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601_1986 AT

601. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 601. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

UND MALAYSIA

im folgenden die „Vertragsparteien"

genannt,

VON DEM WUNSCHE

GELEITET, günstige Voraussetzungen

für eine größere wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen

den beiden Vertragsparteien

und insbesondere für Investitionen

von Staatsangehörigen

und Gesellschaften der einen

Vertragspartei auf dem Gebiet

der anderen Vertragspartei zu

schaffen;

IN DER ERKENNTNIS, daß

die Förderung und der gegenseitige

Schutz solcher Investitionen

dazu führen werden, individuelle

Geschäftsinitiative anzuregen

und den Wohlstand auf den

Gebieten der Vertragsparteien zu

vermehren,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

ARTIKEL 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) Bedeutet der Begriff

„Staatsangehöriger"

a) in bezug auf Malaysia jede

Person, die ein Staatsbürger

Malaysias gemäß seiner

Verfassung ist;

b) in bezug auf die Republik

Österreich jede natürliche

Person, die gemäß den

Gesetzen der Republik

Österreich ein Staatsbürger

der Republik Österreich ist.

(2) Bedeutet der Begriff

„Gesellschaft"

a) jede juristische Person, Teilhaberschaft

oder andere

Vereinigung mit oder ohne

Rechtspersönlichkeit, die

gemäß den Gesetzen der

betreffenden Vertragspartei

geschaffen wurde und die

ihren Sitz auf dem Gebiet

der Vertragspartei hat;

b) jede juristische Person, Teilhaberschaft

oder Vereinigung

mit oder ohne Rechtspersönlichkeit,

an der die

oben beschriebenen Staatsangehörigen

oder Gesellschaften

ein überwiegendes

Interesse haben.

(3) Umfaßt der Begriff „Investition"

jede Art von Vermögenswerten,

insbesondere, aber nicht

ausschließlich

a) Eigentum an beweglichen

und unbeweglichen Sachen

sowie sonstige dingliche

Rechte wie Hypotheken,

Zurückbehaltungsrechte,

Pfandrechte, Nutzungsrechte

und ähnliche Rechte;

b) Anteilsrechte und andere

Arten von Beteiligungen;

c) Ansprüche auf Geld, das

gegeben wurde, um einen

wirtschaftlichen Wert zu

schaffen oder Ansprüche

auf Leistungen, die einen

wirtschaftlichen Wert

haben;

d) Urheberrechte, gewerbliche

Schutzrechte wie Erfinderpatente,

Handelsmarken,

gewerbliche Muster und

Modelle sowie Gebrauchsmuster,

Know-how, Handelsnamen

und Goodwill;

und

e) öffentlich-rechtliche Konzessionen,

einschließlich

Konzessionen für die Aufsuchung,

die Gewinnung

und den Abbau von Bodenschätzen;

vorausgesetzt, daß solche zu

investierende Vermögenswerte

i) in Malaysia in ein Projekt

investiert werden,

welches von dem

zuständigen Ministerium

in Malaysia als ein

„genehmigtes Projekt"

im Einklang mit der

Gesetzgebung und der.

darauf beruhenden

Verwaltungspraxis klassifiziert

wurde;

ii) in der Republik Österreich

unter Einhaltung

der einschlägigen

Gesetze und Regelungen

investiert werden.

Jede Änderung der Form, in der

Vermögenswerte angelegt werden,

läßt ihre Eigenschaft als

Investition unberührt, vorausgesetzt,

daß eine derartige Änderung

nicht der allfälligen Bewilligung

widerspricht, die bezüglich

der ursprünglich investierten Vermögenswerte

erteilt wurde.

(4) Bedeutet der Ausdruck

„Erträge" diejenigen Beträge, die

eine Investition erbringt, insbesondere,

jedoch nicht ausschließ-

lich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse,

Dividenden, Tantiemen

oder Gebühren.

(5) Bedeutet der Begriff „frei

verwendbare Währung" gemäß

der Definition des Internationalen

Währungsfonds jede Währung,

die allgemein für Zahlungen

für internationale Transaktionen

verwendet wird und die

auf den wichtigsten Devisenmärkten

stark gehandelt wird.

ARTIKEL 2

Förderung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert

in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen

von Staatsangehörigen und

Gesellschaften der anderen Vertragspartei

und läßt diese in

Übereinstimmung mit ihren

Rechtsvorschriften zu.

