601_1981
AT
601. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Afrikanischen Entwicklungsfonds
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 601. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Afrikanischen Entwicklungsfonds
1981_601_0 601. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Afrikanischen Entwicklungsfonds
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum
Afrikanischen Entwicklungsfonds einen Beitrag
in Höhe von 15 Millionen Fondsrechnungseinheiten
zum Gegenwert von 16666650 US-Dollar.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm
hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich Stammeinlagen
des Afrikanischen Entwicklungsfonds in
der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.