602. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl Nr. 280/1972 und
467/1974, in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bun-
desgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
Artikel I
Die Verordnung über die Studienordnung für
die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik
vom 22. August 1973, BGBl. Nr. 443, wird wie
folgt geändert
1. Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik
ist an der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt beginnend mit den ersten
beiden Semestern im Studienjahr 1973/74
einzurichten. In den folgernden Studienjahren
sind jeweils die unmittelbar anschließenden weiteren
Semester (§ 3) einzurichten."
2. Der § 3 hat zu lauten
„Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium des Studienzweiges Anglistik
und Amerikanistik besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert einschließlich der
für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des
§ 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern.
Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
(2) Das Studium des Studienzweiges Anglistik
und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)
besteht aus zwei Studienabschnitten und
erfordert einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit und der für das Schulpraktikum
vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen
des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, die Inskription
von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt
umfaßt fünf Semester."
3. Dem § 4 ist folgernder Abs. 4 anzuschließen
„(4) Ordentliche Hörer des Studienzweiges
Anglistik und Amerikanistik haben aus Fächern,
die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen anstelle einer zweiten
Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe
der Bewilligung durch das zuständige Kollegialorgan
oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten
Studienabschnitt insgesamt 32 Wochenstunden
zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer
im Ausmaß von 6 Wochenstunden zu inskribieren."
4. Dem Abs. 1 des § 6 ist folgende lit. e anzufügen
„e) die allenfalls gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen
gewählten Fächer."
5. Der Abs. 9 des § 6 hat zu lauten
„(9) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhaken. Das zuständige Kollegialorgan
hat jedoch dann das schriftliche oder das
schriftliche und mündliche Abhalten von Teilprüfungen
oder Prüfungsteilen anzuordnen,
wenn die Art der Prüfungsaufgabe dies erfordert.
Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen und
mündlichen Teil einer Prüfung hat mindestens
zwei Wochen und höchstens drei Monate zu
betragen (§ 24 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz)."
6. Die Abs. 10 und 11 des § 6 haben zu entfallen.
7. Der § 7 hat zu lauten
„Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6
Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat jedoch das zuständige Kollegialorgan
die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Im zweiten Studienabschnitt im Studienzweig
Anglistik und Amerikanistik sind, sofern
er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 10 und
des § 2 Abs. 1, aus den in Abs. 5 genannten
Pflicht- und Wahlfächern insgesamt mindestens
20 Wochenstunden und, sofern er als zweite Studienrichtung
gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung
des § 2 Abs. 1, aus den im Abs. 6
genannten Pflicht- und Wahlfächern insgesamt
mindestens 16 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind in jedem Fall noch 8 Wochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren.
(3) Im zweiten Studienabschnitt sind im Studienzweig
Anglistik und Amerikanistik (Lehramt
an höheren Schulen), sofern er als erste Studienrichtung
gewählt wurde, unbeschadet der
Bestimmungen der Abs. 9 und 10 sowie des
§ 2 Abs. 1, aus den im Abs. 7 genannten Pflicht-
und Wahlfächern insgesamt mindestens 24 Wochenstunden
und, sofern er als zweite Studienrichtung
gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 9 und des § 2 Abs. 1, aus
den im Abs. 8 genannten Pflicht- und Wahlfächern
insgesamt mindestens 22 Wochenstunden
zu inskribieren. Darüber hinaus sind in jedem
Fall 8 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(4) In den ersten drei bzw. vier Semestern
des zweiten Studienabschnittes sind aus den kombinierten
Studien insgesamt mindestens je 10
Wochenstunden, im letzten einrechenbaren Semester
des zweiten Studienabschnittes insgesamt
mindestens 5 Wochenstunden zu inskribieren.
(5) Wurde der Studienzweig Anglistik und
Amerikanistik als erste Studienrichtung gewählt,
so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
(6) Wurde der Studienzweig Anglistik und
Amerikanistik als zweite Studienrichtung gewählt,
so sind aus den folgenden Pflicht- und
Wahlfächern mindestens zu inskribieren
(7) Wurde der Studienzweig Anglistik und
Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)
als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus
den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(8) Wurde der Studienzweig Anglistik und
Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)
als zweite Studienrichtung gewählt, so sind aus
den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(9) Aus den kombinierten Studien gemäß § 2
Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
sind insgesamt 10 Wochenstunden aus
Allgemeiner Pädagogik zu inskribieren.
(10) Wurde der Studienzweig Anglistik und
Amerikanistik oder der Studienzweig Anglistik
und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)
als erste Studienrichtung gewählt, so sind
außer den in Abs. 5 bzw. in Abs. 7 genannten
Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
2 bis 4 Wochenstunden aus dem gemäß § 9
gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern
diese Lehrveranstaltungen nicht schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(11) Ordentliche Hörer des Studienzweiges
Anglistik und Amerikanistik haben aus Fächern,
die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen anstelle einer zweiten
Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe
der Bewilligung durch das zuständige Kollegialorgan
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten
Studienabschnitt insgesamt mindestens 16 Wochenstunden
zu inskribieren. Darüber hinaus sind
Freifächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu
inskribieren."
Artikel II
1. Dem § 7 ist folgender § 8 anzufügen
„Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. Wurde der Studienzweig Anglistik und
Amerikanistik als erste Studienrichtung gewählt,
so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung
nach Wahl eine Vorprüfung über den Stoff von
Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete
dieses Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen oder welche sie in historischer
oder wissenschaftsgeschichtlicher oder
soziologischer Weise erfassen, abzulegen. Die
Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt
abgelegt werden. § 6 Abs. 4 bis 9 ist
sinngemäß anzuwenden."
2. Dem § 8 ist folgender § 9 anzuschließen
„Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Englische Sprache;
b) Englische Literatur;
c) Landes- und Kulturkunde des englischen
Sprachraumes;
d) die allenfalls gemäß § 7 Abs. 11 gewählten
Fächer;
e) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere
der gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 gewählten
Freifächer.
Das im § 7 Abs. 7 lit. e und Abs. 8 lit. e
genannte Fach ist den Fächern unter lit. a bis c
zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt des gewählten
Studienzweiges der ersten Studienrichtung
oder, sofern das Thema der
Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der
zweiten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung
(dieses Studienzweiges) anzusehen
ist.
(3) Auf die Abhaltung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen
des § 6 Abs. 2 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten."