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603_1977 AT

603. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Thörl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 603. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Thörl

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20

Mariazeller Straße wird im Bereich der Gemeinde

Thörl wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straße beginnt bei

km 125,675, korrigiert durch südliches Abrücken

die bestehende Straße und endet bei km 125,800.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Thörl aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen BO-20-19; Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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