601. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 295/1982, wird geändert wie folgt
1. § 16 Abs. 3 hat zu lauten wie folgt
„(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten
durch Übertragung des Eigentums in Verkehr
gebracht worden sind. Ist aber die Einwilligung nur
für ein bestimmtes Gebiet erteilt worden, so bleibt
das Recht, die dort in Verkehr gebrachten Werkstücke außerhalb dieses Gebietes zu verbreiten,
unberührt; diese Ausnahme gilt nicht für Schallträger,
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation mit Einwilligung des
Berechtigten in Verkehr gebracht worden sind."
2. Nach § 87 a wird der folgende § 87 b samt
Überschrift eingefügt
„Anspruch auf Auskunft
§ 87 b. Wer im Inland Schallträger verbreitet, an
denen das Verbreitungsrecht durch Inverkehrbrin-
gen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder der Europäischen Freihandelsassoziation
erloschen ist (§ 16 Abs. 3), hat
dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig
Auskunft über Hersteller, Inhalt, Herkunftsland und Menge der verbreiteten Schallträger
zu geben. Anspruch auf Auskunft hat, wem das
Recht, die Schallträger im Inland zu verbreiten, im
Zeitpunkt des Erlöschens zugestanden ist."
3. § 90 Abs. 1 hat zu lauten wie folgt
„(1) Die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Herausgabe
des Gewinnes und Auskunft richtet sich
nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen."
Artikel II
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.