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601_1987 AT

601. Verordnung: Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 601. Verordnung: Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräte

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1

des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird —

hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1988 den Bestand an überwiegend

in der Land- und Forstwirtschaft in Benützung

stehenden Maschinen und Geräten, auch

wenn sie sich vorübergehend in Reparatur befinden

oder aus anderen Gründen nicht im Betrieb sind,

sowie deren überbetriebliche Verwendung zu erheben.

Außerdem sind die Gesamtfläche dieser

Betriebe, der Verbrauch von Brenn- und Treibstoffen

im Jahre 1987, die Lagerkapazität für Dieselöl,

die am Stichtag gelagerte Menge an Dieselöl sowie

die Art der Zentralheizungs- und Energiegewinnungsanlagen

zu erfassen. Die Erhebungsmerkmale

sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil

der Verordnung bildet.

§ 2. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

1. bei betriebseigenen Maschinen und Geräten

die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,

Pächter und sonstige Nutznießer oder deren

Beauftragte) von

a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

mit einer Gesamtfläche von mindestens

1 Hektar,

b) Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbauflächen

von mindestens 0,25 Hektar,

c) Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen

von mindestens 0,10 Hektar;

2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum

mehrerer Inhaber land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe stehen, der Miteigentümer,

in dessen Betrieb sich die Maschine am

Stichtag befindet; befindet sich die Maschine

zu diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer,

so ist jener Miteigentümer zur Auskunft

verpflichtet, bei dem die Maschine

zuletzt war;

3. bei betriebsfremden Maschinen und Geräten,

die im Eigentum von Gemeinden, landwirtschaftlichen

Genossenschaften, Landmaschinenstationen,

Maschinenhöfen und sonstigen

zum Zwecke des Einsatzes von landwirtschaftlichen

Maschinen bestehender Vereinigungen

stehen, die Eigentümer, unabhängig

davon, wo sich die Maschinen zum Zeitpunkt

der Erhebung befinden; dieselbe Regelung

gilt auch für Maschinen und Geräte, die vermietet,

verliehen oder in anderer Weise zu

land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten verwendet

werden und Lohnunternehmern gehören.

§ 3. Zur Durchführung der Erhebung haben die

Gemeinden die ihnen vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt übermittelten Betriebsbogen bis

1. Juni 1988 an die auskunftspflichtigen Personen

weiterzuleiten. Die Ausfüllung der Betriebsbogen

obliegt den Auskunftspflichtigen, welche die

Betriebsbogen bis längstens 15. Juni 1988 an die

Gemeinden zu retournieren haben.

§ 4. (1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen,

daß alle Auskunftspflichtigen erfaßt werden; sie

haben die Vollzähligkeit des Rücklangens der ausgefüllten

Betriebsbogen zu überprüfen und diese

bis 22. Juni 1988 den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die

Erhebungsformulare bis spätestens 1. Juli 1988 im

Dienstwege an das Österreichische Statistische

Zentralamt weiterzuleiten.

§ 5. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an

der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von

6,40 S für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen

gewährt.

§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die gemäß § 1 ermittelten Einzeldaten an den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur

Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche

Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

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