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600a_1989 AT

600a. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 600a. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes 1969,

BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 510/1974, 335/1979 und 135/1986 wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten verordnet, daß Staatsangehörige

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik, die in der Zeit vom 18. Dezember

1989, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 1989, 24.00 Uhr,

in das Bundesgebiet einreisen, von der Sichtvermerkspflicht

befreit sind.

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