603. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtungen der Slawistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und
467/1974, in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
Artikel I
Die Verordnung über die Studienordnung für
die Studienrichtungen der Slawistik vom 22. August
1973, BGBl. Nr. 445, wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 2 des § 1 hat zu lauten
„(2) Das Studium dieser Studienrichtungen ist
beginnend mit den beiden ersten Semestern im
Studienjahr 1973/74 einzurichten. In den darauf
folgenden Studienjahren sind jeweils die unmittelbar
anschließenden weiteren Semester (§ 3)
einzurichten."
2. Der § 3 hat zu lauten
„Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium eines Studienzweiges
der Slawistik besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit,
unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5
und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
die Inskription von acht Semestern.
Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
(2) Das Studium eines Studienzweiges der Slawistik
(Lehramt an höheren Schulen) besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
und der für das Schulpraktikum vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmungen
des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, die Inskription von neun
Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt
vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt
fünf Semester."
3. Dem § 4 ist folgender Abs. 4 anzuschließen
„(4) Ordentliche Hörer eines Studienzweiges
der Slawistik haben aus Fächern, die gemäß § 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
anstelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch das zuständige Kollegialorgan oder einer
allfälligen Empfehlung im Studienplan unter
Berücksichtung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt
insgesamt 32 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von
6 Wochenstunden zu inskribieren."
4. Dem § 6 Abs. 1 ist folgende lit. e anzuschließen
„e) die allenfalls gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
gewählten Fächer."
5. Der Abs. 9 des § 6 hat zu lauten.
„(9) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Das zuständige Kollegialorgan
hat jedoch dann das schriftliche oder das
schriftliche und mündliche Abhalten anzuordnen,
wenn dies die Eigenart des Prüfungsfaches oder
die Art der Prüfungsaufgabe erfordert. Der
Zeitraum zwischen dem schriftlichen und mündlichen
Teil einer Prüfung hat mindestens zwei
Wochen und höchstens drei Monate zu betragen
(§ 24 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)."
6. Die Abs. 10 und 11 des § 6 haben zu entfallen.
7. Der § 7 hat zu lauten
„Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat jedoch das zuständige Kollegialorgan
die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Im zweiten Studienabschnitt sind in einem
Studienzweig der Slawistik, sofern er als erste
Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 10 und des § 2 Abs. 1,
aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und
Wahlfächern insgesamt mindestens 22 Wochenstunden
(bei Berücksichtigung des im Abs. 5
lit. d genannten Faches 25 Wochenstunden) und,
sofern er als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmungen des § 2
Abs. 1, aus den im Abs. 6 genannten Pflichtfächern
insgesamt mindestens 18 Wochenstunden
zu inskribieren. Darüber hinaus sind in jedem
Fall noch 8 Wochenstunden aus Freifächern zu
inskribieren.
(3) Im zweiten Studienabschnitt sind in einem
Studienzweig der Slawistik (Lehramt an höheren
Schulen), sofern er als erste Studienrichtung
gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen
der Abs. 9 und 10 sowie des § 2 Abs. 1, aus
den im Abs. 7 genannten Pflichtfächern insgesamt
mindestens 24 Wochenstunden und, sofern er
als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 9 und
§ 2 Abs. 1, aus den im Abs. 8 genannten Pflichtfächern
insgesamt mindestens 22 Wochenstunden
zu inskribieren. Darüber hinaus sind in jedem
Fall 8 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(4) In den ersten drei bzw. vier Semestern
des ersten Studienabschnittes sind aus den kombinierten
Studien insgesamt mindestens je 10
Wochenstunden, im letzten einrechenbaren Semester
des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt
mindestens 5 Wochenstunden zu inskribieren.
(5) Wurde ein Studienzweig der Slawistik als
erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(6) Wurde ein Studienzweig der Slawistik als
zweite Studienrichtung gewählt, so sind aus den
folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren
(7) Wurde ein Studienzweig der Slawistik
(Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung
gewählt, so sind aus den folgenden
Pflichtfächern mindestens zu inskribieren
(8) Wurde ein Studienzweig der Slawistik
(Lehramt an höheren Schulen) als zweite Studienrichtung
gewählt, so sind aus den folgenden
Pflichtfächern mindestens zu inskribieren
(9) Aus den kombinierten Studien gemäß § 2
Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
sind insgesamt 10 Wochenstunden
aus Allgemeiner Pädagogik zu inskribieren.
(10) Wurde einer der Studienzweige der Slawistik
oder der Slawistik (Lehramt an höheren
Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so
sind außer den im Abs. 5 bzw. im Abs. 7 genannten
Pflicht- und Wahlfächern im zweiten
Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß
von 2 bis 4 Wochenstunden aus dem gemäß
§ 8 gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren,
sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(11) Ordentliche Hörer eines Studienzweiges
der Slawistik haben aus Fächern, die gemäß
§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
an Stelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der
Bewilligung durch das zuständige Kollegialorgan
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt
insgesamt 20 Wochenstunden zu
inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im
Ausmaß von 8 Wochenstunden zu inskribieren."
Artikel II
1. Dem § 7 ist folgender § 8 anzuschließen
„Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. Wurde ein Studienzweig der Slawistik
oder ein Studienzweig der Slawistik (Lehramt
an höheren Schulen) als erste Studienrichtung
gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung
nach Wahl eine Vorprüfung über
den Stoff von Lehrveranstaltungen!, welche die
Fachgebiete dieses Studienzweiges wissenstheoretisch
und philosophisch vertiefen oder welche
sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
Die Vorprüfung kann auch im ersten
Studienabschnitt abgelegt werden. § 6 Abs. 4
bis 9 ist sinngemäß anzuwenden."
2. Dem § 8 ist folgender § 9 anzufügen
„Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Bei den Studienzweigen der Slawistik
1. die bei der ersten Diplomprüfung gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a gewählte Sprache;
2. Literatur der gewählten Sprache;
3. Vergleichende Literatur- und Sprachwissenschaft
der slawischen Sprachen;
4. sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung
gewählt wurde, eine weitere
slawische Sprache und Literatur nach Wahl
des Kandidaten. Im Falle der Kombination
mit einer zweiten Studienrichtung der Slawistik
hat dieses Prüfungsfach zu entfallen;
5. die allenfalls gemäß § 7 Abs. 11 gewählten
Fächer;
6. auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere
der gemäß § 7 Abs. 2 gewählten
Freifächer.
b) Bei den Studienzweigen der Slawistik
(Lehramt an höheren Schulen)
1. die bei der ersten Diplomprüfung gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a gewählte Sprache;
2. Literatur der gewählten Sprache;
3. Vergleichende Literatur- und Sprachwissenschaft
der slawischen Sprachen;
4. auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere
der gemäß § 7 Abs. 3 gewählten
Freifächer.
Das unter § 7 Abs. 7 lit. d und Abs. 8 lit. d
genannte Fach ist den Fächern unter Z. 1 bis 3
zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des
gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung
oder, sofern das Thema der
Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der
zweiten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung
(dieses Studienzweiges) anzusehen
ist.
(3) Auf die Abhaltung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen
des § 6 Abs. 2 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten."