600. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert
1. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Ist ein Dienstnehmer (Auftragnehmer) im Sinne des Abs. 2, 4 oder 5 für mehrere rechtlich selbständige
Dienstgeber (Auftraggeber) tätig
1. die im Sinne des § 228 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches verbunden oder diesen vergleichbar zu
wirtschaftlichen Zwecken zusammengefaßt sind oder
2. die Absprachen über die jeweilige Inanspruchnahme des Dienstnehmers (Auftragnehmers) zu
einem gemeinsamen Zweck getroffen haben,
so gelten diese für die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4, 5 und § 5 Abs. 2 letzter
Satz als ein einziger Dienstgeber (Auftraggeber).“
2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Weiters gelten Beschäftigungen nicht als geringfügig, wenn in einem Kalendermonat die Summe der
Entgelte aus einem Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 und Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 zu
ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c übersteigt.“
3. Im § 5a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „gemäß § 5 Abs. 2 lit. c“ durch den Ausdruck „von
7000 S“ ersetzt.
4. § 5a Abs. 2 Z 1 lautet
„1. in einem Kalendermonat die Summe der monatlichen Entgelte (Abs. 1) aus mehreren Vereinbarungen
gemäß § 4 Abs. 4 und 5, die mit ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) abgeschlossen
wurden, den Betrag gemäß Abs. 1 übersteigt oder“
5. Im § 5a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch den Ausdruck „oder“ ersetzt; folgende Z 3
wird angefügt
„3. in einem Kalendermonat die Summe der Entgelte aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen
gemäß § 4 Abs. 2 und Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 zu ein und demselben Auftraggeber
(Dienstgeber) den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c übersteigt;“
6. Im § 33 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Dienstgeber“ der Klammerausdruck
„(Auftraggeber)“ eingefügt.
7. § 33 Abs. 3 erster Satz entfällt.
8. Im § 33 Abs. 3 zweiter Satz (alt) wird der Ausdruck „diese Personen“ durch den Ausdruck „die
gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 beschäftigten Personen“ ersetzt.
9. Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Anmeldung für die gemäß § 4 Abs. 4 und/oder 5 beschäftigten Personen kann unterbleiben,
wenn auf Grund aller zum Zeitpunkt des Beginnes der Tätigkeit (Leistungserbringung) bekannten Umstände
anzunehmen ist, daß der Betrag gemäß § 5a Abs. 1 im Durchschnitt der Kalendermonate der
Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) bzw. der Tätigkeiten (Leistungserbringungen)
für ein und denselben Auftraggeber nicht überschritten wird und kein Dienstverhältnis
gemäß § 4 Abs. 2 zum selben Auftraggeber (Dienstgeber) vorliegt. Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses
gemäß § 4 Abs. 2 zum selben Auftraggeber (Dienstgeber) ist anstelle des Betrages gemäß § 5a Abs. 1
der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c zu berücksichtigen. Bei einer Änderung der Umstände hat die Anmeldung
unverzüglich ab Beginn des Monats, in welchem abzusehen ist, daß der Betrag gem. § 5a Abs. 1 im
Durchschnitt der Kalendermonate des jeweiligen Kalenderjahres überschritten wird, zu erfolgen.“
10. Im § 44a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 lit. c“ durch den Ausdruck „§ 5a Abs. 1“ ersetzt.
11. Dem § 44a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Ist die endgültige allgemeine Beitragsgrundlage ausschließlich auf Grund von Versicherungsverhältnissen
gemäß § 4 Abs. 4 und 5 zu berechnen, so ist als endgültige allgemeine Beitragsgrundlage die vorläufige
allgemeine Beitragsgrundlage heranzuziehen, wenn diese höher ist.“
12. § 44 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
12a. § 51 Abs. 2 lautet:,,
(2) Für die Lehrlinge verringert sich für die Dauer des ersten Lehrjahres der allgemeine Beitrag
gemäß Abs. 1 Z 1 um 1,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage.“
13. Im § 59 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „das Entgelt vereinbarungsgemäß zu leisten hat“ durch
den Ausdruck „Entgelt leistet“ ersetzt.
14. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt
„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
§ 70a. (1) Überschreitet bei einer oder mehreren Pflichtversicherungen nach diesem Bundesgesetz in
der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen
der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des
35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung,
der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten mit dem halben Beitragssatz zu erstatten;
hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1
lit. d und § 51b sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen.
(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate
zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung
pflichtversichert war.
(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres
für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf
Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Er gilt so lange,
als der (die) Versicherte bei dem Versicherungsträger versichert ist, bei welchem der Antrag gestellt
wurde. Wird eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung
bewirkt, erst nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist
bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.“
15. Nach § 459c wird folgender § 459d eingefügt
„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes für Zwecke der Feststellung der Pflichtversicherung
§ 459d. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung den Inhalt
der Mitteilungen gemäß § 109a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe des Abs. 3 zu
übermitteln.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz
verwendet werden.
(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in
Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.“
15a. Dem § 563 wird folgender Abs. 22 angefügt:,,
(22) Für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1996 ein Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am 31. Juli 1993 geltenden Fassung zuerkannt wurde, ist
§ 253d Abs. 1 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
16. Im § 564 Abs. 6 und 7 wird jeweils der Ausdruck „1. Oktober“ durch den Ausdruck
„1. November“ ersetzt.
16a. Im § 564 Abs. 7a wird der Ausdruck „1996“ durch den Ausdruck „1997“ ersetzt.
17. Nach § 565 wird folgender § 566 angefügt
„§ 566. (1) Es treten in Kraft
1. mit 1. Jänner 1997 die §§ 4 Abs. 7, 5 Abs. 2, 5a Abs. 2 Z 2 und 3, 51 Abs. 2, 70a und 459d in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996;
2. rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 5a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 33 Abs. 1, 3 und 4, 44a Abs. 1 und
2, 59 Abs. 1 Z 2 und § 564 Abs. 6, 7 und 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 600/1996 sowie die Aufhebung des § 44a Abs. 3 und 4;
3. rückwirkend mit 1. September 1996 § 563 Abs. 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 600/1996.
(2) Eine bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 gemeldete Pflichtversicherung
auf Grund des § 4 Abs. 4 oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 bleibt bis
zum Ablauf des Kalendermonates der Kundmachung aufrecht, wenn dies der Versicherte wünscht. Auf
nach der Kundmachung gemeldete Pflichtversicherungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 sind die Bestimmungen
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 anzuwenden.“
Artikel II
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 412/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „Beschäftigung“ der Ausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z 1 in
Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ eingefügt.
2. § 36 lautet
„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
§ 36. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten
nach diesem Bundesgesetz und bei einer oder mehreren Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung
gemäß § 4 Abs. 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in einem Kalenderjahr die
Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe
der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung,
der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten mit dem halben Beitragssatz zu erstatten;
hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1
lit. d und § 51b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der
Entrichtung heranzuziehen.
(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate
zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung
pflichtversichert war.
(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres
für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden.
Wird eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt,
erst nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist
bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.
(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen
der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung
einschließlich der Sonderzahlungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat Anspruch auf Ersatz des
Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.“
2a. Dem § 266 wird folgender Abs. 21 angefügt:,,
(21) Für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1996 ein Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am 31. Juli 1993 geltenden Fassung zuerkannt wurde, ist
§ 131c Abs. 1 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
3. Nach § 267 wird folgender § 268 angefügt
„§ 268. Es treten in Kraft
1. mit 1. Jänner 1997 die §§ 2 Abs. 1 Z 3 und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 600/1996;
2. rückwirkend mit 1. September 1996 § 266 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 600/1996.
Artikel III
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 413/1996, wird wie folgt geändert
1. Nach § 33a wird folgender § 33b eingefügt
„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
§ 33b. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten
nach diesem Bundesgesetz und bei einer oder mehreren Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung
gemäß § 4 Abs. 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in einem Kalenderjahr die
Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe
der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2),
wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen
sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten
mit dem halben Beitragssatz zu erstatten; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe
der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d und § 51b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen.
(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate
zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung
pflichtversichert war.
(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres
für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Antrag auf
Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Wird eine
Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach
dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist bis zum
Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.
(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen
der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung
einschließlich der Sonderzahlungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.“
1a. Dem § 255 wird folgender Abs. 22 angefügt:,,
(22) Für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1996 ein Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am 31. Juli 1993 geltenden Fassung zuerkannt wurde,
ist § 122c Abs. 1 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
2. Nach § 256 wird folgender § 257 angefügt
„§ 257. Es treten in Kraft
1. mit 1. Jänner 1997 § 33b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996;
2. rückwirkend mit 1. September 1996 § 255 Abs. 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 600/1996.“
Artikel IV
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 414/1996, wird wie folgt geändert
1. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt
„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
§ 24b. (1) Überschreitet bei mehreren Pflichtversicherungen nach diesem Bundesgesetz und dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in
einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen
nach diesem Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz die
Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag
entfällt, dem Versicherten mit dem halben Beitragssatz zu erstatten; hiebei ist als Beitragssatz
jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d und § 51b des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen.
(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate
zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung
pflichtversichert war.
(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres
für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den Antrag
auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Wird eine
Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach
dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist bis zum
Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.
(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen
der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen nach diesem Bundesgesetz bzw.
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz.“
2. Nach § 182 wird folgender § 183 angefügt
„§ 183. § 24b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in
Kraft.“
Artikel V
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 8 Abs. 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „Bundesgesetz“ der Ausdruck „ , ausgenommen Personen,
die gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als nicht geringfügig
beschäftigt gelten,“ eingefügt.
2. Im § 13 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Arbeitnehmer,“ der Ausdruck „ausgenommen Personen,
die gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als nicht geringfügig
beschäftigt gelten,“ eingefügt.
3. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die §§ 8 Abs. 1 lit. a und 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996
treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel VI
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e wird
angefügt
„e) Personen, die gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 600/1996 als nicht geringfügig beschäftigt gelten.“
2. Dem § 79 wird folgender Abs. 36 angefügt
„(36) § 1 Abs. 2 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit 1. Jänner
1997 in Kraft.“
3. Dem § 79 wird folgender Abs. 37 angefügt:,,
(37) § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit 1. Mai 1995 in
Kraft.“
4. Dem § 81 wird folgender Abs. 3 angefügt:,,
(3) Freiwillige Zuwendungen des Dienstgebers an ehemalige Dienstnehmer, die auf Grund eines
Sozialplanes, der vor dem 1. Mai 1995 abgeschlossen wurde, gewährt werden, gelten nicht als Einkommen
im Sinne des § 36a.“
Artikel VII
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 46 Abs. 1 wird in der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge
angefügt
„sowie die Abzugsteuer gemäß § 109a.“
2. Im § 109a Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt
„soweit diese im Kalendermonat 8000 S übersteigen.“
3. Im § 109a Abs. 3 wird als Z 3 angefügt
„3. Für die Feststellung einer Steuerabzugspflicht im Sinne Abs. 1 erster Satz ist § 4 Abs. 7 ASVG
anzuwenden.“
4. Im § 124b wird als Z 20 angefügt
„20. § 46 Abs. 1 Z 2 und § 109a Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 600/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft; § 109a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel VIII
Änderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages
Das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 376/1986, wird wie folgt geändert
1. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Von der Beitragsentrichtung ausgenommen sind Personen, die gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes als nicht geringfügig beschäftigt gelten.“
2. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„§ 3 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit 1. Jänner 1997
in Kraft.“