603. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt
1972, BGBl. Nr. 293, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 144/1975 wird wie folgt geändert
1. Der § 2 Abs. 1 lit. f hat zu lauten
„f) der Verordnungen der Bundesregierung
und der Bundesminister — jedoch mit Ausnahme
der ausschließlich an unterstellte
Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen
Verordnungen (Dienstanweisungen,
Instruktionen) — sowie der Verordnungen
des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft
und des Präsidenten des Rechnungshofes;"
2. Der § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ferner können auch sonstige Kundmachungen
der Bundesregierung, der Bundesminister,
des Präsidenten des Nationalrates, der
Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes,
sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt
haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt
in anderen Rechtsvorschriften angeordnet
ist, im Bundesgesetzblatt verlautbart werden."
3. Im § 2 Abs. 4 hat der letzte Satz zu entfallen.
4. Der § 2 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung
bestimmen, daß die im Abs. 1 lit. c genannten
Rechtsvorschriften sowie ausländische
Rechtsvorschriften, die auf Grund von Staatsverträgen
oder Bundesgesetzen kundzumachen
sind, einschließlich ihrer Übersetzung in die
deutsche Sprache, nicht im Bundesgesetzblatt,
sondern in anderer zweckentsprechender Weise
kundzumachen sind. Hiebei ist Abs. 4 sinngemäß
anzuwenden."
5. Der § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Werden auf Grund eines Beschlusses des
Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes oder auf Grund einer Verordnung
nach § 2 Abs. 4 oder 5 ein Staatsvertrag,
einzelne Teile eines Staatsvertrages, eine im Abs. 1
lit. c des § 2 bezeichnete Rechtsvorschrift oder
eine kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift
nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht,
so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der
Gestehungskosten Kopien (zB Lichtpausen) zu
erhalten."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1982 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.