602. Bundesgesetz: Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 342/
1988, wird wie folgt geändert
1. Dem § 13 Abs. 11 wird angefügt
„Die Dienstzulage nach § 49a entfällt abweichend
vom Abs. 10 erster Satz für die Dauer der Herabsetzung
der Wochendienstzeit zur Gänze."
2. Nach § 49 wird eingefügt
„Dienstzulage (Forschungszulage)
§ 49 a. (1) Dem Hochschullehrer gebührt eine
ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage).
Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten
alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen
als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche
(tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche)
Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen
in deren Rahmen. 75 vH der Dienstzulage
(Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche
Mehrleistungen.
(2) Die Ansprüche nach § 48 Abs. 2 werden
durch Abs. 1 nicht berührt.
(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt
in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung für
1. Ordentliche Universitäts(Hochschul)
professoren sowie Außerordentliche
Universitätsprofessoren
gemäß § 154 Z 1 lit. a und b
und Z 2 lit. a BDG 1979 20,0 vH,
2. Universitäts(Hochschul)assistenten
gemäß § 154 Z 1 lit. c und d
und Z 2 lit. b und c BDG 1979 .. 12,5 vH.
Aufwandsentschädigung
§ 49 b. Dem Hochschullehrer gebührt eine Aufwandsentschädigung.
Sie beträgt in Hundertsätzen
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
1. Ordentliche Universitäts(Hochschul)
professoren sowie Außerordentliche
Universitätsprofessoren
gemäß § 154 Z 1 lit. a und b
und Z 2 lit. a BDG 1979 4,00 vH,
2. Universitäts(Hochschul)assistenten
gemäß § 154 Z 1 lit. c und d
und Z 2 lit. b und c BDG 1979 . . 3,50 vH."
3. Im § 59a Abs. 2 wird der Betrag „685 S" durch
den Betrag „687 S" ersetzt.
Artikel II
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 342/1988, wird wie folgt geändert
Nach § 54 wird eingefügt
„Dienstzulage (Forschungszulage)
§ 54 a. (1) Dem Vertragsassistenten gebührt eine
Dienstzulage (Forschungszulage) nur dann, wenn
er vollbeschäftigt ist und die gleiche Tätigkeit ausübt
wie ein Universitäts(Hochschul)assistent.
Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten
alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen
als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche
(tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche)
Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen
in deren Rahmen. 75 vH der Dienstzulage
(Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche
Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß
Abs. 1 beträgt 12,5 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung.
Aufwandsentschädigung
§ 54 b. Dem Vertragsassistenten gebührt eine
Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung
für
1. vollbeschäftigte Vertragsassistenten
gemäß § 51 Abs. 3 Z 2 und 3
und Abs. 5 3,50 vH,
2. teilbeschäftigte Vertragsassistenten
gemäß § 51 Abs. 3 Z l und
Abs. 4 1,75 vH."
Artikel III
(1) Eine Dienstzulage (Forschungszulage) gebührt
in folgenden Hundertsätzen des Gehaltes der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der
Allgemeinen Verwaltung
1. dem Vertragsassistenten, der
vollbeschäftigt ist und dem der
Leiter der Universitäts(Hochschul)
einrichtung bestätigt, daß
der Vertragsassistent die gleiche
Tätigkeit ausübt wie ein Universitäts
(Hochschul)assistent 12,5 vH,
2. dem Vertragsassistenten, der
vollbeschäftigt ist, aber nicht
unter Z 1 fällt,
a) ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge
berücksichtigten Dienstjahr. . 7,0 vH,
b) vom ersten bis zum vierten
Dienstjahr 5,0 vH,
3. dem vollbeschäftigten Studienassistenten
(der wissenschaftlichen
bzw. künstlerischen Hilfskraft,
§ 18 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes
1962, BGBl.
Nr. 216, und Art. X Abs. 5 und 6
des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 148/1988) .... 2,0 vH.
