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600_1996 AT

600. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 600. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Ist ein Dienstnehmer (Auftragnehmer) im Sinne des Abs. 2, 4 oder 5 für mehrere rechtlich selbständige

Dienstgeber (Auftraggeber) tätig

1. die im Sinne des § 228 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches verbunden oder diesen vergleichbar zu

wirtschaftlichen Zwecken zusammengefaßt sind oder

2. die Absprachen über die jeweilige Inanspruchnahme des Dienstnehmers (Auftragnehmers) zu

einem gemeinsamen Zweck getroffen haben,

so gelten diese für die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4, 5 und § 5 Abs. 2 letzter

Satz als ein einziger Dienstgeber (Auftraggeber).“

2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Weiters gelten Beschäftigungen nicht als geringfügig, wenn in einem Kalendermonat die Summe der

Entgelte aus einem Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 und Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 zu

ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c übersteigt.“

3. Im § 5a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „gemäß § 5 Abs. 2 lit. c“ durch den Ausdruck „von

7000 S“ ersetzt.

4. § 5a Abs. 2 Z 1 lautet

„1. in einem Kalendermonat die Summe der monatlichen Entgelte (Abs. 1) aus mehreren Vereinbarungen

gemäß § 4 Abs. 4 und 5, die mit ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) abgeschlossen

wurden, den Betrag gemäß Abs. 1 übersteigt oder“

5. Im § 5a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch den Ausdruck „oder“ ersetzt; folgende Z 3

wird angefügt

„3. in einem Kalendermonat die Summe der Entgelte aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen

gemäß § 4 Abs. 2 und Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 zu ein und demselben Auftraggeber

(Dienstgeber) den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c übersteigt;“

6. Im § 33 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Dienstgeber“ der Klammerausdruck

„(Auftraggeber)“ eingefügt.

7. § 33 Abs. 3 erster Satz entfällt.

8. Im § 33 Abs. 3 zweiter Satz (alt) wird der Ausdruck „diese Personen“ durch den Ausdruck „die

gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 beschäftigten Personen“ ersetzt.

9. Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Anmeldung für die gemäß § 4 Abs. 4 und/oder 5 beschäftigten Personen kann unterbleiben,

wenn auf Grund aller zum Zeitpunkt des Beginnes der Tätigkeit (Leistungserbringung) bekannten Umstände

anzunehmen ist, daß der Betrag gemäß § 5a Abs. 1 im Durchschnitt der Kalendermonate der

Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) bzw. der Tätigkeiten (Leistungserbringungen)

für ein und denselben Auftraggeber nicht überschritten wird und kein Dienstverhältnis

gemäß § 4 Abs. 2 zum selben Auftraggeber (Dienstgeber) vorliegt. Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses

gemäß § 4 Abs. 2 zum selben Auftraggeber (Dienstgeber) ist anstelle des Betrages gemäß § 5a Abs. 1

der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c zu berücksichtigen. Bei einer Änderung der Umstände hat die Anmeldung

unverzüglich ab Beginn des Monats, in welchem abzusehen ist, daß der Betrag gem. § 5a Abs. 1 im

Durchschnitt der Kalendermonate des jeweiligen Kalenderjahres überschritten wird, zu erfolgen.“

10. Im § 44a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 lit. c“ durch den Ausdruck „§ 5a Abs. 1“ ersetzt.

11. Dem § 44a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Ist die endgültige allgemeine Beitragsgrundlage ausschließlich auf Grund von Versicherungsverhältnissen

gemäß § 4 Abs. 4 und 5 zu berechnen, so ist als endgültige allgemeine Beitragsgrundlage die vorläufige

allgemeine Beitragsgrundlage heranzuziehen, wenn diese höher ist.“

12. § 44 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

12a. § 51 Abs. 2 lautet:,,

(2) Für die Lehrlinge verringert sich für die Dauer des ersten Lehrjahres der allgemeine Beitrag

gemäß Abs. 1 Z 1 um 1,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage.“

13. Im § 59 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „das Entgelt vereinbarungsgemäß zu leisten hat“ durch

den Ausdruck „Entgelt leistet“ ersetzt.

14. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt

„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

§ 70a. (1) Überschreitet bei einer oder mehreren Pflichtversicherungen nach diesem Bundesgesetz in

der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen

der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des

35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung

in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung,

der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten mit dem halben Beitragssatz zu erstatten;

hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1

lit. d und § 51b sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen.

(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate

zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung

pflichtversichert war.

(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres

für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf

Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Er gilt so lange,

als der (die) Versicherte bei dem Versicherungsträger versichert ist, bei welchem der Antrag gestellt

wurde. Wird eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung

bewirkt, erst nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist

bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.“

15. Nach § 459c wird folgender § 459d eingefügt

„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes für Zwecke der Feststellung der Pflichtversicherung

§ 459d. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung den Inhalt

der Mitteilungen gemäß § 109a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe des Abs. 3 zu

übermitteln.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz

verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in

Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.“

15a. Dem § 563 wird folgender Abs. 22 angefügt:,,

(22) Für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1996 ein Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am 31. Juli 1993 geltenden Fassung zuerkannt wurde, ist

§ 253d Abs. 1 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

16. Im § 564 Abs. 6 und 7 wird jeweils der Ausdruck „1. Oktober“ durch den Ausdruck

„1. November“ ersetzt.

16a. Im § 564 Abs. 7a wird der Ausdruck „1996“ durch den Ausdruck „1997“ ersetzt.

17. Nach § 565 wird folgender § 566 angefügt

„§ 566. (1) Es treten in Kraft

1. mit 1. Jänner 1997 die §§ 4 Abs. 7, 5 Abs. 2, 5a Abs. 2 Z 2 und 3, 51 Abs. 2, 70a und 459d in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996;

2. rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 5a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 33 Abs. 1, 3 und 4, 44a Abs. 1 und

2, 59 Abs. 1 Z 2 und § 564 Abs. 6, 7 und 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 600/1996 sowie die Aufhebung des § 44a Abs. 3 und 4;

3. rückwirkend mit 1. September 1996 § 563 Abs. 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 600/1996.

(2) Eine bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 gemeldete Pflichtversicherung

auf Grund des § 4 Abs. 4 oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 bleibt bis

zum Ablauf des Kalendermonates der Kundmachung aufrecht, wenn dies der Versicherte wünscht. Auf

nach der Kundmachung gemeldete Pflichtversicherungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 sind die Bestimmungen

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 anzuwenden.“

Artikel II

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 412/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „Beschäftigung“ der Ausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z 1 in

Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ eingefügt.

2. § 36 lautet

„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

§ 36. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten

nach diesem Bundesgesetz und bei einer oder mehreren Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung

gemäß § 4 Abs. 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in einem Kalenderjahr die

Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe

der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung

in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung,

der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten mit dem halben Beitragssatz zu erstatten;

hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1

lit. d und § 51b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der

Entrichtung heranzuziehen.

(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate

zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung

pflichtversichert war.

(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres

für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden.

Wird eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt,

erst nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist

bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.

(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen

der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung

einschließlich der Sonderzahlungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat Anspruch auf Ersatz des

Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.“

2a. Dem § 266 wird folgender Abs. 21 angefügt:,,

(21) Für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1996 ein Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am 31. Juli 1993 geltenden Fassung zuerkannt wurde, ist

§ 131c Abs. 1 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

3. Nach § 267 wird folgender § 268 angefügt

„§ 268. Es treten in Kraft

1. mit 1. Jänner 1997 die §§ 2 Abs. 1 Z 3 und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 600/1996;

2. rückwirkend mit 1. September 1996 § 266 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 600/1996.

