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602_1978 AT

602. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Beförderung von Bariumcarbonat in Silofahrzeugen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 602. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Beförderung von Bariumcarbonat in Silofahrzeugen

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 61111 und 61121 darf Bariumcarbonat der

Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 71, in loser Schüttung

in geeigneten Silofahrzeugen unter folgenden

Bedingungen befördert werden

1. Für die Silofahrzeuge gelten die Vorschriften

der Rn. 10182. In der Bescheinigung

der besonderen Zulassung nach Anhang B.3

müssen die Silofahrzeuge für den Transport

von Bariumcarbonat zugelassen sein.

2. Die Silos müssen den Vorschriften der

Rn. 210001, 210003 Abs. 1 und 210004

entsprechen und auf dem Fahrgestell so

befestigt sein, daß sie sich auch bei einem

heftigen Stoß nicht verschieben können.

3. Das Beladen und Entladen des Gutes darf

nur an einer der Öffentlichkeit nicht zugänglichen

Stelle und nur in der Weise erfolgen,

daß das Gut nicht entweichen kann.

4. Während der Beförderung dürfen den beladenen

oder leeren Silos keine giftigen

Stoffe anhaften; ihre Öffnungen müssen

luftdicht verschlossen sein.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 10602 des

ADR"

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich.

Bonn, den 24. 7. 1978

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Dr. Gömmel

Wien, 1978 11 15

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

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