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601_1978 AT

601. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Freistellung von Calciumsilicid (Calciumsilicium) mit 30% Ca und 60% Si von den Transportvorschriften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 601. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Freistellung von Calciumsilicid (Calciumsilicium) mit 30% Ca und 60% Si von den Transportvorschriften

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften in

Rn. 2470 und 2471, Ziffer 2 d), des ADR ist

Calciumsilicid (Calciumsilicium) mit etwa 25%

bis 35% Ca und 60% Si den Vorschriften des

ADR nicht unterstellt.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des

ADR"

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und Österreich.

Bonn 2, den 4. Oktober 1978

Die für das ADR zuständige Behörde

der Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Dr. Klug

Wien, 1978 10 20

Für den Bundesminister für

Verkehr der Republik Österreich

Hehenberger

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