601. Verordnung: Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1
des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird —
hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1988 den Bestand an überwiegend
in der Land- und Forstwirtschaft in Benützung
stehenden Maschinen und Geräten, auch
wenn sie sich vorübergehend in Reparatur befinden
oder aus anderen Gründen nicht im Betrieb sind,
sowie deren überbetriebliche Verwendung zu erheben.
Außerdem sind die Gesamtfläche dieser
Betriebe, der Verbrauch von Brenn- und Treibstoffen
im Jahre 1987, die Lagerkapazität für Dieselöl,
die am Stichtag gelagerte Menge an Dieselöl sowie
die Art der Zentralheizungs- und Energiegewinnungsanlagen
zu erfassen. Die Erhebungsmerkmale
sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil
der Verordnung bildet.
§ 2. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
1. bei betriebseigenen Maschinen und Geräten
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,
Pächter und sonstige Nutznießer oder deren
Beauftragte) von
a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
mit einer Gesamtfläche von mindestens
1 Hektar,
b) Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbauflächen
von mindestens 0,25 Hektar,
c) Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen
von mindestens 0,10 Hektar;
2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum
mehrerer Inhaber land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe stehen, der Miteigentümer,
in dessen Betrieb sich die Maschine am
Stichtag befindet; befindet sich die Maschine
zu diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer,
so ist jener Miteigentümer zur Auskunft
verpflichtet, bei dem die Maschine
zuletzt war;
3. bei betriebsfremden Maschinen und Geräten,
die im Eigentum von Gemeinden, landwirtschaftlichen
Genossenschaften, Landmaschinenstationen,
Maschinenhöfen und sonstigen
zum Zwecke des Einsatzes von landwirtschaftlichen
Maschinen bestehender Vereinigungen
stehen, die Eigentümer, unabhängig
davon, wo sich die Maschinen zum Zeitpunkt
der Erhebung befinden; dieselbe Regelung
gilt auch für Maschinen und Geräte, die vermietet,
verliehen oder in anderer Weise zu
land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten verwendet
werden und Lohnunternehmern gehören.
§ 3. Zur Durchführung der Erhebung haben die
Gemeinden die ihnen vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt übermittelten Betriebsbogen bis
1. Juni 1988 an die auskunftspflichtigen Personen
weiterzuleiten. Die Ausfüllung der Betriebsbogen
obliegt den Auskunftspflichtigen, welche die
Betriebsbogen bis längstens 15. Juni 1988 an die
Gemeinden zu retournieren haben.
§ 4. (1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen,
daß alle Auskunftspflichtigen erfaßt werden; sie
haben die Vollzähligkeit des Rücklangens der ausgefüllten
Betriebsbogen zu überprüfen und diese
bis 22. Juni 1988 den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die
Erhebungsformulare bis spätestens 1. Juli 1988 im
Dienstwege an das Österreichische Statistische
Zentralamt weiterzuleiten.
§ 5. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an
der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von
6,40 S für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen
gewährt.
§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die gemäß § 1 ermittelten Einzeldaten an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur
Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.