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601. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 601. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und

467/1974, in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

Artikel I

Die Verordnung über die Studienordnung für

die Studienrichtung Deutsche Philologie vom

22. August 1973, BGBl. Nr. 442, wird wie folgt

geändert

1. Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Studienrichtung Deutsche Philologie

ist an der Universität für Bildungswissenschaften

in Klagenfurt beginnend mit den ersten zwei

Semestern im Studienjahr 1973/74 einzurichten.

In den folgenden Studienjahren sind jeweils die

unmittelbar anschließenden weiteren Semester

(§ 3) einzurichten."

2. Der § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Das Studium des Studienzweiges

Deutsche Philologie besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für

die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5

und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

die Inskription von acht Semestern.

Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

(2) Das Studium des Studienzweiges Deutsche

Philologie (Lehramt an höheren Schulen) besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert,

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit und der für das Schulpraktikum

vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen

des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, die Inskription von

neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt

vier Semester. Der zweite Studienabschnitt

umfaßt fünf Semester."

3. Dem § 5 ist folgender Abs. 4 anzuschließen

„(4) Ordentliche Hörer des Studienzweiges

Deutsche Philologie haben aus Fächern, die gemäß

§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

anstelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der

Bewilligung durch das zuständige Kollegialorgan

der Universität oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt insgesamt

32 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber

hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 6 Wochenstunden

zu inskribieren."

4. Dem § 7 Abs. 1 ist folgende lit. e anzuschließen

„e) die allenfalls gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen

gewählten Fächer."

5. Der Abs. 9 des § 7 hat zu lauten

„(9) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Das zuständige Kollegialorgan

der Universität hat jedoch das schriftliche

oder das schriftliche und mündliche Abhalten

anzuordnen, wenn dies die Eigenart des

Prüfungsfaches oder die Art der Prüfungsauf-

gabe erfordert. Der Zeitraum zwischen dem

schriftlichen und mündlichen Teil einer Prüfung

hat mindestens zwei Wochen und höchstens drei

Monate zu betragen (§ 24 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes)."

6. Die Abs. 10 und 11 des § 7 haben zu entfallen.

7. Der § 8 hat zu lauten

„Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu

bewilligen.

(2) Im zweiten Studienabschnitt sind im Studienzweig

Deutsche Philologie, sofern er als

erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 10 und des § 2

Abs. 1, aus den im Abs. 5 genannten Pflicht-

und Wahlfächern insgesamt mindestens 19 Wochenstunden

und, sofern er als zweite Studienrichtung

gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen

des § 2 Abs. 1, aus den im Abs. 6

genannten Pflichtfächern insgesamt mindestens

16 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber

hinaus sind in jedem Fall noch 8 Wochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren.

(3) Im zweiten Studienabschnitt sind im Studienzweig

Deutsche Philologie (Lehramt an höheren

Schulen), sofern er als erste Studienrichtung

gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 9 und 10 und des § 2 Abs. 1,

aus den im Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern

insgesamt mindestens 25 Wochenstunden

und, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 9 und des § 2 Abs. 1, aus den im Abs. 8

genannten Pflichtfächern insgesamt mindestens

22 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus

sind in jedem Fall 8 Wochenstunden aus

Freifächern zu inskribieren.

(4) In den ersten drei bzw. vier Semestern

des zweiten Studienabschnittes sind aus den

kombinierten Studien insgesamt mindestens je

10 Wochenstunden, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch

insgesamt mindestens 5 Wochenstunden zu inskribieren.

(5) Wurde der Studienzweig Deutsche Philologie

als erste Studienrichtung gewählt, so sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

(6) Wurde Deutsche Philologie als zweite Studienrichtung

gewählt, so sind aus den folgenden

Pflichtfächern mindestens zu inskribieren

(7) Wurde der Studienzweig Deutsche Philologie

(Lehramt an höheren Schulen) als erste

Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu

inskribieren

(8) Wurde der Studienzweig Deutsche Philologie

(Lehramt an höheren Schulen) als zweite

Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden

Pflichtfächern mindestens zu inskribieren

(9) Aus den kombinierten Studien gemäß § 2

Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

sind insgesamt 10 Wochenstunden

aus Allgemeiner Pädagogik zu inskribieren.

(10) Wurde der Studienzweig Deutsche Philologie

oder der Studienzweig Deutsche Philologie

(Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung

gewählt, so sind außer den im Abs. 5

bzw. im Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern

im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen

im Ausmaß von 2 bis 4 Wochenstunden

aus dem gemäß § 9 gewählten Vorprüfungsfach

zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen

nicht schon im ersten Studienabschnitt

inskribiert wurden.

(11) Ordentliche Hörer des Studienzweiges

Deutsche Philologie haben aus Fächern, die gemäß

§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

anstelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der

Bewilligung durch das zuständige Kollegialorgan

der Universität unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt insgesamt 16 Wochenstunden

zu inskribieren. Darüber hinaus

sind Freifächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden

zu inskribieren."

Artikel II

1. Dem § 8 ist folgender § 9 anzuschließen

„Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. Wurde der Studienzweig Deutsche Philologie

oder der Studienzweig Deutsche Philologie

(Lehramt an höheren Schulen) jeweils als erste

Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat

zur zweiten Diplomprüfung nach Wahl eine Vorprüfung

über den Stoff von Lehrveranstaltungen,

welche die Fachgebiete dieses Studienzweiges

wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen

oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise erfassen,

abzulegen. Die Vorprüfung kann auch im

ersten Studienabschnitt abgelegt werden. § 7

Abs. 4 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden."

2. Dem § 9 ist folgender § 10 anzuschließen

„Zweite Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Ältere Deutsche Literatur;

b) Neuere Deutsche Literatur;

c) Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung

der Gegenwartssprache);

d) sofern Deutsche Philologie als erste Studienrichtung

gewählt wurde, nach Wahl

des Kandidaten eines der im § 8 Abs. 5

lit. d oder Abs. 7 lit. d genannten Fächer;

e) die allenfalls gemäß § 8 Abs. 11 gewählten

Fächer;

f) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere

der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 gewählten

Freifächer.

Das im § 8 Abs. 7 lit. e und Abs. 8 lit. d genannte

Fach ist den in lit. a bis c genannten

Fächern zuzuordnen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des

gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung

oder, sofern das Thema der

Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der

zweiten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung

(dieses Studienzweiges) anzusehen

ist.

(3) Auf die Abhaltung des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen

des § 7 Abs. 2 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

(5) Die im Abs. 1 lit. a und b genannten

Prüfungsfächer sind besonders an Hand von

Texten zu prüfen."

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