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603_1973 AT

603. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinde Ebreichsdorf in Niederösterreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 603. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinde Ebreichsdorf in Niederösterreich

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 16 Ödenburger Straße

wird im Bereich der Gemeinde Ebreichsdorf wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

Plan-km 24,500 von der bestehenden Straße ab,

verläuft vorerst am westlichen Rand der bestehenden

Straße, schaltet sodann mit einer gegensinnigen

Bogenfolge zwei enge Kurven aus und

bindet bei Plan-km 26,700 wieder in die bestehende

Straßentrasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und beim Gemeindeamt Ebreichsdorf

aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2 genannte

Geländestreifen beträgt 35 m beiderseits

der Straßenachse.

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