603_1978
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603. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 603. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
1978_603_0 603. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
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Auf Grund des § 23 des Gerichtskommissionstarifgesetzes,
BGBl. Nr. 108/1971, wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrats
verordnet
§ 1. (1) Zu den im Bundesgesetz über die Gebühren
der Notare als Beauftragte des Gerichtes
angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein
Zuschlag von 25 v. H. festgesetzt, wobei jedoch
eine Erhöhung der Gebühren bis zu einer Bemessungsgrundlage
von 70000 S nicht einzutreten
hat.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge
werden in der einen Bestandteil dieser
Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember
1978 in Kraft.
(2) Sie ist auf Amtshandlungen der Notare
anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 1978
beendet werden.