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601_1973 AT

601. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wählerevidenzgesetzes 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 601. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wählerevidenzgesetzes 1970

Artikel I

Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird in der Anlage

das Wählerevidenzgesetz 1970, BGBl. Nr. 60,

in der durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 289/

1971 und BGBl. Nr. 280/1973 geänderten Fassung

neu verlautbart.

Artikel II

(1) Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1971, BGBl.

Nr. 289, mit dem das Wählerevidenzgesetz 1970

geändert wird, ist am 11. August 1971, das Bundesgesetz

vom 30. Mai 1973, BGBl. Nr. 280,

mit dem das Wählerevidenzgesetz 1970 und die

Nationalrats-Wahlordnung 1971 geändert werden,

ist am 21. Juni 1973 in Kraft getreten.

(2) § 14 des Wählerevidenzgesetzes 1970 wird

als gegenstandslos geworden festgestellt. Der bisherige

§ 15 hat die Bezeichnung § 14 erhalten.

Artikel III

Das neu verlautbarte Gesetz ist als „Wählerevidenzgesetz

1973" zu bezeichnen.

Artikel IV

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt

festgestellt.

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