(2) Insbesondere erleichtert

jede Vertragspartei die Erteilung

der notwendigen Genehmigungen

kommerzieller und administrativer

Art im Zusammenhang

mit solchen Investitionen sowie

mit der Durchführung von

Lizenzverträgen und Technischer

Hilfe sowie im Zusammenhang

mit der Tätigkeit von Beratern

und sonstigem qualifizierten Personal.

ARTIKEL 3

Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei sichert

auf ihrem Hoheitsgebiet den

Investitionen von Staatsangehörigen

oder Gesellschaften der

anderen Vertragspartei vollen

Schutz zu und ergreift keine

ungerechtfertigten oder diskriminierenden

Maßnahmen betreffend

die Verwaltung, die Aufrechterhaltung,

den Gebrauch,

die Benützung, die Ausweitung,

den Verkauf oder die Liquidierung

einer solchen Investition.

(2) Alle Investitionen von

Staatsangehörigen oder Gesellschaften

der einen Vertragspartei

werden im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei gerecht

und billig behandelt. Diese

Behandlung ist nicht ungünstiger

als diejenige, die Staatsangehörigen

oder Gesellschaften der

meistbegünstigten Nation zugestanden

wird und darf in keinem

Fall ungünstiger sein als die

Behandlung, die vom internationalen.

Recht anerkannt wird.

(3) Die Bestimmung dieses

Abkommens, wonach die

Behandlung nicht ungünstiger

sein darf als diejenige, die Investitionen

von Staatsangehörigen

oder Gesellschaften irgendeines

dritten Staates zuerkannt wird,

kann nicht dahingehend ausgelegt

werden, daß sie eine Vertragspartei

verpflichtet, den

Staatsangehörigen oder Gesellschaften

der anderen Vertragspartei

den Vorteil einer Behandlung,

einer Präferenz oder eines

Privileges einzuräumen, welcher

sich ergibt aus

a) einer bestehenden oder

zukünftigen Zollunion,

einem gemeinsamen Markt,

einer Freihandelszone oder

einer regionalen wirtschaftlichen

Organisation, in der

eine der beiden Vertragsparteien

Mitglied ist oder

werden kann;

b) einem internationalen

Abkommen oder einer Vereinbarung

oder innerstaatlichen

Rechtsvorschriften,

die sich zur Gänze oder

hauptsächlich auf Besteuerung

beziehen;

c) der Mitgliedschaft in der

Vereinigung Südostasiatischer

Nationen (ASEAN) in

bezug auf Malaysia;

d) Vereinbarungen betreffend

„traffic in frontier areas"

oder „Kleiner Grenzverkehr".

ARTIKEL 4

Entschädigung

(1) Investitionen von Staatsangehörigen

oder Gesellschaften

einer Vertragspartei dürfen im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

nur im öffentlichen

Interesse und gegen prompte,

angemessene und tatsächlich verwertbare

Entschädigung verstaat-

licht, enteignet oder Maßnahmen

mit gleicher Wirkung wie Verstaatlichung

oder Enteignung

unterworfen werden. Eine solche

Entschädigung muß dem tatsächlichen

Wert der enteigneten Investition

entweder an dem Tage

entsprechen, der dem Tag vorausging,

an welchem die Maßnahme

getroffen wurde oder der

dem Tag vorausging, an welchem

die bevorstehende Maßnahme

öffentlich bekannt wurde. Die

Enteignungsmaßnahmen sind

durch ein rechtmäßiges Verfahren

in dem Hoheitsgebiet der

Vertragspartei, in welchem die

Investition enteignet worden ist,

zu treffen.

(2) Wenn ein Staatsangehöriger

oder eine Gesellschaft einer

der Vertragsparteien ein überwiegendes

Interesse an einer juristischen

Person, Organisation oder

Vereinigung mit oder ohne

Rechtspersönlichkeit in einem

dritten Land hat, so findet

Absatz 1 dieses Artikels auch auf

diesen Investor der einen Vertragspartei

Anwendung, wenn die

andere Vertragspartei Investitionen

der juristischen Person,

Organisation oder Vereinigung

in dem dritten Land enteignet.

Die Bestimmungen betreffend die

Entschädigung finden jedoch nur

Anwendung, wenn die juristische

Person, Organisation oder Vereinigung

des dritten Landes oder

das dritte Land selbst kein Recht

hat, eine solche Entschädigung

zu fordern, oder wenn das dritte

Land auf ein solches Recht verzichtet

hat.

(3) Enteignet eine Vertragspartei

die Vermögenswerte einer

Gesellschaft, die in Anwendung

von Artikel 1 Absatz 2 dieses

Abkommens als ihre eigene

Gesellschaft anzusehen ist und an

welcher Staatsangehörige oder

Gesellschaften der anderen Vertragspartei

Anteile besitzen, so

wendet sie die Bestimmungen des

Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt

an, daß die angemessene

Entschädigung dieser Staatsangehörigen

oder Gesellschaften

sichergestellt wird.

(4) Staatsangehörige oder

Gesellschaften einer Vertragspartei,

deren Investitionen auf dem

Gebiet der anderen. Vertragspartei

durch Krieg oder eine andere

bewaffnete Auseinandersetzung,

Revolution, nationalen Notstand,

Revolte, Aufstand oder Aufruhr

im Hoheitsgebiet der letzteren

Vertragspartei Verluste erleiden,

werden von der letzteren Vertragspartei

hinsichtlich der Rückstellung,

Wiedergutmachung,

Entschädigung oder anderen

Regelung keine ungünstigere

Behandlung erfahren als diejenige,

welche die letztere Vertragspartei

den Staatsangehörigen

oder Gesellschaften eines

dritten Staates zugesteht.

(5) a) Maßnahmen der Verstaatlichung,

Enteignung oder

andere Maßnahmen mit gleicher

Wirkung wie Verstaatlichung

oder Enteignung, werden nicht

diskriminierend sein.

b) Die in Absatz 1, 2 und 3 dieses

Artikels erwähnte Behandlung

wird nicht ungünstiger sein als

diejenige, die Staatsangehörigen

oder Gesellschaften der meistbegünstigten

Nation gewährt wird.

ARTIKEL 5

Überweisungen

(1) Eine Vertragspartei, in

deren Hoheitsgebiet Staatsangehörige

oder Gesellschaften der

anderen Vertragspartei Investitionen

vorgenommen haben, gestattet,

im. Einklang mit ihren

Gesetzen und Regelungen, ohne

ungebührliche Verzögerung den

freien Transfer in frei verwendbarer

Währung von

a) Zinsen und anderen anleihebezogenen

Gebühren,

Dividenden, Gewinnen und

anderen laufenden Erträgen;

b) Amortisierung und vertraglich

vereinbarter Rückzahlung

ausländischer Anleihen,

für welche eine Genehmigung

der Devisenbehörde

erteilt worden ist;

c) Beträgen, die zur Abdeckung

von Ausgaben im

Zusammenhang mit der

Verwaltung der Investition

bestimmt waren;

d) zusätzlichen Beträgen zur

Aufrechterhaltung oder

Ausweitung der Investition;

e) Tantiemen und anderen

Zahlungen auf Grund von

Lizenzrechten sowie auf

Grund von kommerzieller,

administrativer oder technischer

Hilfeleistung;

f) Liquidationserlösen im Falle

vollständiger oder teilweiser

Veräußerung einer Investition,

die von Staatsangehörigen

oder Gesellschaften

der anderen Vertragspartei

getätigt wurde;

g) Entschädigungen gemäß

Artikel 4.

(2) Die Behandlung gemäß

Absatz 1 dieses Artikels darf nicht

ungünstiger sein als diejenige, die

Staatsangehörigen oder Gesellschaften

eines dritten Staates

gewährt wird.

(3) Die Überweisungen gemäß

diesem Artikel erfolgen zu den

Wechselkursen, die am Tage der

Überweisung gelten.

(4) Die Wechselkurse und die

Bankgebühren werden von dem

jeweiligen Bankensystem im

Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien

festgelegt; diese Wechselkurse

und Bankgebühren werden

gerecht und angemessen sein.

ARTIKEL 6

Eintrittsrecht

(1) Räumt eine Vertragspartei

oder eine öffentliche Institution

der genannten Vertragspartei

bezüglich einer Investition von

Staatsangehörigen oder Gesellschaften

in dem Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei eine

finanzielle Sicherstellung gegen

nichtkommerzielle Risken ein

und hat die erste Vertragspartei

oder eine öffentliche Institution

dieser Vertragspartei ihren

Staatsangehörigen oder Gesell-

schaften hieraus eine Zahlung

geleistet, so anerkennt die andere

Vertragspartei die Rechte der

ersten Vertragspartei oder einer

öffentlichen Institution dieser

Vertragspartei nach dem Prinzip

des Eintritts in die Rechte des

Investors.

