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602. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 602. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 342/

1988, wird wie folgt geändert

1. Dem § 13 Abs. 11 wird angefügt

„Die Dienstzulage nach § 49a entfällt abweichend

vom Abs. 10 erster Satz für die Dauer der Herabsetzung

der Wochendienstzeit zur Gänze."

2. Nach § 49 wird eingefügt

„Dienstzulage (Forschungszulage)

§ 49 a. (1) Dem Hochschullehrer gebührt eine

ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage).

Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten

alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen

als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche

(tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche)

Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen

in deren Rahmen. 75 vH der Dienstzulage

(Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche

Mehrleistungen.

(2) Die Ansprüche nach § 48 Abs. 2 werden

durch Abs. 1 nicht berührt.

(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt

in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2

der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen

Verwaltung für

1. Ordentliche Universitäts(Hochschul)

professoren sowie Außerordentliche

Universitätsprofessoren

gemäß § 154 Z 1 lit. a und b

und Z 2 lit. a BDG 1979 20,0 vH,

2. Universitäts(Hochschul)assistenten

gemäß § 154 Z 1 lit. c und d

und Z 2 lit. b und c BDG 1979 .. 12,5 vH.

Aufwandsentschädigung

§ 49 b. Dem Hochschullehrer gebührt eine Aufwandsentschädigung.

Sie beträgt in Hundertsätzen

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

1. Ordentliche Universitäts(Hochschul)

professoren sowie Außerordentliche

Universitätsprofessoren

gemäß § 154 Z 1 lit. a und b

und Z 2 lit. a BDG 1979 4,00 vH,

2. Universitäts(Hochschul)assistenten

gemäß § 154 Z 1 lit. c und d

und Z 2 lit. b und c BDG 1979 . . 3,50 vH."

3. Im § 59a Abs. 2 wird der Betrag „685 S" durch

den Betrag „687 S" ersetzt.

Artikel II

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 342/1988, wird wie folgt geändert

Nach § 54 wird eingefügt

„Dienstzulage (Forschungszulage)

§ 54 a. (1) Dem Vertragsassistenten gebührt eine

Dienstzulage (Forschungszulage) nur dann, wenn

er vollbeschäftigt ist und die gleiche Tätigkeit ausübt

wie ein Universitäts(Hochschul)assistent.

Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten

alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen

als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche

(tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche)

Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen

in deren Rahmen. 75 vH der Dienstzulage

(Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche

Mehrleistungen.

(2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß

Abs. 1 beträgt 12,5 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen

Verwaltung.

Aufwandsentschädigung

§ 54 b. Dem Vertragsassistenten gebührt eine

Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung

für

1. vollbeschäftigte Vertragsassistenten

gemäß § 51 Abs. 3 Z 2 und 3

und Abs. 5 3,50 vH,

2. teilbeschäftigte Vertragsassistenten

gemäß § 51 Abs. 3 Z l und

Abs. 4 1,75 vH."

Artikel III

(1) Eine Dienstzulage (Forschungszulage) gebührt

in folgenden Hundertsätzen des Gehaltes der

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der

Allgemeinen Verwaltung

1. dem Vertragsassistenten, der

vollbeschäftigt ist und dem der

Leiter der Universitäts(Hochschul)

einrichtung bestätigt, daß

der Vertragsassistent die gleiche

Tätigkeit ausübt wie ein Universitäts

(Hochschul)assistent 12,5 vH,

2. dem Vertragsassistenten, der

vollbeschäftigt ist, aber nicht

unter Z 1 fällt,

a) ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge

berücksichtigten Dienstjahr. . 7,0 vH,

b) vom ersten bis zum vierten

Dienstjahr 5,0 vH,

3. dem vollbeschäftigten Studienassistenten

(der wissenschaftlichen

bzw. künstlerischen Hilfskraft,

§ 18 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes

1962, BGBl.

Nr. 216, und Art. X Abs. 5 und 6

des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 148/1988) .... 2,0 vH.

(2) Durch die Dienstzulage (Forschungszulage)

nach Abs. 1 gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen

Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommenhievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste- und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdiehste

sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 75 vH

der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als

Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(3) Eine Aufwandsentschädigung gebührt in folgenden

Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen

Verwaltung

1. dem Vertragsassistenten, der

vollbeschäftigt ist und dem der

Leiter der Universitäts(Hochschul)

einrichtung bestätigt, daß

der Vertragsassistent die gleiche

Tätigkeit ausübt wie ein Universitäts

(Hochschul)assistent 3,50 vH,

2. dem Vertragsassistenten, der

vollbeschäftigt ist, aber nicht

unter Z 1 fällt,

a) ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge

berücksichtigten Dienstjahr.. 2,00 vH,

b) vom ersten bis zum vierten

Dienstjahr 1,50 vH,

3. dem halbbeschäftigten Vertragsassistenten

a) ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge

berücksichtigten Dienstjahr.. 1,00 vH,

b) vom ersten bis zum vierten

Dienstjahr 0,75 vH,

4. dem Studienassistenten (der wissenschaftlichen

bzw. künstlerischen

Hilfskraft, § 18 Abs. 2 des

Hochschulassistentengesetzes

1962, BGBl. Nr. 216, und. Art. X

Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 148/1988)

a) bei Vollbeschäftigung 1,00 vH,

b) bei Halbbeschäftigung 0,50 vH.

Artikel IV

(1) Bei Hochschullehrern, Vertragsassistenten

und Mitarbeitern im Lehrbetrieb sind Nebengebühren

nach den Verordnungen BGBl. Nr. 267/1973

und BGBl. Nr. 268/1973, letztere in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 192/1975, die für Zeiträume

nach dem 31. August 1988 ausbezahlt worden

sind, auf die nach den §§ 49a und 49b des

Gehaltsgesetzes 1956, nach den §§ 54a und 54b des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und nach

Art. III gebührenden Dienstzulagen (Forschungszulagen) und Aufwandsentschädigungen anzurechnen.

(2) Gutschriften von Nebengebührenwerten

nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.

Nr. 485/1971, die für Zeiträume vor dem 1. September 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.

Artikel V

(1) Art. I ist bei der Berechnung des Emeritierungsbezuges

von Ordentlichen Universitäts(Hochschul)

professoren sowie bei der Berechnung der

Ruhegenüsse von Hochschullehrern und der Versorgungsgenüsse nach Hochschullehrern zu berücksichtigen,

die nach dem 31. August 1988 aus

dem Dienststand ausscheiden.

(2) Bei den unter Abs. 1 fallenden Ordentlichen

Universitäts(Hochschul)professoren ist die Emeritierungszulage nach Art. III der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, für den Emeritierungsbezug

nicht zu berücksichtigen.

Artikel VI

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert

durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988, wird wie

folgt geändert

1. Dem § 160 Abs. 1 wird angefügt

„Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß

von zwei Wochen obliegt namens des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung dem

als nachgeordnete Dienstbehörde in Betracht kommenden

Organ der Universität (Hochschule)."

2. § 163 Abs. 6 letzter Satz entfällt.

Artikel VH

(1) Einem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)

professor, bei dem bei der Bemessung des

Emeritierungsbezuges eine Dienstzulage gemäß

§ 49a des Gehaltsgesetzes 1956 zugrundegelegt

wurde, gebührt keine Zulage gemäß § 4 Abs. 3 letzter

Satz in der zuletzt geltenden Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 236/1955, womit Bestimmungen

über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren

und deren Emeritierung getroffen

werden.

(2) Abs. 1 ist auch auf die Fälle des Art. V Abs. 3

letzter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/

1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer,

der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes

und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten

und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz

1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz

1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird, anzuwenden.

Artikel VIII

(1) Es treten in Kraft

1. die Art. I, III bis V und VII Abs. 1 mit 1. September

1988,

2. die Art. II, VI und VII Abs. 2 mit 1. Oktober

1988.

(2) Art. III Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 bis 3

tritt mit Ablauf des 30. September 1988 außer

Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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