(2) Durch die Dienstzulage (Forschungszulage)
nach Abs. 1 gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen
Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommenhievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste- und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdiehste
sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 75 vH
der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als
Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(3) Eine Aufwandsentschädigung gebührt in folgenden
Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung
1. dem Vertragsassistenten, der
vollbeschäftigt ist und dem der
Leiter der Universitäts(Hochschul)
einrichtung bestätigt, daß
der Vertragsassistent die gleiche
Tätigkeit ausübt wie ein Universitäts
(Hochschul)assistent 3,50 vH,
2. dem Vertragsassistenten, der
vollbeschäftigt ist, aber nicht
unter Z 1 fällt,
a) ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge
berücksichtigten Dienstjahr.. 2,00 vH,
b) vom ersten bis zum vierten
Dienstjahr 1,50 vH,
3. dem halbbeschäftigten Vertragsassistenten
a) ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge
berücksichtigten Dienstjahr.. 1,00 vH,
b) vom ersten bis zum vierten
Dienstjahr 0,75 vH,
4. dem Studienassistenten (der wissenschaftlichen
bzw. künstlerischen
Hilfskraft, § 18 Abs. 2 des
Hochschulassistentengesetzes
1962, BGBl. Nr. 216, und. Art. X
Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 148/1988)
a) bei Vollbeschäftigung 1,00 vH,
b) bei Halbbeschäftigung 0,50 vH.
Artikel IV
(1) Bei Hochschullehrern, Vertragsassistenten
und Mitarbeitern im Lehrbetrieb sind Nebengebühren
nach den Verordnungen BGBl. Nr. 267/1973
und BGBl. Nr. 268/1973, letztere in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 192/1975, die für Zeiträume
nach dem 31. August 1988 ausbezahlt worden
sind, auf die nach den §§ 49a und 49b des
Gehaltsgesetzes 1956, nach den §§ 54a und 54b des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und nach
Art. III gebührenden Dienstzulagen (Forschungszulagen) und Aufwandsentschädigungen anzurechnen.
(2) Gutschriften von Nebengebührenwerten
nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.
Nr. 485/1971, die für Zeiträume vor dem 1. September 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.
Artikel V
(1) Art. I ist bei der Berechnung des Emeritierungsbezuges
von Ordentlichen Universitäts(Hochschul)
professoren sowie bei der Berechnung der
Ruhegenüsse von Hochschullehrern und der Versorgungsgenüsse nach Hochschullehrern zu berücksichtigen,
die nach dem 31. August 1988 aus
dem Dienststand ausscheiden.
(2) Bei den unter Abs. 1 fallenden Ordentlichen
Universitäts(Hochschul)professoren ist die Emeritierungszulage nach Art. III der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, für den Emeritierungsbezug
nicht zu berücksichtigen.
Artikel VI
Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988, wird wie
folgt geändert
1. Dem § 160 Abs. 1 wird angefügt
„Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß
von zwei Wochen obliegt namens des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung dem
als nachgeordnete Dienstbehörde in Betracht kommenden
Organ der Universität (Hochschule)."
2. § 163 Abs. 6 letzter Satz entfällt.
Artikel VH
(1) Einem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)
professor, bei dem bei der Bemessung des
Emeritierungsbezuges eine Dienstzulage gemäß
§ 49a des Gehaltsgesetzes 1956 zugrundegelegt
wurde, gebührt keine Zulage gemäß § 4 Abs. 3 letzter
Satz in der zuletzt geltenden Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 236/1955, womit Bestimmungen
über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren
und deren Emeritierung getroffen
werden.
(2) Abs. 1 ist auch auf die Fälle des Art. V Abs. 3
letzter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/
1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer,
der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes
und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten
und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz
1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird, anzuwenden.
Artikel VIII
(1) Es treten in Kraft
1. die Art. I, III bis V und VII Abs. 1 mit 1. September
1988,
2. die Art. II, VI und VII Abs. 2 mit 1. Oktober
1988.
(2) Art. III Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 bis 3
tritt mit Ablauf des 30. September 1988 außer
Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.