Artikel III

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 413/1996, wird wie folgt geändert

1. Nach § 33a wird folgender § 33b eingefügt

„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

§ 33b. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten

nach diesem Bundesgesetz und bei einer oder mehreren Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung

gemäß § 4 Abs. 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in einem Kalenderjahr die

Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe

der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2),

wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen

sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten

mit dem halben Beitragssatz zu erstatten; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe

der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d und § 51b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen.

(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate

zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung

pflichtversichert war.

(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres

für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Antrag auf

Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Wird eine

Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach

dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist bis zum

Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.

(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen

der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung

einschließlich der Sonderzahlungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.“

1a. Dem § 255 wird folgender Abs. 22 angefügt:,,

(22) Für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1996 ein Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am 31. Juli 1993 geltenden Fassung zuerkannt wurde,

ist § 122c Abs. 1 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

2. Nach § 256 wird folgender § 257 angefügt

„§ 257. Es treten in Kraft

1. mit 1. Jänner 1997 § 33b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996;

2. rückwirkend mit 1. September 1996 § 255 Abs. 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 600/1996.“

Artikel IV

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 414/1996, wird wie folgt geändert

1. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt

„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

§ 24b. (1) Überschreitet bei mehreren Pflichtversicherungen nach diesem Bundesgesetz und dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in

einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen

nach diesem Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz die

Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der

Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag

entfällt, dem Versicherten mit dem halben Beitragssatz zu erstatten; hiebei ist als Beitragssatz

jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d und § 51b des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen.

(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate

zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung

pflichtversichert war.

(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres

für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den Antrag

auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Wird eine

Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach

dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist bis zum

Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.

(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen

der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen nach diesem Bundesgesetz bzw.

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz.“

2. Nach § 182 wird folgender § 183 angefügt

„§ 183. § 24b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in

Kraft.“

Artikel V

Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 8 Abs. 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „Bundesgesetz“ der Ausdruck „ , ausgenommen Personen,

die gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als nicht geringfügig

beschäftigt gelten,“ eingefügt.

2. Im § 13 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Arbeitnehmer,“ der Ausdruck „ausgenommen Personen,

die gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als nicht geringfügig

beschäftigt gelten,“ eingefügt.

3. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 8 Abs. 1 lit. a und 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996

treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel VI

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e wird

angefügt

„e) Personen, die gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 600/1996 als nicht geringfügig beschäftigt gelten.“

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 36 angefügt

„(36) § 1 Abs. 2 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit 1. Jänner

1997 in Kraft.“

3. Dem § 79 wird folgender Abs. 37 angefügt:,,

(37) § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit 1. Mai 1995 in

Kraft.“

4. Dem § 81 wird folgender Abs. 3 angefügt:,,

(3) Freiwillige Zuwendungen des Dienstgebers an ehemalige Dienstnehmer, die auf Grund eines

Sozialplanes, der vor dem 1. Mai 1995 abgeschlossen wurde, gewährt werden, gelten nicht als Einkommen

im Sinne des § 36a.“

Artikel VII

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 46 Abs. 1 wird in der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge

angefügt

„sowie die Abzugsteuer gemäß § 109a.“

2. Im § 109a Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt

„soweit diese im Kalendermonat 8000 S übersteigen.“

3. Im § 109a Abs. 3 wird als Z 3 angefügt

„3. Für die Feststellung einer Steuerabzugspflicht im Sinne Abs. 1 erster Satz ist § 4 Abs. 7 ASVG

anzuwenden.“

4. Im § 124b wird als Z 20 angefügt

„20. § 46 Abs. 1 Z 2 und § 109a Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 600/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft; § 109a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel VIII

Änderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

Das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 376/1986, wird wie folgt geändert

1. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Von der Beitragsentrichtung ausgenommen sind Personen, die gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes als nicht geringfügig beschäftigt gelten.“

2. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„§ 3 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit 1. Jänner 1997

in Kraft.“

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