601. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
UND MALAYSIA
im folgenden die „Vertragsparteien"
genannt,
VON DEM WUNSCHE
GELEITET, günstige Voraussetzungen
für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen
den beiden Vertragsparteien
und insbesondere für Investitionen
von Staatsangehörigen
und Gesellschaften der einen
Vertragspartei auf dem Gebiet
der anderen Vertragspartei zu
schaffen;
IN DER ERKENNTNIS, daß
die Förderung und der gegenseitige
Schutz solcher Investitionen
dazu führen werden, individuelle
Geschäftsinitiative anzuregen
und den Wohlstand auf den
Gebieten der Vertragsparteien zu
vermehren,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) Bedeutet der Begriff
„Staatsangehöriger"
a) in bezug auf Malaysia jede
Person, die ein Staatsbürger
Malaysias gemäß seiner
Verfassung ist;
b) in bezug auf die Republik
Österreich jede natürliche
Person, die gemäß den
Gesetzen der Republik
Österreich ein Staatsbürger
der Republik Österreich ist.
(2) Bedeutet der Begriff
„Gesellschaft"
a) jede juristische Person, Teilhaberschaft
oder andere
Vereinigung mit oder ohne
Rechtspersönlichkeit, die
gemäß den Gesetzen der
betreffenden Vertragspartei
geschaffen wurde und die
ihren Sitz auf dem Gebiet
der Vertragspartei hat;
b) jede juristische Person, Teilhaberschaft
oder Vereinigung
mit oder ohne Rechtspersönlichkeit,
an der die
oben beschriebenen Staatsangehörigen
oder Gesellschaften
ein überwiegendes
Interesse haben.
(3) Umfaßt der Begriff „Investition"
jede Art von Vermögenswerten,
insbesondere, aber nicht
ausschließlich
a) Eigentum an beweglichen
und unbeweglichen Sachen
sowie sonstige dingliche
Rechte wie Hypotheken,
Zurückbehaltungsrechte,
Pfandrechte, Nutzungsrechte
und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und andere
Arten von Beteiligungen;
c) Ansprüche auf Geld, das
gegeben wurde, um einen
wirtschaftlichen Wert zu
schaffen oder Ansprüche
auf Leistungen, die einen
wirtschaftlichen Wert
haben;
d) Urheberrechte, gewerbliche
Schutzrechte wie Erfinderpatente,
Handelsmarken,
gewerbliche Muster und
Modelle sowie Gebrauchsmuster,
Know-how, Handelsnamen
und Goodwill;
und
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen,
einschließlich
Konzessionen für die Aufsuchung,
die Gewinnung
und den Abbau von Bodenschätzen;
vorausgesetzt, daß solche zu
investierende Vermögenswerte
i) in Malaysia in ein Projekt
investiert werden,
welches von dem
zuständigen Ministerium
in Malaysia als ein
„genehmigtes Projekt"
im Einklang mit der
Gesetzgebung und der.
darauf beruhenden
Verwaltungspraxis klassifiziert
wurde;
ii) in der Republik Österreich
unter Einhaltung
der einschlägigen
Gesetze und Regelungen
investiert werden.
Jede Änderung der Form, in der
Vermögenswerte angelegt werden,
läßt ihre Eigenschaft als
Investition unberührt, vorausgesetzt,
daß eine derartige Änderung
nicht der allfälligen Bewilligung
widerspricht, die bezüglich
der ursprünglich investierten Vermögenswerte
erteilt wurde.
(4) Bedeutet der Ausdruck
„Erträge" diejenigen Beträge, die
eine Investition erbringt, insbesondere,
jedoch nicht ausschließ-
lich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse,
Dividenden, Tantiemen
oder Gebühren.
(5) Bedeutet der Begriff „frei
verwendbare Währung" gemäß
der Definition des Internationalen
Währungsfonds jede Währung,
die allgemein für Zahlungen
für internationale Transaktionen
verwendet wird und die
auf den wichtigsten Devisenmärkten
stark gehandelt wird.
ARTIKEL 2
Förderung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert
in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen
von Staatsangehörigen und
Gesellschaften der anderen Vertragspartei
und läßt diese in
Übereinstimmung mit ihren
Rechtsvorschriften zu.
