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603_1978 AT

603. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 603. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Auf Grund des § 23 des Gerichtskommissionstarifgesetzes,

BGBl. Nr. 108/1971, wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrats

verordnet

§ 1. (1) Zu den im Bundesgesetz über die Gebühren

der Notare als Beauftragte des Gerichtes

angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein

Zuschlag von 25 v. H. festgesetzt, wobei jedoch

eine Erhöhung der Gebühren bis zu einer Bemessungsgrundlage

von 70000 S nicht einzutreten

hat.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge

werden in der einen Bestandteil dieser

Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember

1978 in Kraft.

(2) Sie ist auf Amtshandlungen der Notare

anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 1978

beendet werden.

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