602. Verordnung: Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 57 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1991, wird verordnet
Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 478/1990, wird wie folgt geändert
1. Im § 6 Abs. 1 lautet die Einleitung der Z 9: „9. im Unterricht in Werkstätte (einschließlich des Werkstättenanteiles im Unterrichtsgegenstand „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde" an Fachschulen und Höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Unterrichtsgegenstand „Praktikum" und in der 1. Klasse an Handelsschulen im Unterrichtsgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit" bei einer Klassenschülerzahl von 20 Schülern, sofern nicht lit. a bis e Anwendung finden;".
2. Im § 6 Abs. 1 Z 9 wird nach lit. d eingefügt: ,,e) in der 2. und 3. Klasse an Handelsschulen im
Unterrichtsgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit" ab einer Schülerzahl von 16 Schülern,".
3. Im § 10 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 6 Abs. 1 Z 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 602/1992 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft."