603. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigungen zum freien Verkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 286/1978 wird verordnet
§ 1. (1) Für die von den Verfügungsberechtigten
nach dem Zollgesetz 1955 abzugebenden
schriftlichen Warenerklärungen bei Abfertigungen
zum freien Verkehr sind Vordrucke zu verwenden,
die zu entsprechen haben
1. dem Muster I bei
a) Verzollungen durch die in der Anlage
A genannten Zollämter und Zweigstellen;
b) Verzollungen durch andere Zollämter
und Zweigstellen, sofern ein Zahlungsaufschub
nach § 175 Abs. 3 oder 4 des
Zollgesetzes 1955 zur Anwendung
kommt;
c) Freischreibungen nach § 42 des Zollgesetzes
1955;
2. dem Muster II in allen anderen Fällen.
(2) Reicht der Raum zur Erklärung aller
Waren nicht aus, so sind weitere Vordrucke nach
dem Muster I oder II zu verwenden, auf denen
nur jene Angaben gemacht werden, die auf dem
ersten Blatt nicht gemacht werden konnten. Zu
Vordrucken nach Muster I können auch Fortsetzungsblätter
nach Muster III verwendet werden.
(3) Für die vom Käufer oder Warenempfänger
nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl.
Nr. 221, abzugebenden schriftlichen Erklärungen
zur Ermittlung des Zollwertes sind Vordrucke
zu verwenden, die dem Muster IV entsprechen;
wird die Warenerklärung auf einem Vordruck
nach Muster II abgegeben, so ist zusätzlich ein
Vordruck nach Muster V zu verwenden.
§ 2. Folgende Abweichungen von den Mustern
I und III sind in den Vordrucken zulässig
In die für Eintragungen durch den Verfügungsberechtigten
vorgesehenen Felder dürfen gleichbleibende
Texte bereits eingedruckt sein; weiters
dürfen in diesen Feldern Trennungsstriche zwischen
den einzelnen Kästchen weggelassen werden,
wenn die Warenerklärung in Maschinschrift
ausgefüllt wird und die erforderlichen Interpunktionen
zweifelsfrei gesetzt werden.
§ 3. (1) In der Warenerklärung nach den Mustern
I und III sind folgende Angaben in der
angegebenen abgekürzten oder verschlüsselten
Form zu machen
Feld 1 (Verfügungsberechtigter): Neben Name/
Firma und Anschrift des Verfügungsberechtigten
ist die Belegart entsprechend
dem im Muster I enthaltenen
Code und die im Bescheid über die
Nachhineinzahlung nach § 175 Abs. 4
des Zollgesetzes 1955 zugewiesene Abgabenkontonummer
anzugeben.
Feld 4 (Warenempfänger): Neben Name/Firma
und Anschrift des Warenempfängers
ist, sofern der Wert der Waren 5000 S
oder mehr beträgt, die Finanzamts- und
Steuernummer, unter der der Warenempfänger
zur Umsatzsteuer veranlagt
wird, entsprechend der ihm vom Bundesrechenamt
zugegangenen Mitteilungen
anzugeben.
Feld 31 (Tarifposition): Es ist die EDV-Nummer
anzugeben, die in dem vom Bundesministerium
für Finanzen bei der
Österreichischen Staatsdruckerei herausgegebenen
„Österreichischen Gebrauchszolltarif"
für jede Tarifposition angeführt
ist.
(2) Angaben, hinsichtlich welcher auf Seite 2
des Musters I ein Code oder eine Abkürzung
vorgesehen ist, sind in der angeführten verschlüsselten
oder abgekürzten Form zu machen.
§ 4. Die Anlage A und die Muster I bis V sind
Bestandteile dieser Verordnung.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1981 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 19. Dezember 1978, BGBl. Nr. 675,
über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung
bei Abfertigungen zum freien Verkehr
außer Kraft. Vordrucke nach Muster I bis III,
die der außer Kraft getretenen Verordnung entsprechen,
können jedoch noch bis 31. Dezember
1981 verwendet werden.