601. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und
467/1974, in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
Artikel I
Die Verordnung über die Studienordnung für
die Studienrichtung Deutsche Philologie vom
22. August 1973, BGBl. Nr. 442, wird wie folgt
geändert
1. Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Studienrichtung Deutsche Philologie
ist an der Universität für Bildungswissenschaften
in Klagenfurt beginnend mit den ersten zwei
Semestern im Studienjahr 1973/74 einzurichten.
In den folgenden Studienjahren sind jeweils die
unmittelbar anschließenden weiteren Semester
(§ 3) einzurichten."
2. Der § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Das Studium des Studienzweiges
Deutsche Philologie besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für
die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5
und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
die Inskription von acht Semestern.
Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
(2) Das Studium des Studienzweiges Deutsche
Philologie (Lehramt an höheren Schulen) besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert,
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit und der für das Schulpraktikum
vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen
des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, die Inskription von
neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt
vier Semester. Der zweite Studienabschnitt
umfaßt fünf Semester."
3. Dem § 5 ist folgender Abs. 4 anzuschließen
„(4) Ordentliche Hörer des Studienzweiges
Deutsche Philologie haben aus Fächern, die gemäß
§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
anstelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der
Bewilligung durch das zuständige Kollegialorgan
der Universität oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt insgesamt
32 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber
hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 6 Wochenstunden
zu inskribieren."
4. Dem § 7 Abs. 1 ist folgende lit. e anzuschließen
„e) die allenfalls gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen
gewählten Fächer."
5. Der Abs. 9 des § 7 hat zu lauten
„(9) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Das zuständige Kollegialorgan
der Universität hat jedoch das schriftliche
oder das schriftliche und mündliche Abhalten
anzuordnen, wenn dies die Eigenart des
Prüfungsfaches oder die Art der Prüfungsauf-
gabe erfordert. Der Zeitraum zwischen dem
schriftlichen und mündlichen Teil einer Prüfung
hat mindestens zwei Wochen und höchstens drei
Monate zu betragen (§ 24 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes)."
6. Die Abs. 10 und 11 des § 7 haben zu entfallen.
7. Der § 8 hat zu lauten
„Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu
bewilligen.
(2) Im zweiten Studienabschnitt sind im Studienzweig
Deutsche Philologie, sofern er als
erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 10 und des § 2
Abs. 1, aus den im Abs. 5 genannten Pflicht-
und Wahlfächern insgesamt mindestens 19 Wochenstunden
und, sofern er als zweite Studienrichtung
gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen
des § 2 Abs. 1, aus den im Abs. 6
genannten Pflichtfächern insgesamt mindestens
16 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber
hinaus sind in jedem Fall noch 8 Wochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren.
(3) Im zweiten Studienabschnitt sind im Studienzweig
Deutsche Philologie (Lehramt an höheren
Schulen), sofern er als erste Studienrichtung
gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 9 und 10 und des § 2 Abs. 1,
aus den im Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern
insgesamt mindestens 25 Wochenstunden
und, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 9 und des § 2 Abs. 1, aus den im Abs. 8
genannten Pflichtfächern insgesamt mindestens
22 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus
sind in jedem Fall 8 Wochenstunden aus
Freifächern zu inskribieren.
(4) In den ersten drei bzw. vier Semestern
des zweiten Studienabschnittes sind aus den
kombinierten Studien insgesamt mindestens je
10 Wochenstunden, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch
insgesamt mindestens 5 Wochenstunden zu inskribieren.
(5) Wurde der Studienzweig Deutsche Philologie
als erste Studienrichtung gewählt, so sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
(6) Wurde Deutsche Philologie als zweite Studienrichtung
gewählt, so sind aus den folgenden
Pflichtfächern mindestens zu inskribieren
(7) Wurde der Studienzweig Deutsche Philologie
(Lehramt an höheren Schulen) als erste
Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu
inskribieren
(8) Wurde der Studienzweig Deutsche Philologie
(Lehramt an höheren Schulen) als zweite
Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden
Pflichtfächern mindestens zu inskribieren
(9) Aus den kombinierten Studien gemäß § 2
Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
sind insgesamt 10 Wochenstunden
aus Allgemeiner Pädagogik zu inskribieren.
(10) Wurde der Studienzweig Deutsche Philologie
oder der Studienzweig Deutsche Philologie
(Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung
gewählt, so sind außer den im Abs. 5
bzw. im Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern
im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von 2 bis 4 Wochenstunden
aus dem gemäß § 9 gewählten Vorprüfungsfach
zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen
nicht schon im ersten Studienabschnitt
inskribiert wurden.
(11) Ordentliche Hörer des Studienzweiges
Deutsche Philologie haben aus Fächern, die gemäß
§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
anstelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der
Bewilligung durch das zuständige Kollegialorgan
der Universität unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt insgesamt 16 Wochenstunden
zu inskribieren. Darüber hinaus
sind Freifächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden
zu inskribieren."
Artikel II
1. Dem § 8 ist folgender § 9 anzuschließen
„Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. Wurde der Studienzweig Deutsche Philologie
oder der Studienzweig Deutsche Philologie
(Lehramt an höheren Schulen) jeweils als erste
Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat
zur zweiten Diplomprüfung nach Wahl eine Vorprüfung
über den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche die Fachgebiete dieses Studienzweiges
wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen
oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise erfassen,
abzulegen. Die Vorprüfung kann auch im
ersten Studienabschnitt abgelegt werden. § 7
Abs. 4 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden."
2. Dem § 9 ist folgender § 10 anzuschließen
„Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Ältere Deutsche Literatur;
b) Neuere Deutsche Literatur;
c) Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung
der Gegenwartssprache);
d) sofern Deutsche Philologie als erste Studienrichtung
gewählt wurde, nach Wahl
des Kandidaten eines der im § 8 Abs. 5
lit. d oder Abs. 7 lit. d genannten Fächer;
e) die allenfalls gemäß § 8 Abs. 11 gewählten
Fächer;
f) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere
der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 gewählten
Freifächer.
Das im § 8 Abs. 7 lit. e und Abs. 8 lit. d genannte
Fach ist den in lit. a bis c genannten
Fächern zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des
gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung
oder, sofern das Thema der
Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der
zweiten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung
(dieses Studienzweiges) anzusehen
ist.
(3) Auf die Abhaltung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen
des § 7 Abs. 2 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
(5) Die im Abs. 1 lit. a und b genannten
Prüfungsfächer sind besonders an Hand von
Texten zu prüfen."