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602_1990 AT

602. Verordnung: Kapitalanlage-Verordnung 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 602. Verordnung: Kapitalanlage-Verordnung 1990

Auf Grund der §§ 77 Abs. 6, 78 Abs. 9 und 79

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die

Beaufsichtigung der Vertragsversicherung, BGBl.

Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 281/1990 wird verordnet

§ 1. Dem Deckungsstock und der Kaution dürfen

an der Wiener Börse nicht zum Handel zugelassene

und gehandelte Pfand- und Kommunalbriefe

(Kommunalschuldverschreibungen) und Kassenobligationen

von im Inland zum Bankgeschäft

berechtigten Banken gewidmet werden.

§ 2. Die in § 1 angeführten Werte sind auch zur

Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten geeignet.

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