602. Abkommen zur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Abkommen vom 21. Jänner 1975 und 16. September 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Republik Österreich
und die Bundesrepublik Deutschland,
in der Absicht, die Anwendung des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 in der Fassung der Abkommen vom 21. Jänner 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 zu vereinfachen und den veränderten Bedürfnissen anzupassen, sind wie folgt übereingekommen
Artikel I
1. Artikel 2 Buchstabe a des Abkommens erhält folgende Fassung
,,a) „Grenzabfertigung" die Durchführung aller Vorschriften der vertragschließenden Teile, die aus Anlaß des Grenzübertritts von Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren oder von Werten, die den Devisenbestimmungen unterliegen, anzuwenden sind;"
2. Artikel 2 des Abkommens wird folgender neuer Buchstabe d angefügt
,,d) „Bedienstete" die Personen, die zu den für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden gehören und ihren Dienst bei den vorgeschobenen Grenzdienststellen oder in Verkehrsmitteln während der Fahrt ausüben."
3. Artikel 3 des Abkommens erhält folgende Fassung
„(1) Für die Grenzabfertigung durch den Nachbarstaat im Gebietsstaat finden die Vorschriften des Nachbarstaates nach Maßgabe dieses Abkommens Anwendung. Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates.
(2) Die innerhalb des gemäß Artikel 4 Absatz 6 bestimmten örtlichen Bereichs von den Bediensteten des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates durchgeführt, in deren Gebiet sich der zugehörige Grenzübergang befindet.
(3) Wird im örtlichen Bereich gegen die in Artikel 2 Buchstabe a genannten Vorschriften des Nachbarstaates verstoßen, so gelten diese Zuwiderhandlungen als in der im Absatz 2 genannten Gemeinde begangen."
4. Im Artikel 4 Absatz 7 entfallen die Sätze 2 und 3.
5. Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung
„(1) Zu den im Artikel 4 Absatz 5 erwähnten Befugnissen gehört auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen Zurückweisung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobenen Grenzdienststelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Grenzdienststelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes vorführen."
6. Die Überschrift zu Abschnitt II des Abkommens erhält folgende Fassung
„Rechtsstellung der Bediensteten des Nachbarstaates"
7. Artikel 10 des Abkommens erhält folgende Fassung
„(1) Die Bediensteten und die mit der Dienstaufsicht betrauten Personen des Nachbarstaates dürfen sich auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises zu der Grenzdienststelle begeben, bei der sie ihre dienstliche Tätigkeit im Gebietsstaat durchzuführen haben.
(2) Zur Begründung eines Wohnsitzes im Gebietsstaat bedürfen Bedienstete des Nachbarstaates sowie ständig mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (Haushaltsangehörige) keiner besonderen Bewilligung. Zum Grenzübertritt im Verkehr mit dem eigenen Staat und zum Aufenthalt im Gebietsstaat genügt ein mit Lichtbild versehener Ausweis, der von der vorgesetzten Dienststelle des Bediensteten auszustellen ist."
8. Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung
„(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die auf Grund dieses Abkommens regelmäßig im Gebietsstaat beschäftigt werden, sind den entsprechenden Dienststellen des Gebietsstaates schriftlich unter Angabe der Geburtsdaten und des Dienstgrades zu benennen. Diese Benennung hat jeweils zum 1. April und 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres zu geschehen."
9. Nach Artikel 21 des Abkommens wird folgender neuer Artikel 22 eingefügt
„Artikel 22
(1) Der Gebietsstaat wird die Errichtung und den Betrieb der ausschließlich für die Tätigkeit der vorgeschobenen Grenzdienststellen und für die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt erforderlichen Fernmeldeanlagen sowie deren Verbindung mit den entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich der Erstattung etwaiger Kosten für Errichtung und Miete. Der Betrieb dieser Fernmeldeanlagen gilt als interner Verkehr des Nachbarstaates.
(2) Die zuständigen Verwaltungen der vertragschließenden Teile werden die gemäß Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens ergreifen."
10. Die bisherigen Artikel 22 bis 29 werden Artikel 23 bis 30.
11. Der neue Artikel 24 erhält folgende Fassung
„(1) Gewerbetreibende des Nachbarstaates sowie ihr Personal dürfen bei den vorgeschobenen
Grenzdienststellen alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten ausüben, die sie bei entsprechenden Dienststellen im Nachbarstaat vorzunehmen berechtigt sind. Die Gewerbetreibenden unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeiten sowie der Einrichtung eines dazu erforderlichen Büros den gewerberechtlichen Vorschriften des Nachbarstaates.
(2) Das Personal der Gewerbetreibenden ist vom Erfordernis einer Arbeitserlaubnis des Gebietsstaates befreit, sofern es diese Tätigkeiten nach dem Recht des Nachbarstaates ausüben darf.
(3) Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt der in den vorstehenden Absätzen genannten Personen im Gebietsstaat gelten dessen allgemeine Bestimmungen. Die danach möglichen Erleichterungen sind zu gewähren."
Artikel II Art. II ist obsolet
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel III
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien die Ratifikationsurkunden ausgetauscht haben.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.
GESCHEHEN zu Bonn, am 30. Juli 1990, in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich: Bauer
Für die Bundesrepublik Deutschland
Eitel Schmutzer
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 1993 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. III Abs. 2 mit 1. November 1993 in Kraft.