602. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Beförderung von Bariumcarbonat in Silofahrzeugen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 61111 und 61121 darf Bariumcarbonat der
Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 71, in loser Schüttung
in geeigneten Silofahrzeugen unter folgenden
Bedingungen befördert werden
1. Für die Silofahrzeuge gelten die Vorschriften
der Rn. 10182. In der Bescheinigung
der besonderen Zulassung nach Anhang B.3
müssen die Silofahrzeuge für den Transport
von Bariumcarbonat zugelassen sein.
2. Die Silos müssen den Vorschriften der
Rn. 210001, 210003 Abs. 1 und 210004
entsprechen und auf dem Fahrgestell so
befestigt sein, daß sie sich auch bei einem
heftigen Stoß nicht verschieben können.
3. Das Beladen und Entladen des Gutes darf
nur an einer der Öffentlichkeit nicht zugänglichen
Stelle und nur in der Weise erfolgen,
daß das Gut nicht entweichen kann.
4. Während der Beförderung dürfen den beladenen
oder leeren Silos keine giftigen
Stoffe anhaften; ihre Öffnungen müssen
luftdicht verschlossen sein.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 10602 des
ADR"
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich.
Bonn, den 24. 7. 1978
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Gömmel
Wien, 1978 11 15
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger