603. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinde Ebreichsdorf in Niederösterreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 16 Ödenburger Straße
wird im Bereich der Gemeinde Ebreichsdorf wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
Plan-km 24,500 von der bestehenden Straße ab,
verläuft vorerst am westlichen Rand der bestehenden
Straße, schaltet sodann mit einer gegensinnigen
Bogenfolge zwei enge Kurven aus und
bindet bei Plan-km 26,700 wieder in die bestehende
Straßentrasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und beim Gemeindeamt Ebreichsdorf
aufliegenden Planunterlagen zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2 genannte
Geländestreifen beträgt 35 m beiderseits
der Straßenachse.