Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
602_1975 AT

602. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 602. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl Nr. 280/1972 und

467/1974, in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bun-

desgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

Artikel I

Die Verordnung über die Studienordnung für

die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

vom 22. August 1973, BGBl. Nr. 443, wird wie

folgt geändert

1. Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

ist an der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt beginnend mit den ersten

beiden Semestern im Studienjahr 1973/74

einzurichten. In den folgernden Studienjahren

sind jeweils die unmittelbar anschließenden weiteren

Semester (§ 3) einzurichten."

2. Der § 3 hat zu lauten

„Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium des Studienzweiges Anglistik

und Amerikanistik besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert einschließlich der

für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des

§ 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern.

Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

(2) Das Studium des Studienzweiges Anglistik

und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)

besteht aus zwei Studienabschnitten und

erfordert einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit und der für das Schulpraktikum

vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen

des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, die Inskription

von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt

umfaßt fünf Semester."

3. Dem § 4 ist folgernder Abs. 4 anzuschließen

„(4) Ordentliche Hörer des Studienzweiges

Anglistik und Amerikanistik haben aus Fächern,

die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen anstelle einer zweiten

Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe

der Bewilligung durch das zuständige Kollegialorgan

oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten

Studienabschnitt insgesamt 32 Wochenstunden

zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer

im Ausmaß von 6 Wochenstunden zu inskribieren."

4. Dem Abs. 1 des § 6 ist folgende lit. e anzufügen

„e) die allenfalls gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen

gewählten Fächer."

5. Der Abs. 9 des § 6 hat zu lauten

„(9) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhaken. Das zuständige Kollegialorgan

hat jedoch dann das schriftliche oder das

schriftliche und mündliche Abhalten von Teilprüfungen

oder Prüfungsteilen anzuordnen,

wenn die Art der Prüfungsaufgabe dies erfordert.

Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen und

mündlichen Teil einer Prüfung hat mindestens

zwei Wochen und höchstens drei Monate zu

betragen (§ 24 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz)."

6. Die Abs. 10 und 11 des § 6 haben zu entfallen.

7. Der § 7 hat zu lauten

„Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6

Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat jedoch das zuständige Kollegialorgan

die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Im zweiten Studienabschnitt im Studienzweig

Anglistik und Amerikanistik sind, sofern

er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 10 und

des § 2 Abs. 1, aus den in Abs. 5 genannten

Pflicht- und Wahlfächern insgesamt mindestens

20 Wochenstunden und, sofern er als zweite Studienrichtung

gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung

des § 2 Abs. 1, aus den im Abs. 6

genannten Pflicht- und Wahlfächern insgesamt

mindestens 16 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind in jedem Fall noch 8 Wochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren.

(3) Im zweiten Studienabschnitt sind im Studienzweig

Anglistik und Amerikanistik (Lehramt

an höheren Schulen), sofern er als erste Studienrichtung

gewählt wurde, unbeschadet der

Bestimmungen der Abs. 9 und 10 sowie des

§ 2 Abs. 1, aus den im Abs. 7 genannten Pflicht-

und Wahlfächern insgesamt mindestens 24 Wochenstunden

und, sofern er als zweite Studienrichtung

gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 9 und des § 2 Abs. 1, aus

den im Abs. 8 genannten Pflicht- und Wahlfächern

insgesamt mindestens 22 Wochenstunden

zu inskribieren. Darüber hinaus sind in jedem

Fall 8 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

(4) In den ersten drei bzw. vier Semestern

des zweiten Studienabschnittes sind aus den kombinierten

Studien insgesamt mindestens je 10

Wochenstunden, im letzten einrechenbaren Semester

des zweiten Studienabschnittes insgesamt

mindestens 5 Wochenstunden zu inskribieren.

(5) Wurde der Studienzweig Anglistik und

Amerikanistik als erste Studienrichtung gewählt,

so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

(6) Wurde der Studienzweig Anglistik und

Amerikanistik als zweite Studienrichtung gewählt,

so sind aus den folgenden Pflicht- und

Wahlfächern mindestens zu inskribieren

(7) Wurde der Studienzweig Anglistik und

Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)

als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus

den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(8) Wurde der Studienzweig Anglistik und

Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)

als zweite Studienrichtung gewählt, so sind aus

den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(9) Aus den kombinierten Studien gemäß § 2

Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

sind insgesamt 10 Wochenstunden aus

Allgemeiner Pädagogik zu inskribieren.

(10) Wurde der Studienzweig Anglistik und

Amerikanistik oder der Studienzweig Anglistik

und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)

als erste Studienrichtung gewählt, so sind

außer den in Abs. 5 bzw. in Abs. 7 genannten

Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von

2 bis 4 Wochenstunden aus dem gemäß § 9

gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern

diese Lehrveranstaltungen nicht schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(11) Ordentliche Hörer des Studienzweiges

Anglistik und Amerikanistik haben aus Fächern,

die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen anstelle einer zweiten

Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe

der Bewilligung durch das zuständige Kollegialorgan

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten

Studienabschnitt insgesamt mindestens 16 Wochenstunden

zu inskribieren. Darüber hinaus sind

Freifächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu

inskribieren."

Artikel II

1. Dem § 7 ist folgender § 8 anzufügen

„Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. Wurde der Studienzweig Anglistik und

Amerikanistik als erste Studienrichtung gewählt,

so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung

nach Wahl eine Vorprüfung über den Stoff von

Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete

dieses Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen oder welche sie in historischer

oder wissenschaftsgeschichtlicher oder

soziologischer Weise erfassen, abzulegen. Die

Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt

abgelegt werden. § 6 Abs. 4 bis 9 ist

sinngemäß anzuwenden."

2. Dem § 8 ist folgender § 9 anzuschließen

„Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Englische Sprache;

b) Englische Literatur;

c) Landes- und Kulturkunde des englischen

Sprachraumes;

d) die allenfalls gemäß § 7 Abs. 11 gewählten

Fächer;

e) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere

der gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 gewählten

Freifächer.

Das im § 7 Abs. 7 lit. e und Abs. 8 lit. e

genannte Fach ist den Fächern unter lit. a bis c

zuzuordnen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt des gewählten

Studienzweiges der ersten Studienrichtung

oder, sofern das Thema der

Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der

zweiten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung

(dieses Studienzweiges) anzusehen

ist.

(3) Auf die Abhaltung des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen

des § 6 Abs. 2 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →