601. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche durch Monaco
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat Monaco am 2. Juni 1982 seine
Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über
die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 456/1982) hinterlegt. Das Übereinkommen ist
gemäß seinem Artikel XII Absatz 2 für Monaco am
31. August 1982 in Kraft getreten.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
hat Monaco nachstehende Erklärung
abgegeben
„Gemäß der Bestimmung des Artikels I Absatz 3
des Übereinkommens erklärt das Fürstentum
Monaco, daß es das Übereinkommen auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung
und Vollstreckung jener Schiedssprüche
anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines
anderen Vertragsstaates ergangen sind. Darüber
hinaus wird es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten
aus solchen Rechtsverhältnissen, ob vertraglich
oder nicht, anwenden, die nach der innerstaatlichen
Gesetzgebung als Handelssachen angesehen
werden."