kundzumachen

sind, einschließlich ihrer Übersetzung in die

deutsche Sprache, nicht im Bundesgesetzblatt,

sondern in anderer zweckentsprechender Weise

kundzumachen sind. Hiebei ist Abs. 4 sinngemäß

anzuwenden."

5. Der § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Werden auf Grund eines Beschlusses des

Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes oder auf Grund einer Verordnung

nach § 2 Abs. 4 oder 5 ein Staatsvertrag,

einzelne Teile eines Staatsvertrages, eine im Abs. 1

lit. c des § 2 bezeichnete Rechtsvorschrift oder

eine kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift

nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht,

so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der

Gestehungskosten Kopien (zB Lichtpausen) zu

erhalten."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1982 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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