(2) Insbesondere erleichtert
jede Vertragspartei die Erteilung
der notwendigen Genehmigungen
kommerzieller und administrativer
Art im Zusammenhang
mit solchen Investitionen sowie
mit der Durchführung von
Lizenzverträgen und Technischer
Hilfe sowie im Zusammenhang
mit der Tätigkeit von Beratern
und sonstigem qualifizierten Personal.
ARTIKEL 3
Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei sichert
auf ihrem Hoheitsgebiet den
Investitionen von Staatsangehörigen
oder Gesellschaften der
anderen Vertragspartei vollen
Schutz zu und ergreift keine
ungerechtfertigten oder diskriminierenden
Maßnahmen betreffend
die Verwaltung, die Aufrechterhaltung,
den Gebrauch,
die Benützung, die Ausweitung,
den Verkauf oder die Liquidierung
einer solchen Investition.
(2) Alle Investitionen von
Staatsangehörigen oder Gesellschaften
der einen Vertragspartei
werden im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei gerecht
und billig behandelt. Diese
Behandlung ist nicht ungünstiger
als diejenige, die Staatsangehörigen
oder Gesellschaften der
meistbegünstigten Nation zugestanden
wird und darf in keinem
Fall ungünstiger sein als die
Behandlung, die vom internationalen.
Recht anerkannt wird.
(3) Die Bestimmung dieses
Abkommens, wonach die
Behandlung nicht ungünstiger
sein darf als diejenige, die Investitionen
von Staatsangehörigen
oder Gesellschaften irgendeines
dritten Staates zuerkannt wird,
kann nicht dahingehend ausgelegt
werden, daß sie eine Vertragspartei
verpflichtet, den
Staatsangehörigen oder Gesellschaften
der anderen Vertragspartei
den Vorteil einer Behandlung,
einer Präferenz oder eines
Privileges einzuräumen, welcher
sich ergibt aus
a) einer bestehenden oder
zukünftigen Zollunion,
einem gemeinsamen Markt,
einer Freihandelszone oder
einer regionalen wirtschaftlichen
Organisation, in der
eine der beiden Vertragsparteien
Mitglied ist oder
werden kann;
b) einem internationalen
Abkommen oder einer Vereinbarung
oder innerstaatlichen
Rechtsvorschriften,
die sich zur Gänze oder
hauptsächlich auf Besteuerung
beziehen;
c) der Mitgliedschaft in der
Vereinigung Südostasiatischer
Nationen (ASEAN) in
bezug auf Malaysia;
d) Vereinbarungen betreffend
„traffic in frontier areas"
oder „Kleiner Grenzverkehr".
ARTIKEL 4
Entschädigung
(1) Investitionen von Staatsangehörigen
oder Gesellschaften
einer Vertragspartei dürfen im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
nur im öffentlichen
Interesse und gegen prompte,
angemessene und tatsächlich verwertbare
Entschädigung verstaat-
licht, enteignet oder Maßnahmen
mit gleicher Wirkung wie Verstaatlichung
oder Enteignung
unterworfen werden. Eine solche
Entschädigung muß dem tatsächlichen
Wert der enteigneten Investition
entweder an dem Tage
entsprechen, der dem Tag vorausging,
an welchem die Maßnahme
getroffen wurde oder der
dem Tag vorausging, an welchem
die bevorstehende Maßnahme
öffentlich bekannt wurde. Die
Enteignungsmaßnahmen sind
durch ein rechtmäßiges Verfahren
in dem Hoheitsgebiet der
Vertragspartei, in welchem die
Investition enteignet worden ist,
zu treffen.
(2) Wenn ein Staatsangehöriger
oder eine Gesellschaft einer
der Vertragsparteien ein überwiegendes
Interesse an einer juristischen
Person, Organisation oder
Vereinigung mit oder ohne
Rechtspersönlichkeit in einem
dritten Land hat, so findet
Absatz 1 dieses Artikels auch auf
diesen Investor der einen Vertragspartei
Anwendung, wenn die
andere Vertragspartei Investitionen
der juristischen Person,
Organisation oder Vereinigung
in dem dritten Land enteignet.
Die Bestimmungen betreffend die
Entschädigung finden jedoch nur
Anwendung, wenn die juristische
Person, Organisation oder Vereinigung
des dritten Landes oder
das dritte Land selbst kein Recht
hat, eine solche Entschädigung
zu fordern, oder wenn das dritte
Land auf ein solches Recht verzichtet
hat.
(3) Enteignet eine Vertragspartei
die Vermögenswerte einer
Gesellschaft, die in Anwendung
von Artikel 1 Absatz 2 dieses
Abkommens als ihre eigene
Gesellschaft anzusehen ist und an
welcher Staatsangehörige oder
Gesellschaften der anderen Vertragspartei
Anteile besitzen, so
wendet sie die Bestimmungen des
Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt
an, daß die angemessene
Entschädigung dieser Staatsangehörigen
oder Gesellschaften
sichergestellt wird.
(4) Staatsangehörige oder
Gesellschaften einer Vertragspartei,
deren Investitionen auf dem
Gebiet der anderen. Vertragspartei
durch Krieg oder eine andere
bewaffnete Auseinandersetzung,
Revolution, nationalen Notstand,
Revolte, Aufstand oder Aufruhr
im Hoheitsgebiet der letzteren
Vertragspartei Verluste erleiden,
werden von der letzteren Vertragspartei
hinsichtlich der Rückstellung,
Wiedergutmachung,
Entschädigung oder anderen
Regelung keine ungünstigere
Behandlung erfahren als diejenige,
welche die letztere Vertragspartei
den Staatsangehörigen
oder Gesellschaften eines
dritten Staates zugesteht.
(5) a) Maßnahmen der Verstaatlichung,
Enteignung oder
andere Maßnahmen mit gleicher
Wirkung wie Verstaatlichung
oder Enteignung, werden nicht
diskriminierend sein.
b) Die in Absatz 1, 2 und 3 dieses
Artikels erwähnte Behandlung
wird nicht ungünstiger sein als
diejenige, die Staatsangehörigen
oder Gesellschaften der meistbegünstigten
Nation gewährt wird.
ARTIKEL 5
Überweisungen
(1) Eine Vertragspartei, in
deren Hoheitsgebiet Staatsangehörige
oder Gesellschaften der
anderen Vertragspartei Investitionen
vorgenommen haben, gestattet,
im. Einklang mit ihren
Gesetzen und Regelungen, ohne
ungebührliche Verzögerung den
freien Transfer in frei verwendbarer
Währung von
a) Zinsen und anderen anleihebezogenen
Gebühren,
Dividenden, Gewinnen und
anderen laufenden Erträgen;
b) Amortisierung und vertraglich
vereinbarter Rückzahlung
ausländischer Anleihen,
für welche eine Genehmigung
der Devisenbehörde
erteilt worden ist;
c) Beträgen, die zur Abdeckung
von Ausgaben im
Zusammenhang mit der
Verwaltung der Investition
bestimmt waren;
d) zusätzlichen Beträgen zur
Aufrechterhaltung oder
Ausweitung der Investition;
e) Tantiemen und anderen
Zahlungen auf Grund von
Lizenzrechten sowie auf
Grund von kommerzieller,
administrativer oder technischer
Hilfeleistung;
f) Liquidationserlösen im Falle
vollständiger oder teilweiser
Veräußerung einer Investition,
die von Staatsangehörigen
oder Gesellschaften
der anderen Vertragspartei
getätigt wurde;
g) Entschädigungen gemäß
Artikel 4.
(2) Die Behandlung gemäß
Absatz 1 dieses Artikels darf nicht
ungünstiger sein als diejenige, die
Staatsangehörigen oder Gesellschaften
eines dritten Staates
gewährt wird.
(3) Die Überweisungen gemäß
diesem Artikel erfolgen zu den
Wechselkursen, die am Tage der
Überweisung gelten.
(4) Die Wechselkurse und die
Bankgebühren werden von dem
jeweiligen Bankensystem im
Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien
festgelegt; diese Wechselkurse
und Bankgebühren werden
gerecht und angemessen sein.
ARTIKEL 6
Eintrittsrecht
(1) Räumt eine Vertragspartei
oder eine öffentliche Institution
der genannten Vertragspartei
bezüglich einer Investition von
Staatsangehörigen oder Gesellschaften
in dem Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei eine
finanzielle Sicherstellung gegen
nichtkommerzielle Risken ein
und hat die erste Vertragspartei
oder eine öffentliche Institution
dieser Vertragspartei ihren
Staatsangehörigen oder Gesell-
schaften hieraus eine Zahlung
geleistet, so anerkennt die andere
Vertragspartei die Rechte der
ersten Vertragspartei oder einer
öffentlichen Institution dieser
Vertragspartei nach dem Prinzip
des Eintritts in die Rechte des
Investors.
(2) Jede solche Zahlung seitens
einer Vertragspartei oder einer
öffentlichen Institution der
genannten Vertragspartei an ihre
Staatsangehörigen oder Gesellschaften
im Sinne dieses Abkommens,
berührt nicht das Recht der
Staatsangehörigen oder Gesellschaften,
ein Verfahren gemäß
Artikel 9 dieses Abkommens beim
Internationalen Zentrum für die
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
einzuleiten, noch berührt
es das Recht der genannten
Staatsangehörigen oder Gesellschaften,
das Verfahren bis zur
Beilegung der Streitigkeiten fortzusetzen.
ARTIKEL 7
Andere Verpflichtungen
Ist eine Frage sowohl in diesem
Abkommen als auch im innerstaatlichen
Recht einer der beiden
Vertragsparteien geregelt, so hindert
keine Bestimmung dieses
Abkommens Staatsangehörige
oder Gesellschaften einer der beiden
Vertragsparteien, die Investitionen
im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei besitzen,
daran, die für sie günstigeren
Bestimmungen in Anspruch zu
nehmen.
ARTIKEL 8
Besondere Vereinbarung
Eine Investition, die auf Grund
einer besonderen Vereinbarung
zwischen einer der beiden Vertragsparteien
und den Investoren
der anderen Vertragspartei vorgenommen
worden ist, wird
sowohl durch die Bestimmungen
dieses Abkommens als auch
durch die Bestimmungen der
erwähnten besonderen Vereinbarung
geregelt, je nachdem, welche
für den Investor günstiger
sind.
ARTIKEL 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Entstehen zwischen einer
der beiden Vertragsparteien und
einem Staatsangehörigen oder
einer Gesellschaft der anderen
Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten
direkt aus einer Investition,
so werden diese soweit wie
möglich zwischen den Streitparteien
freundschaftlich beigelegt.
(2) Kann eine solche Meinungsverschiedenheit
nicht innerhalb
von drei Monaten ab einer
schriftlichen Mitteilung hinreichend
bestimmter Ansprüche beigelegt
werden, wird die Meinungsverschiedenheit
auf Antrag
einer der beiden Vertragsparteien
oder auf Antrag der Staatsangehörigen
oder Gesellschaften einer
der beiden Vertragsparteien zur
Streitbeilegung oder zur schiedsgerichtlichen
Beilegung dem
Internationalen Zentrum für die
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
unterbreitet, welches durch
die Konvention über die Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Staatsangehörigen
anderer Staaten, die
am 18. März 1965 in Washington
zur Unterschrift aufgelegt wurde,
geschaffen wurde. Zu diesem
Zweck stimmt jede Vertragspartei
durch dieses Abkommen unwiderruflich
im vorhinein zu, solche
Meinungsverschiedenheiten dem
Zentrum zu unterbreiten. Diese
Zustimmung beinhaltet den Verzicht
auf das Erfordernis, daß das
innerstaatliche Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren erschöpft
worden ist.
(3) Eine Vertragspartei, die
Streitpartei ist, erhebt in keinem
Stadium des Streitbeilegungs- oder
Schiedsverfahrens oder der
Durchsetzung eines Schiedsspruchs
Einspruch dagegen, daß
der Staatsangehörige oder die
Gesellschaft, die die andere
Streitpartei bilden, infolge einer
Versicherungspolizze bezüglich
einiger oder aller ihrer Verluste
eine Entschädigung erhalten
haben.
(4) Jede Vertragspartei stellt
die Anerkennung und Durchsetzung
von Schiedssprüchen in
Übereinstimmung mit ihren einschlägigen
Rechtsvorschriften
sicher.
ARTIKEL 10
Streitigkeiten über die Auslegung
zwischen den Vertragsparteien
(1) Eine Meinungsverschiedenheit
zwischen den Vertragsparteien
betreffend die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens
wird soweit wie möglich auf
diplomatischem Wege beigelegt.
(2) Kann eine solche Meinungsverschiedenheit
auf diesem
Wege nicht beigelegt werden,
wird sie über Antrag einer der
beiden Vertragsparteien einem
Schiedsverfahren unterworfen.
