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601_1988 AT

601. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 601. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1988 — UrhGNov.1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 295/1982, wird geändert wie folgt

1. § 16 Abs. 3 hat zu lauten wie folgt

„(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten

durch Übertragung des Eigentums in Verkehr

gebracht worden sind. Ist aber die Einwilligung nur

für ein bestimmtes Gebiet erteilt worden, so bleibt

das Recht, die dort in Verkehr gebrachten Werkstücke außerhalb dieses Gebietes zu verbreiten,

unberührt; diese Ausnahme gilt nicht für Schallträger,

die in einem Mitgliedstaat der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen

Freihandelsassoziation mit Einwilligung des

Berechtigten in Verkehr gebracht worden sind."

2. Nach § 87 a wird der folgende § 87 b samt

Überschrift eingefügt

„Anspruch auf Auskunft

§ 87 b. Wer im Inland Schallträger verbreitet, an

denen das Verbreitungsrecht durch Inverkehrbrin-

gen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

oder der Europäischen Freihandelsassoziation

erloschen ist (§ 16 Abs. 3), hat

dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig

Auskunft über Hersteller, Inhalt, Herkunftsland und Menge der verbreiteten Schallträger

zu geben. Anspruch auf Auskunft hat, wem das

Recht, die Schallträger im Inland zu verbreiten, im

Zeitpunkt des Erlöschens zugestanden ist."

3. § 90 Abs. 1 hat zu lauten wie folgt

„(1) Die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Herausgabe

des Gewinnes und Auskunft richtet sich

nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen."

Artikel II

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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