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603_1976 AT

603. Bundesgesetz: Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 603. Bundesgesetz: Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung kann im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterricht und Kunst in

den Studienjahren 1977/78 bis 1981/82 an den

Universitäten Vorbereitungslehrgänge für die

Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

einrichten.

§ 2. (1) Die Berechtigung zum Besuch einer

Universität wird neben den im § 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes geregelten

Erfordernissen der Reifeprüfung und der Berufsreifeprüfung

auch durch die Ablegung einer

Studienberechtigungsprüfung für bestimmte Studienrichtungen

entsprechend den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes erworben. Zur Vorbereitung

auf diese Studienberechtigungsprüfung werden

Vorbereitungslehrgänge eingerichtet.

(2) Die Lehrpläne der einzelnen Vorbereitungslehrgänge

sind unter Bedachtnahme auf die

Erfordernisse einer oder mehrerer Studienrichtungen

vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst nach Anhörung

der Rektorenkonferenz und der Österreichischen

Hochschülerschaft durch Verordnung

festzulegen. Die Dauer des Vorbereitungslehrganges

beträgt mindestens zehn Monate. Die

Lehrpläne sind so zu gestalten, daß die unter

Bedachtnahme auf die Lehr- und Prüfungsfächer

der Diplomprüfung (Staatsprüfungen, Rigorosen)

für das angestrebte Hochschulstudium notwendigen

Kenntnisse und Fertigkeiten in den

Vorbereitungslehrgängen erworben werden können.

§ 3. (1) Zu einem Vorbereitungslehrgang ist

nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden

Lehrgangsplätze vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung zuzulassen, wer

a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) das 24. Lebensjahr vollendet hat,

c) die Hochschulreife nicht besitzt und

d) nach Maßgabe einer vor der zuständigen

Auswahlkommission (Abs. 3) abzulegenden

Eignungsprüfung voraussichtlich in der

Lage ist, den Vorbereitungslehrgang für die

von ihm gewählte Studienrichtung mit

Erfolg abzuschließen.

(2) Bewerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft

nicht besitzen, können zu einem

Vorbereitungslehrgang zugelassen werden, sofern

sie für die entsprechende Studienrichtung

im Rahmen der verfügbaren Plätze (§ 7 Abs. 6

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) als ordentliche

Hörer aufgenommen werden können.

(3) Für jeden Vorbereitungslehrgang ist eine

Auswahlkommission zu bestellen. Jede Auswahlkommission

besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

Drei Mitglieder, von denen eines die Lehrbefugnis

für ein Hauptfach der betreffenden

Studienrichtung(en) besitzt, eines das Studium der

Psychologie und eines das Studium der Pädagogik

absolviert hat, sind vom Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht und

Kunst jeweils nach Anhörung der Rektorenkonferenz

und der Österreichischen Hochschülerschaft

zu ernennen. Je ein weiteres geeignetes

Mitglied ist vom Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und

des Österreichischen Arbeiterkammertages zu ernennen.

Sofern die Auswahlkommission eine Beiziehung

weiterer Mitglieder im Hinblick auf Fragen

der speziellen Berufsausbildung für notwendig

erachtet, kann der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung nach Anhörung der in Betracht

kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen)

(Kammer[n]) weitere Mitglieder

ernennen. Jede Auswahlkommission wählt aus

ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Beschlüsse der Auswahlkommission

können nur bei Anwesenheit von wenigstens

vier Mitgliedern gefaßt werden, die Beschlüsse

bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme

des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 4. (1) Übersteigt die Zahl der von der Auswahlkommission

als geeignet befundenen Bewerber

(§ 3 Abs. 1 lit. d) die Zahl der zur Verfügung

stehenden Lehrgangsplätze, so hat die Auswahlkommission

eine Reihung der Bewerber

nach dem Grad ihrer Eignung vorzunehmen, bei

gleicher Eignung sind Personen österreichischer

Staatsbürgerschaft vorzuziehen.

(2) Die Anzahl der aufzunehmenden Teilnehmer

der einzelnen Vorbereitungslehrgänge ist

nach Anhörung der Rektorenkonferenz für jedes

Studienjahr vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung festzulegen; die Gesamtzahl

darf 3 v. H. der inländischen Studienanfänger

im letztvergangenen Studienjahr nicht

übersteigen.

§ 5. (1) Der Vorbereitungslehrgang wird durch

die Studienberechtigungsprüfung abgeschlossen,

die sich auf den gesamten in dem für ihn erstellten

Lehrplan festgestellten Wissensstoff zu erstrecken

hat.

(2) Nähere Vorschriften über die Durchführung

und Art der Studienberechtigungsprüfung,

die Abstimmung im Prüfungssenat und über die

Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt

werden können, sind nach Maßgabe der

Erfordernisse des angestrebten Hochschulstudiums

und der jeweiligen Studienvorschriften

vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst durch Verordnung

zu erlassen. Der Erfolg der Studienberechtigungsprüfung

ist mit der Note „bestanden",

kein Erfolg mit der Note „nicht bestanden" zu

beurteilen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung ernennt aus dem Kreise der Vortragenden

der Lehrveranstaltungen und der Mitglieder

der Auswahlkommission die Mitglieder

des Prüfungssenates, von denen eines die Lehrbefugnis

für ein Hauptfach der betreffenden

Studienrichtung(en) besitzen muß. Die Auswahlkommission

wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden

und dessen Stellvertreter. Der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung kann

darüber hinaus auch weitere Mitglieder mit einschlägiger

Berufserfahrung ernennen. In Betracht

kommen in erster Linie jene Berufe, die mit der

oder den Studienrichtung(en) der Kandidaten

übereinstimmen, für die der Vorbereitungslehrgang

eingerichtet ist.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung, hinsichtlich des § 1, § 2 Abs. 2, § 3

Abs. 3 und § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Unterricht und Kunst,

betraut.

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