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603_1980 AT

603. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigungen zum freien Verkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 603. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigungen zum freien Verkehr

Auf Grund des § 54 des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 286/1978 wird verordnet

§ 1. (1) Für die von den Verfügungsberechtigten

nach dem Zollgesetz 1955 abzugebenden

schriftlichen Warenerklärungen bei Abfertigungen

zum freien Verkehr sind Vordrucke zu verwenden,

die zu entsprechen haben

1. dem Muster I bei

a) Verzollungen durch die in der Anlage

A genannten Zollämter und Zweigstellen;

b) Verzollungen durch andere Zollämter

und Zweigstellen, sofern ein Zahlungsaufschub

nach § 175 Abs. 3 oder 4 des

Zollgesetzes 1955 zur Anwendung

kommt;

c) Freischreibungen nach § 42 des Zollgesetzes

1955;

2. dem Muster II in allen anderen Fällen.

(2) Reicht der Raum zur Erklärung aller

Waren nicht aus, so sind weitere Vordrucke nach

dem Muster I oder II zu verwenden, auf denen

nur jene Angaben gemacht werden, die auf dem

ersten Blatt nicht gemacht werden konnten. Zu

Vordrucken nach Muster I können auch Fortsetzungsblätter

nach Muster III verwendet werden.

(3) Für die vom Käufer oder Warenempfänger

nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl.

Nr. 221, abzugebenden schriftlichen Erklärungen

zur Ermittlung des Zollwertes sind Vordrucke

zu verwenden, die dem Muster IV entsprechen;

wird die Warenerklärung auf einem Vordruck

nach Muster II abgegeben, so ist zusätzlich ein

Vordruck nach Muster V zu verwenden.

§ 2. Folgende Abweichungen von den Mustern

I und III sind in den Vordrucken zulässig

In die für Eintragungen durch den Verfügungsberechtigten

vorgesehenen Felder dürfen gleichbleibende

Texte bereits eingedruckt sein; weiters

dürfen in diesen Feldern Trennungsstriche zwischen

den einzelnen Kästchen weggelassen werden,

wenn die Warenerklärung in Maschinschrift

ausgefüllt wird und die erforderlichen Interpunktionen

zweifelsfrei gesetzt werden.

§ 3. (1) In der Warenerklärung nach den Mustern

I und III sind folgende Angaben in der

angegebenen abgekürzten oder verschlüsselten

Form zu machen

Feld 1 (Verfügungsberechtigter): Neben Name/

Firma und Anschrift des Verfügungsberechtigten

ist die Belegart entsprechend

dem im Muster I enthaltenen

Code und die im Bescheid über die

Nachhineinzahlung nach § 175 Abs. 4

des Zollgesetzes 1955 zugewiesene Abgabenkontonummer

anzugeben.

Feld 4 (Warenempfänger): Neben Name/Firma

und Anschrift des Warenempfängers

ist, sofern der Wert der Waren 5000 S

oder mehr beträgt, die Finanzamts- und

Steuernummer, unter der der Warenempfänger

zur Umsatzsteuer veranlagt

wird, entsprechend der ihm vom Bundesrechenamt

zugegangenen Mitteilungen

anzugeben.

Feld 31 (Tarifposition): Es ist die EDV-Nummer

anzugeben, die in dem vom Bundesministerium

für Finanzen bei der

Österreichischen Staatsdruckerei herausgegebenen

„Österreichischen Gebrauchszolltarif"

für jede Tarifposition angeführt

ist.

(2) Angaben, hinsichtlich welcher auf Seite 2

des Musters I ein Code oder eine Abkürzung

vorgesehen ist, sind in der angeführten verschlüsselten

oder abgekürzten Form zu machen.

§ 4. Die Anlage A und die Muster I bis V sind

Bestandteile dieser Verordnung.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1981 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 19. Dezember 1978, BGBl. Nr. 675,

über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung

bei Abfertigungen zum freien Verkehr

außer Kraft. Vordrucke nach Muster I bis III,

die der außer Kraft getretenen Verordnung entsprechen,

können jedoch noch bis 31. Dezember

1981 verwendet werden.

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