601. Verordnung: Änderung der Feldpostverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 15a des Postgesetzes, BGBl. Nr. 597/1983, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet
Artikel I
Die Verordnung über den Betrieb einer Feldpost (Feldpostverordnung — FPV), BGBl. Nr. 59l/ 1991, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 bis 2 lautet
„(1) Zur Aufrechterhaltung der Postversorgung des österreichischen Bundesheeres im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, wird von der Post im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung die Feldpost betrieben.
(2) Die Feldpost darf auch zu Übungszwecken im Rahmen von Heeresübungen betrieben werden. Unter „Feldpost" ist die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erfolgende Beförderung von Postsendungen zu verstehen."
2. Der bisherige Abs. 2 des § 1 erhält die Bezeichnung Abs. 3 und der bisherige Abs. 3 des § 1 die Bezeichnung Abs. 4.
3. § 2 Abs. 3 lautet
„(3) Eine Feldpostanschrift soll nur den Empfänger (Vor- und Zuname, Dienstgrad) oder die Funktionsbezeichnung oder die Teileinheit — jeweils in Verbindung mit einer 5 stelligen Feldpostnummer — enthalten."
4. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Als Feldpostsendungen sind allgemein zugelassen
1. Bescheinigte und nichtbescheinigte Briefe bis zum Höchstgewicht von 500 g,
2. bescheinigte und nichtbescheinigte Postkarten."
5. Der erste Satz des § 3 Abs. 2 lautet
„Als dienstliche Feldpostsendungen des österreichischen Bundesheeres sind darüber hinaus bescheinigte und nichtbescheinigte Briefe bis zum Höchstgewicht von 1000 g zugelassen."
6. § 3 Abs. 3 bis 7 lautet
„(3) Die Aufgabe eingeschriebener Briefe mit Wertangabe sowie Verlangen nach sonstiger besonderer Behandlung bescheinigter und nichtbescheinigter Briefe und Postkarten sind für Feldpostsendungen nicht zugelassen. Allenfalls auf Feldpostsendungen angebrachte diesbezügliche Vermerke sind als nicht vorhanden anzusehen. RSa- und RSb-Briefe sowie gewöhnliche Rückscheinbriefe mit einer Feldpostanschrift sind nicht zugelassen.
(4) Im Falle einer Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen einer Verzögerung in der Beförderung bescheinigter Sendungen gelten für die Berechnung des Fristenlaufes nach den Bestimmungen des § 33 des Postgesetzes jedenfalls jene Tage des Postlaufes, die sich aus den bei der Weiterleitung von Feldpostsendungen gegenüber der Weiterleitung sonstiger Postsendungen zusätzlich erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung solcher Sendungen ergeben, als nicht von der Post zu vertretende sonstige Verzögerungen.
(5) Zugelassene nichtbescheinigte Feldpostsendungen werden, abgesehen von allfälligen Einschränkungen gemäß Absatz 6, grundsätzlich gebührenfrei befördert. Bescheinigte Feldpostsendungen werden nur bei einem Betrieb der Feldpost im Einsatzfalle gemäß § 1 Abs. 1 gebührenfrei befördert.
(6) Für den Betrieb der Feldpost zu Übungszwecken kann die gebührenfreie Beförderung auch für nichtbescheinigte Feldpostsendungen auf Standardbriefe und Postkarten beschränkt werden. Für Sendungen aus dem Einsatzgebiet kann außerdem verfügt werden, daß nur die zu diesem Zwecke den Übungsteilnehmern zur Verfügung gestellten Vordrucke als Feldpostsendungen versendet werden dürfen.
(7) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einsatzfall gemäß § 1 Abs. 1 die Zulassung von Feldpostsendungen in Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse einschränken oder erweitern. Die Präsidenten der Post- und Telegraphendirektionen können im Einsatzfall gemäß § 1 Abs. 1 in ihren Bereichen in Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse die Zulassung von Feldpostsendungen einschränken."
7 § 4 Abs. 1 bis 2 lautet
„(1) Für die Aufgabe von Feldpostsendungen in das Einsatzgebiet gelten die allgemeinen postrechtlichen Vorschriften für bescheinigte und nichtbescheinigte Briefsendungen, soweit nicht diese Verordnung selbst Regelungen trifft.
(2) Feldpostsendungen aus dem Einsatzgebiet sind von den damit beauftragten Organen des Bundesheeres gesammelt bei den Feldpostämtern aufzugeben. Für die Aufgabe solcher Sendungen gelten die allgemeinen postrechtlichen Vorschriften für bescheinigte und nichtbescheinigte Briefsendungen, soweit nicht diese Verordnung selbst Regelungen trifft."
8. Im § 4 Abs. 5 entfällt am Anfang des Absatzes das Wort „Nichtbescheinigte"
Artikel II Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft.