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601_1982 AT

601. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche durch Monaco

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 601. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche durch Monaco

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat Monaco am 2. Juni 1982 seine

Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über

die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 456/1982) hinterlegt. Das Übereinkommen ist

gemäß seinem Artikel XII Absatz 2 für Monaco am

31. August 1982 in Kraft getreten.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

hat Monaco nachstehende Erklärung

abgegeben

„Gemäß der Bestimmung des Artikels I Absatz 3

des Übereinkommens erklärt das Fürstentum

Monaco, daß es das Übereinkommen auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung

und Vollstreckung jener Schiedssprüche

anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines

anderen Vertragsstaates ergangen sind. Darüber

hinaus wird es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten

aus solchen Rechtsverhältnissen, ob vertraglich

oder nicht, anwenden, die nach der innerstaatlichen

Gesetzgebung als Handelssachen angesehen

werden."

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