602_1990
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602. Verordnung: Kapitalanlage-Verordnung 1990
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 602. Verordnung: Kapitalanlage-Verordnung 1990
Auf Grund der §§ 77 Abs. 6, 78 Abs. 9 und 79
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die
Beaufsichtigung der Vertragsversicherung, BGBl.
Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 281/1990 wird verordnet
§ 1. Dem Deckungsstock und der Kaution dürfen
an der Wiener Börse nicht zum Handel zugelassene
und gehandelte Pfand- und Kommunalbriefe
(Kommunalschuldverschreibungen) und Kassenobligationen
von im Inland zum Bankgeschäft
berechtigten Banken gewidmet werden.
§ 2. Die in § 1 angeführten Werte sind auch zur
Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten geeignet.