(2) Jede solche Zahlung seitens

einer Vertragspartei oder einer

öffentlichen Institution der

genannten Vertragspartei an ihre

Staatsangehörigen oder Gesellschaften

im Sinne dieses Abkommens,

berührt nicht das Recht der

Staatsangehörigen oder Gesellschaften,

ein Verfahren gemäß

Artikel 9 dieses Abkommens beim

Internationalen Zentrum für die

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

einzuleiten, noch berührt

es das Recht der genannten

Staatsangehörigen oder Gesellschaften,

das Verfahren bis zur

Beilegung der Streitigkeiten fortzusetzen.

ARTIKEL 7

Andere Verpflichtungen

Ist eine Frage sowohl in diesem

Abkommen als auch im innerstaatlichen

Recht einer der beiden

Vertragsparteien geregelt, so hindert

keine Bestimmung dieses

Abkommens Staatsangehörige

oder Gesellschaften einer der beiden

Vertragsparteien, die Investitionen

im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei besitzen,

daran, die für sie günstigeren

Bestimmungen in Anspruch zu

nehmen.

ARTIKEL 8

Besondere Vereinbarung

Eine Investition, die auf Grund

einer besonderen Vereinbarung

zwischen einer der beiden Vertragsparteien

und den Investoren

der anderen Vertragspartei vorgenommen

worden ist, wird

sowohl durch die Bestimmungen

dieses Abkommens als auch

durch die Bestimmungen der

erwähnten besonderen Vereinbarung

geregelt, je nachdem, welche

für den Investor günstiger

sind.

ARTIKEL 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Entstehen zwischen einer

der beiden Vertragsparteien und

einem Staatsangehörigen oder

einer Gesellschaft der anderen

Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten

direkt aus einer Investition,

so werden diese soweit wie

möglich zwischen den Streitparteien

freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine solche Meinungsverschiedenheit

nicht innerhalb

von drei Monaten ab einer

schriftlichen Mitteilung hinreichend

bestimmter Ansprüche beigelegt

werden, wird die Meinungsverschiedenheit

auf Antrag

einer der beiden Vertragsparteien

oder auf Antrag der Staatsangehörigen

oder Gesellschaften einer

der beiden Vertragsparteien zur

Streitbeilegung oder zur schiedsgerichtlichen

Beilegung dem

Internationalen Zentrum für die

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

unterbreitet, welches durch

die Konvention über die Beilegung

von Investitionsstreitigkeiten

zwischen Staaten und Staatsangehörigen

anderer Staaten, die

am 18. März 1965 in Washington

zur Unterschrift aufgelegt wurde,

geschaffen wurde. Zu diesem

Zweck stimmt jede Vertragspartei

durch dieses Abkommen unwiderruflich

im vorhinein zu, solche

Meinungsverschiedenheiten dem

Zentrum zu unterbreiten. Diese

Zustimmung beinhaltet den Verzicht

auf das Erfordernis, daß das

innerstaatliche Verwaltungs- oder

Gerichtsverfahren erschöpft

worden ist.

(3) Eine Vertragspartei, die

Streitpartei ist, erhebt in keinem

Stadium des Streitbeilegungs- oder

Schiedsverfahrens oder der

Durchsetzung eines Schiedsspruchs

Einspruch dagegen, daß

der Staatsangehörige oder die

Gesellschaft, die die andere

Streitpartei bilden, infolge einer

Versicherungspolizze bezüglich

einiger oder aller ihrer Verluste

eine Entschädigung erhalten

haben.

(4) Jede Vertragspartei stellt

die Anerkennung und Durchsetzung

von Schiedssprüchen in

Übereinstimmung mit ihren einschlägigen

Rechtsvorschriften

sicher.

ARTIKEL 10

Streitigkeiten über die Auslegung

zwischen den Vertragsparteien

(1) Eine Meinungsverschiedenheit

zwischen den Vertragsparteien

betreffend die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens

wird soweit wie möglich auf

diplomatischem Wege beigelegt.

(2) Kann eine solche Meinungsverschiedenheit

auf diesem

Wege nicht beigelegt werden,

wird sie über Antrag einer der

beiden Vertragsparteien einem

Schiedsverfahren unterworfen.

