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602_1989 AT

602. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 602. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 20. Juli 1989, BGBl.

Nr. 389, über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung

im Zollausschlußgebiet der Gemeinden

Jungholz und Mittelberg wird wie folgt

geändert

1. Die Lohnklassentabelle im § 1 lautet ab

Lohnklasse 97 wie folgt

2. § 2 lautet

„§ 2. Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigter

Personen (§ 20 Abs. 2 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989)

DM 5,00 täglich."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

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