601. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Portugal am 28. Juni 1993 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 180/1993) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Portugal nachstehende Erklärung abgegeben
A. Portugal wird für den Fall, daß es Vollstreckungsstaat ist, jenes Verfahren anwenden, das Artikel 9 Absatz 1 lit. a vorsieht;
B. Die Vollstreckung eines ausländischen Urteils wird auf Grundlage eines Urteils eines portugiesischen Gerichtes stattfinden, welches es nach Überprüfung und vorheriger Bestätigung vollstreckbar erklärt;
C. Muß eine ausländische Strafe angepaßt werden, so wird Portugal mit Rücksicht auf den Fall und in Übereinstimmung mit dem portugiesischen Gesetz die ausländische Strafe umwandeln oder ihre Länge herabsetzen, falls die Strafe die höchste Strafdrohung nach portugiesischem Recht übersteigt;
D. Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 erklärt Portugal, daß der Begriff „Staatsangehöriger" auf alle portugiesischen Staatsangehörigen unabhängig davon Anwendung findet, auf welche Weise die Staatsangehörigkeit erworben wurde;
E. Portugal ist in der Lage, die Überstellung von Ausländern und staatenlosen Personen anzunehmen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vollstreckungsstaat haben;
F. In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 7 verlangt Portugal die Notifizierung der Durchbeförderung auf dem Luftwege über sein Hoheitsgebiet;
G. Portugal verlangt, daß die Unterlagen, auf die sich Artikel 17 Absatz 3 bezieht, mit einer Übersetzung ins Portugiesische oder Französische versehen sein müssen.