Das Schiedsgericht (im folgenden

„das Gericht" genannt) besteht

aus drei Schiedsrichtern, von

denen je einer von jeder der beiden

Vertragsparteien und der

dritte, der der Vorsitzende des

Gerichtes sein soll, durch die Vertragsparteien

einvernehmlich

ernannt wird.

(3) Jede Vertragspartei ernennt

innerhalb von zwei Monaten

nach Erhalt des Schiedsantrages

einen Schiedsrichter, und innerhalb

von zwei Monaten nach

Benennung der beiden Schiedsrichter

ernennen die Vertragsparteien

den dritten Schiedsrichter.

(4) Ist das Gericht nicht innerhalb

von vier Monaten nach

Erhalt des Schiedsantrages gebildet,

kann jede Vertragspartei

mangels anderer Übereinstimmung

den Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes einladen,

den oder die Schiedsrichter,

die noch nicht ernannt worden

sind, zu ernennen. Ist der Präsident

ein Staatsangehöriger einer

der beiden Vertragsparteien oder

ist er nicht in der Lage, dieser

Einladung zu folgen, so kann der

Vizepräsident eingeladen werden,

die Ernennungen vorzunehmen.

Ist der Vizepräsident ein Staats-

angehöriger einer der beiden

Vertragsparteien oder ist er nicht

in der Lage, die Ernennung vorzunehmen,

so kann dasjenige

dienstälteste Mitglied des Internationalen

Gerichtshofes, das

nicht Staatsangehöriger einer der

beiden Vertragsparteien ist, eingeladen

werden, die notwendigen

Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Gericht bestimmt seine

eigenen Verfahrensregeln.

(6) Die Entscheidung des

Gerichtes ist endgültig und die

Vertragsparteien erachten die

Entscheidung als endgültig und

bindend. Jede Vertragspartei

trägt die Kosten, die ihr aus der

Ernennung ihres eigenen Schiedsrichters

und aus seiner Teilnahme

am Schiedsverfahren erwachsen;

die Kosten, die aus der Ernennung

des Vorsitzenden erwachsen

und die übrigen Kosten, werden

zu gleichen Teilen von den

Vertragsparteien getragen. Das

Gericht kann jedoch in seiner

Entscheidung beschließen, daß

einer der beiden Streitteile einen

höheren Kostenanteil zu tragen

hat, und dieser Beschluß ist für

beide Parteien bindend.

ARTIKEL 11

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen findet auf

Investitionen Anwendung, die in

dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei

in Übereinstimmung

mit ihren Gesetzen, Bestimmungen

oder Regelungen von Staatsangehörigen

oder Gesellschaften

der anderen Vertragspartei

sowohl vor als auch nach dem

Inkrafttreten dieses Abkommens

vorgenommen wurden.

ARTIKEL 12

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf

der Ratifikation.

(2) Das Abkommen tritt am

ersten Tage des dritten Monats in

Kraft, der auf den Monat folgt, in

welchem die Ratifikationsurkunden

ausgetauscht worden sind. Es

bleibt zunächst für einen Zeitraum

von zehn Jahren in Kraft.

(3) Teilt keine der beiden Vertragsparteien

der anderen Vertragspartei

auf diplomatischem

Wege spätestens vor Ablauf von

sechs Monaten vor dem Ende der

besagten zehn Jahre mit, daß sie

das Abkommen als ausgelaufen

betrachtet, so wird das Abkommen

automatisch für weitere

Perioden von zehn Jahren erneuert.

Jede Vertragspartei kann,

unter Einhaltung einer mindestens

sechsmonatigen Frist, dieses

Abkommen bezüglich jeder

Zehnjahresperiode nach der im

Absatz 2 dieses Artikels erwähnten

Zehnjahresperiode beenden.

(4) Investitionen, die während

der Geltungsdauer dieses Abkommens

vorgenommen worden sind,

genießen den Schutz für eine weitere

Periode von zehn Jahren.

ZU DIESEM ZWECKE haben

die von ihrer jeweiligen Regierung

hiezu gehörig bevollmächtigten

unterzeichneten Vertreter

das gegenständliche Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am

12. April 1985, in sechs Originalausfertigungen,

je zwei in Bahasa

Malaysia; in deutscher und in

englischer Sprache, wobei alle

drei Texte gleichermaßen authentisch

sind. Im Falle von Abweichungen

geht der englische Text

vor.

Für die Republik Österreich

Leopold Gratz m. p.

Für Malaysia

Tan Tiong Hong m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 15. Oktober 1986 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 am

1. Jänner 1987 in Kraft.

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