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601_1990 AT

601. Verordnung: Änderung der Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 601. Verordnung: Änderung der Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Auf Grund der §§ 2 Abs. 3, 8, 12 Abs. 5, 21, 35

Abs. 2 und 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und

über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und

der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-

Straße — GGSt), BGBl. Nr. 209/

1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 181/1988,

wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für

wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit

und öffentlicher Dienst, für Umwelt, Jugend und

Familie und für Arbeit und Soziales verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr vom 5. November 1987

über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung

gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks

(Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien

(Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 —

GGTFV 1988), BGBl. Nr. 449/1988, zuletzt

geändert durch BGBl. Nr. 167/1990, wird wie folgt

geändert

1. Im § 3 Abs. 1 wird folgende Ziffer 29 angefügt

„29. bottom-loading: ein tankseitig und füllstellenseitig

abgestimmtes System für das Befüllen

der Tanks von unten mit Sicherungseinrichtungen

gegen den Aufbau von unzulässigen

Überdrücken in den Tanks sowie gegen

Überfüllung und Überlaufen der Tanks

(Füllsteuerung) unter Anwendung der Gasrückführung

(Gaspendeln)."

2. § 29 Abs. 14 Z 1 erster Satz wird durch

folgende drei Sätze ersetzt

„1. das Gaspendelverfahren ist anzuwenden,

wenn an dem Behälter, aus dem gefüllt oder in

den entleert wird, die erforderlichen Einrichtungen

vorhanden sind und der Tank nicht

durch Füllöffnungen (§ 9) befüllt wird. Das

Befüllen von Tanks mit Vergaserkraftstoffen

durch Füllöffnungen ist nur in hiefür geeigneten

Betriebsanlagen und nur dann zulässig,

wenn keine Personen oder Sachen gefährdet

werden und keine unzumutbaren Belästigungen

von Personen und Belastungen der

Umwelt auftreten. Das Befüllen von Tanks,

die § 40 Abs. 6 entsprechen, mit Vergaserkraftstoffen

hat in Anlagen mit Füllstellen, die

für das bottom-loading (§ 3 Abs. 1 Z 29)

eingerichtet sind, ausschließlich mittels bottom

-loading zu erfolgen."

3. Dem § 40 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Tanks für die Beförderung von Vergaserkraftstoffen

der Rn. 2301 Ziffer 3 b, die ab 1. Jänner

1991 besonders genehmigt werden, müssen für das

Befüllen mittels bottom-loading (§ 3 Abs. 1 Z 29)

unter Anwendung des Gaspendelverfahrens (§ 9

Abs. 7 und § 29 Abs. 14 Z 1) ausgerüstet sein.

Tanks, die bis zum 31. Dezember 1990 gemäß

§§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt genehmigt wurden,

müssen ab 1. Jänner 1996 diesen Vorschriften

entsprechen."

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