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602_1981 AT

602. Bundesgesetz: Änderung des ÖIAG-Anleihegesetzes und Sicherung von Finanzierungsmaßnahmen der ÖIAG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 602. Bundesgesetz: Änderung des ÖIAG-Anleihegesetzes und Sicherung von Finanzierungsmaßnahmen der ÖIAG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 29. April 1975, BGBl.

Nr. 295, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung

für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite

der Österreichischen Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft

(ÖIAG-Anleihegesetz) in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1981 wird wie

folgt geändert

§ 1 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftung gemäß Abs. 1 lit. a

und b 10000 Millionen Schilling an Kapital

und 10000 Millionen Schilling an Zinsen

und Kosten nicht übersteigt;"

Artikel II

§ 1. Der Bund hat der Österreichischen Industrieverwaltungs-

Aktiengesellschaft (ÖIAG) die

Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten zu ersetzen, welche

die ÖIAG im In- und Ausland im Gesamtausmaß

bis zu 4000 Millionen Schilling mit Haftungen

des Bundes gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl.

Nr. 295/1975, in der geltenden Fassung zum

Zwecke der Zuführung an VOEST-ALPINE und

VEW aufnimmt. Davon werden der VOEST-

ALPINE im Jahr 1981 oder verteilt auf die Jahre

1981 und 1982 und der VEW im Jahre 1982 jeweils

2000 Millionen Schilling zur finanziellen Absicherung

von in Durchführung befindlichen und

geplanten strukturverbessernden Investitionen

zugeführt.

§ 2. Die Pläne der ÖIAG für Maßnahmen gemäß

§ 1 bedürfen der zustimmenden Kenntnisnahme des

Bundes.

Artikel III

Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen, mit der

Vollziehung des Art. II § 1 der Bundesminister für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

mit der Vollziehung des Art. II § 2 der Bundeskanzler

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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