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603. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtungen der Slawistik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 603. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtungen der Slawistik

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und

467/1974, in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

Artikel I

Die Verordnung über die Studienordnung für

die Studienrichtungen der Slawistik vom 22. August

1973, BGBl. Nr. 445, wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 2 des § 1 hat zu lauten

„(2) Das Studium dieser Studienrichtungen ist

beginnend mit den beiden ersten Semestern im

Studienjahr 1973/74 einzurichten. In den darauf

folgenden Studienjahren sind jeweils die unmittelbar

anschließenden weiteren Semester (§ 3)

einzurichten."

2. Der § 3 hat zu lauten

„Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium eines Studienzweiges

der Slawistik besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit,

unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5

und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

die Inskription von acht Semestern.

Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

(2) Das Studium eines Studienzweiges der Slawistik

(Lehramt an höheren Schulen) besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

und der für das Schulpraktikum vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmungen

des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, die Inskription von neun

Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt

vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt

fünf Semester."

3. Dem § 4 ist folgender Abs. 4 anzuschließen

„(4) Ordentliche Hörer eines Studienzweiges

der Slawistik haben aus Fächern, die gemäß § 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

anstelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch das zuständige Kollegialorgan oder einer

allfälligen Empfehlung im Studienplan unter

Berücksichtung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt

insgesamt 32 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von

6 Wochenstunden zu inskribieren."

4. Dem § 6 Abs. 1 ist folgende lit. e anzuschließen

„e) die allenfalls gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

gewählten Fächer."

5. Der Abs. 9 des § 6 hat zu lauten.

„(9) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Das zuständige Kollegialorgan

hat jedoch dann das schriftliche oder das

schriftliche und mündliche Abhalten anzuordnen,

wenn dies die Eigenart des Prüfungsfaches oder

die Art der Prüfungsaufgabe erfordert. Der

Zeitraum zwischen dem schriftlichen und mündlichen

Teil einer Prüfung hat mindestens zwei

Wochen und höchstens drei Monate zu betragen

(§ 24 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)."

6. Die Abs. 10 und 11 des § 6 haben zu entfallen.

7. Der § 7 hat zu lauten

„Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat jedoch das zuständige Kollegialorgan

die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Im zweiten Studienabschnitt sind in einem

Studienzweig der Slawistik, sofern er als erste

Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 10 und des § 2 Abs. 1,

aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und

Wahlfächern insgesamt mindestens 22 Wochenstunden

(bei Berücksichtigung des im Abs. 5

lit. d genannten Faches 25 Wochenstunden) und,

sofern er als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmungen des § 2

Abs. 1, aus den im Abs. 6 genannten Pflichtfächern

insgesamt mindestens 18 Wochenstunden

zu inskribieren. Darüber hinaus sind in jedem

Fall noch 8 Wochenstunden aus Freifächern zu

inskribieren.

(3) Im zweiten Studienabschnitt sind in einem

Studienzweig der Slawistik (Lehramt an höheren

Schulen), sofern er als erste Studienrichtung

gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen

der Abs. 9 und 10 sowie des § 2 Abs. 1, aus

den im Abs. 7 genannten Pflichtfächern insgesamt

mindestens 24 Wochenstunden und, sofern er

als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 9 und

§ 2 Abs. 1, aus den im Abs. 8 genannten Pflichtfächern

insgesamt mindestens 22 Wochenstunden

zu inskribieren. Darüber hinaus sind in jedem

Fall 8 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

(4) In den ersten drei bzw. vier Semestern

des ersten Studienabschnittes sind aus den kombinierten

Studien insgesamt mindestens je 10

Wochenstunden, im letzten einrechenbaren Semester

des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt

mindestens 5 Wochenstunden zu inskribieren.

(5) Wurde ein Studienzweig der Slawistik als

erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(6) Wurde ein Studienzweig der Slawistik als

zweite Studienrichtung gewählt, so sind aus den

folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren

(7) Wurde ein Studienzweig der Slawistik

(Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung

gewählt, so sind aus den folgenden

Pflichtfächern mindestens zu inskribieren

(8) Wurde ein Studienzweig der Slawistik

(Lehramt an höheren Schulen) als zweite Studienrichtung

gewählt, so sind aus den folgenden

Pflichtfächern mindestens zu inskribieren

(9) Aus den kombinierten Studien gemäß § 2

Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

sind insgesamt 10 Wochenstunden

aus Allgemeiner Pädagogik zu inskribieren.

(10) Wurde einer der Studienzweige der Slawistik

oder der Slawistik (Lehramt an höheren

Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so

sind außer den im Abs. 5 bzw. im Abs. 7 genannten

Pflicht- und Wahlfächern im zweiten

Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß

von 2 bis 4 Wochenstunden aus dem gemäß

§ 8 gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren,

sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(11) Ordentliche Hörer eines Studienzweiges

der Slawistik haben aus Fächern, die gemäß

§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

an Stelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der

Bewilligung durch das zuständige Kollegialorgan

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt

insgesamt 20 Wochenstunden zu

inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im

Ausmaß von 8 Wochenstunden zu inskribieren."

Artikel II

1. Dem § 7 ist folgender § 8 anzuschließen

„Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. Wurde ein Studienzweig der Slawistik

oder ein Studienzweig der Slawistik (Lehramt

an höheren Schulen) als erste Studienrichtung

gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung

nach Wahl eine Vorprüfung über

den Stoff von Lehrveranstaltungen!, welche die

Fachgebiete dieses Studienzweiges wissenstheoretisch

und philosophisch vertiefen oder welche

sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.

Die Vorprüfung kann auch im ersten

Studienabschnitt abgelegt werden. § 6 Abs. 4

bis 9 ist sinngemäß anzuwenden."

2. Dem § 8 ist folgender § 9 anzufügen

„Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Bei den Studienzweigen der Slawistik

1. die bei der ersten Diplomprüfung gemäß

§ 4 Abs. 2 lit. a gewählte Sprache;

2. Literatur der gewählten Sprache;

3. Vergleichende Literatur- und Sprachwissenschaft

der slawischen Sprachen;

4. sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung

gewählt wurde, eine weitere

slawische Sprache und Literatur nach Wahl

des Kandidaten. Im Falle der Kombination

mit einer zweiten Studienrichtung der Slawistik

hat dieses Prüfungsfach zu entfallen;

5. die allenfalls gemäß § 7 Abs. 11 gewählten

Fächer;

6. auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere

der gemäß § 7 Abs. 2 gewählten

Freifächer.

b) Bei den Studienzweigen der Slawistik

(Lehramt an höheren Schulen)

1. die bei der ersten Diplomprüfung gemäß

§ 4 Abs. 2 lit. a gewählte Sprache;

2. Literatur der gewählten Sprache;

3. Vergleichende Literatur- und Sprachwissenschaft

der slawischen Sprachen;

4. auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere

der gemäß § 7 Abs. 3 gewählten

Freifächer.

Das unter § 7 Abs. 7 lit. d und Abs. 8 lit. d

genannte Fach ist den Fächern unter Z. 1 bis 3

zuzuordnen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des

gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung

oder, sofern das Thema der

Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der

zweiten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung

(dieses Studienzweiges) anzusehen

ist.

(3) Auf die Abhaltung des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen

des § 6 Abs. 2 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten."

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