603. Bundesgesetz: Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht und Kunst in
den Studienjahren 1977/78 bis 1981/82 an den
Universitäten Vorbereitungslehrgänge für die
Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
einrichten.
§ 2. (1) Die Berechtigung zum Besuch einer
Universität wird neben den im § 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes geregelten
Erfordernissen der Reifeprüfung und der Berufsreifeprüfung
auch durch die Ablegung einer
Studienberechtigungsprüfung für bestimmte Studienrichtungen
entsprechend den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erworben. Zur Vorbereitung
auf diese Studienberechtigungsprüfung werden
Vorbereitungslehrgänge eingerichtet.
(2) Die Lehrpläne der einzelnen Vorbereitungslehrgänge
sind unter Bedachtnahme auf die
Erfordernisse einer oder mehrerer Studienrichtungen
vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst nach Anhörung
der Rektorenkonferenz und der Österreichischen
Hochschülerschaft durch Verordnung
festzulegen. Die Dauer des Vorbereitungslehrganges
beträgt mindestens zehn Monate. Die
Lehrpläne sind so zu gestalten, daß die unter
Bedachtnahme auf die Lehr- und Prüfungsfächer
der Diplomprüfung (Staatsprüfungen, Rigorosen)
für das angestrebte Hochschulstudium notwendigen
Kenntnisse und Fertigkeiten in den
Vorbereitungslehrgängen erworben werden können.
§ 3. (1) Zu einem Vorbereitungslehrgang ist
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
Lehrgangsplätze vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung zuzulassen, wer
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) das 24. Lebensjahr vollendet hat,
c) die Hochschulreife nicht besitzt und
d) nach Maßgabe einer vor der zuständigen
Auswahlkommission (Abs. 3) abzulegenden
Eignungsprüfung voraussichtlich in der
Lage ist, den Vorbereitungslehrgang für die
von ihm gewählte Studienrichtung mit
Erfolg abzuschließen.
(2) Bewerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft
nicht besitzen, können zu einem
Vorbereitungslehrgang zugelassen werden, sofern
sie für die entsprechende Studienrichtung
im Rahmen der verfügbaren Plätze (§ 7 Abs. 6
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) als ordentliche
Hörer aufgenommen werden können.
(3) Für jeden Vorbereitungslehrgang ist eine
Auswahlkommission zu bestellen. Jede Auswahlkommission
besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
Drei Mitglieder, von denen eines die Lehrbefugnis
für ein Hauptfach der betreffenden
Studienrichtung(en) besitzt, eines das Studium der
Psychologie und eines das Studium der Pädagogik
absolviert hat, sind vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und
Kunst jeweils nach Anhörung der Rektorenkonferenz
und der Österreichischen Hochschülerschaft
zu ernennen. Je ein weiteres geeignetes
Mitglied ist vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und
des Österreichischen Arbeiterkammertages zu ernennen.
Sofern die Auswahlkommission eine Beiziehung
weiterer Mitglieder im Hinblick auf Fragen
der speziellen Berufsausbildung für notwendig
erachtet, kann der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung nach Anhörung der in Betracht
kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen)
(Kammer[n]) weitere Mitglieder
ernennen. Jede Auswahlkommission wählt aus
ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Beschlüsse der Auswahlkommission
können nur bei Anwesenheit von wenigstens
vier Mitgliedern gefaßt werden, die Beschlüsse
bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 4. (1) Übersteigt die Zahl der von der Auswahlkommission
als geeignet befundenen Bewerber
(§ 3 Abs. 1 lit. d) die Zahl der zur Verfügung
stehenden Lehrgangsplätze, so hat die Auswahlkommission
eine Reihung der Bewerber
nach dem Grad ihrer Eignung vorzunehmen, bei
gleicher Eignung sind Personen österreichischer
Staatsbürgerschaft vorzuziehen.
(2) Die Anzahl der aufzunehmenden Teilnehmer
der einzelnen Vorbereitungslehrgänge ist
nach Anhörung der Rektorenkonferenz für jedes
Studienjahr vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung festzulegen; die Gesamtzahl
darf 3 v. H. der inländischen Studienanfänger
im letztvergangenen Studienjahr nicht
übersteigen.
§ 5. (1) Der Vorbereitungslehrgang wird durch
die Studienberechtigungsprüfung abgeschlossen,
die sich auf den gesamten in dem für ihn erstellten
Lehrplan festgestellten Wissensstoff zu erstrecken
hat.
(2) Nähere Vorschriften über die Durchführung
und Art der Studienberechtigungsprüfung,
die Abstimmung im Prüfungssenat und über die
Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt
werden können, sind nach Maßgabe der
Erfordernisse des angestrebten Hochschulstudiums
und der jeweiligen Studienvorschriften
vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst durch Verordnung
zu erlassen. Der Erfolg der Studienberechtigungsprüfung
ist mit der Note „bestanden",
kein Erfolg mit der Note „nicht bestanden" zu
beurteilen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung ernennt aus dem Kreise der Vortragenden
der Lehrveranstaltungen und der Mitglieder
der Auswahlkommission die Mitglieder
des Prüfungssenates, von denen eines die Lehrbefugnis
für ein Hauptfach der betreffenden
Studienrichtung(en) besitzen muß. Die Auswahlkommission
wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter. Der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung kann
darüber hinaus auch weitere Mitglieder mit einschlägiger
Berufserfahrung ernennen. In Betracht
kommen in erster Linie jene Berufe, die mit der
oder den Studienrichtung(en) der Kandidaten
übereinstimmen, für die der Vorbereitungslehrgang
eingerichtet ist.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung, hinsichtlich des § 1, § 2 Abs. 2, § 3
Abs. 3 und § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Unterricht und Kunst,
betraut.