601. Verordnung: Änderung der Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 3, 8, 12 Abs. 5, 21, 35
Abs. 2 und 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und
über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und
der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-
Straße — GGSt), BGBl. Nr. 209/
1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 181/1988,
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für
wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit
und öffentlicher Dienst, für Umwelt, Jugend und
Familie und für Arbeit und Soziales verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr vom 5. November 1987
über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung
gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks
(Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien
(Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 —
GGTFV 1988), BGBl. Nr. 449/1988, zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 167/1990, wird wie folgt
geändert
1. Im § 3 Abs. 1 wird folgende Ziffer 29 angefügt
„29. bottom-loading: ein tankseitig und füllstellenseitig
abgestimmtes System für das Befüllen
der Tanks von unten mit Sicherungseinrichtungen
gegen den Aufbau von unzulässigen
Überdrücken in den Tanks sowie gegen
Überfüllung und Überlaufen der Tanks
(Füllsteuerung) unter Anwendung der Gasrückführung
(Gaspendeln)."
2. § 29 Abs. 14 Z 1 erster Satz wird durch
folgende drei Sätze ersetzt
„1. das Gaspendelverfahren ist anzuwenden,
wenn an dem Behälter, aus dem gefüllt oder in
den entleert wird, die erforderlichen Einrichtungen
vorhanden sind und der Tank nicht
durch Füllöffnungen (§ 9) befüllt wird. Das
Befüllen von Tanks mit Vergaserkraftstoffen
durch Füllöffnungen ist nur in hiefür geeigneten
Betriebsanlagen und nur dann zulässig,
wenn keine Personen oder Sachen gefährdet
werden und keine unzumutbaren Belästigungen
von Personen und Belastungen der
Umwelt auftreten. Das Befüllen von Tanks,
die § 40 Abs. 6 entsprechen, mit Vergaserkraftstoffen
hat in Anlagen mit Füllstellen, die
für das bottom-loading (§ 3 Abs. 1 Z 29)
eingerichtet sind, ausschließlich mittels bottom
-loading zu erfolgen."
3. Dem § 40 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Tanks für die Beförderung von Vergaserkraftstoffen
der Rn. 2301 Ziffer 3 b, die ab 1. Jänner
1991 besonders genehmigt werden, müssen für das
Befüllen mittels bottom-loading (§ 3 Abs. 1 Z 29)
unter Anwendung des Gaspendelverfahrens (§ 9
Abs. 7 und § 29 Abs. 14 Z 1) ausgerüstet sein.
Tanks, die bis zum 31. Dezember 1990 gemäß
§§ 12, 14 oder 45 Abs. 4 GGSt genehmigt wurden,
müssen ab 1. Jänner 1996 diesen Vorschriften
entsprechen."