Das Schiedsgericht (im folgenden
„das Gericht" genannt) besteht
aus drei Schiedsrichtern, von
denen je einer von jeder der beiden
Vertragsparteien und der
dritte, der der Vorsitzende des
Gerichtes sein soll, durch die Vertragsparteien
einvernehmlich
ernannt wird.
(3) Jede Vertragspartei ernennt
innerhalb von zwei Monaten
nach Erhalt des Schiedsantrages
einen Schiedsrichter, und innerhalb
von zwei Monaten nach
Benennung der beiden Schiedsrichter
ernennen die Vertragsparteien
den dritten Schiedsrichter.
(4) Ist das Gericht nicht innerhalb
von vier Monaten nach
Erhalt des Schiedsantrages gebildet,
kann jede Vertragspartei
mangels anderer Übereinstimmung
den Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes einladen,
den oder die Schiedsrichter,
die noch nicht ernannt worden
sind, zu ernennen. Ist der Präsident
ein Staatsangehöriger einer
der beiden Vertragsparteien oder
ist er nicht in der Lage, dieser
Einladung zu folgen, so kann der
Vizepräsident eingeladen werden,
die Ernennungen vorzunehmen.
Ist der Vizepräsident ein Staats-
angehöriger einer der beiden
Vertragsparteien oder ist er nicht
in der Lage, die Ernennung vorzunehmen,
so kann dasjenige
dienstälteste Mitglied des Internationalen
Gerichtshofes, das
nicht Staatsangehöriger einer der
beiden Vertragsparteien ist, eingeladen
werden, die notwendigen
Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Gericht bestimmt seine
eigenen Verfahrensregeln.
(6) Die Entscheidung des
Gerichtes ist endgültig und die
Vertragsparteien erachten die
Entscheidung als endgültig und
bindend. Jede Vertragspartei
trägt die Kosten, die ihr aus der
Ernennung ihres eigenen Schiedsrichters
und aus seiner Teilnahme
am Schiedsverfahren erwachsen;
die Kosten, die aus der Ernennung
des Vorsitzenden erwachsen
und die übrigen Kosten, werden
zu gleichen Teilen von den
Vertragsparteien getragen. Das
Gericht kann jedoch in seiner
Entscheidung beschließen, daß
einer der beiden Streitteile einen
höheren Kostenanteil zu tragen
hat, und dieser Beschluß ist für
beide Parteien bindend.
ARTIKEL 11
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen findet auf
Investitionen Anwendung, die in
dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
in Übereinstimmung
mit ihren Gesetzen, Bestimmungen
oder Regelungen von Staatsangehörigen
oder Gesellschaften
der anderen Vertragspartei
sowohl vor als auch nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens
vorgenommen wurden.
ARTIKEL 12
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf
der Ratifikation.
(2) Das Abkommen tritt am
ersten Tage des dritten Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt, in
welchem die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht worden sind. Es
bleibt zunächst für einen Zeitraum
von zehn Jahren in Kraft.
(3) Teilt keine der beiden Vertragsparteien
der anderen Vertragspartei
auf diplomatischem
Wege spätestens vor Ablauf von
sechs Monaten vor dem Ende der
besagten zehn Jahre mit, daß sie
das Abkommen als ausgelaufen
betrachtet, so wird das Abkommen
automatisch für weitere
Perioden von zehn Jahren erneuert.
Jede Vertragspartei kann,
unter Einhaltung einer mindestens
sechsmonatigen Frist, dieses
Abkommen bezüglich jeder
Zehnjahresperiode nach der im
Absatz 2 dieses Artikels erwähnten
Zehnjahresperiode beenden.
(4) Investitionen, die während
der Geltungsdauer dieses Abkommens
vorgenommen worden sind,
genießen den Schutz für eine weitere
Periode von zehn Jahren.
ZU DIESEM ZWECKE haben
die von ihrer jeweiligen Regierung
hiezu gehörig bevollmächtigten
unterzeichneten Vertreter
das gegenständliche Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am
12. April 1985, in sechs Originalausfertigungen,
je zwei in Bahasa
Malaysia; in deutscher und in
englischer Sprache, wobei alle
drei Texte gleichermaßen authentisch
sind. Im Falle von Abweichungen
geht der englische Text
vor.
Für die Republik Österreich
Leopold Gratz m. p.
Für Malaysia
Tan Tiong Hong m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 15. Oktober 1986 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 am
1. Jänner 1987 in Kraft.