602. Bundesgesetz: Änderung des ÖIAG-Anleihegesetzes und Sicherung von Finanzierungsmaßnahmen der ÖIAG
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 29. April 1975, BGBl.
Nr. 295, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung
für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite
der Österreichischen Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft
(ÖIAG-Anleihegesetz) in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1981 wird wie
folgt geändert
§ 1 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftung gemäß Abs. 1 lit. a
und b 10000 Millionen Schilling an Kapital
und 10000 Millionen Schilling an Zinsen
und Kosten nicht übersteigt;"
Artikel II
§ 1. Der Bund hat der Österreichischen Industrieverwaltungs-
Aktiengesellschaft (ÖIAG) die
Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten zu ersetzen, welche
die ÖIAG im In- und Ausland im Gesamtausmaß
bis zu 4000 Millionen Schilling mit Haftungen
des Bundes gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl.
Nr. 295/1975, in der geltenden Fassung zum
Zwecke der Zuführung an VOEST-ALPINE und
VEW aufnimmt. Davon werden der VOEST-
ALPINE im Jahr 1981 oder verteilt auf die Jahre
1981 und 1982 und der VEW im Jahre 1982 jeweils
2000 Millionen Schilling zur finanziellen Absicherung
von in Durchführung befindlichen und
geplanten strukturverbessernden Investitionen
zugeführt.
§ 2. Die Pläne der ÖIAG für Maßnahmen gemäß
§ 1 bedürfen der zustimmenden Kenntnisnahme des
Bundes.
Artikel III
Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, mit der
Vollziehung des Art. II § 1 der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
mit der Vollziehung des Art. II § 2 der Bundeskanzler
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.