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601_1981 AT

601. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Afrikanischen Entwicklungsfonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 601. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Afrikanischen Entwicklungsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum

Afrikanischen Entwicklungsfonds einen Beitrag

in Höhe von 15 Millionen Fondsrechnungseinheiten

zum Gegenwert von 16666650 US-Dollar.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm

hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich Stammeinlagen

des Afrikanischen Entwicklungsfonds in

der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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