600. Verordnung: Neufestsetzung von Gerichtsgebühren gemäß § 31a des Gerichtsgebührengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 31a des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 521/1995, wird verordnet
Artikel I
1. In der Tarifpost 1 des Gerichtsgebührengesetzes tritt in der Spalte „Höhe der Gebühren" bei der Gebührenstufe über 5 Millionen Schilling an die Stelle des mit der Verordnung BGBl. Nr. 912/1994 festgesetzten Betrags von 6760 S der Betrag von 13180 S.
2. In der Tarifpost 2 des Gerichtsgebührengesetzes tritt in der Spalte „Höhe der Gebühren" bei der Gebührenstufe über 5 Millionen Schilling an die Stelle des mit der Verordnung BGBl. Nr. 912/1994 festgesetzten Betrags von 9940 S der Betrag von 19380 S.
3. In der Tarifpost 3 des Gerichtsgebührengesetzes tritt in der Spalte „Höhe der Gebühren" bei der Gebührenstufe über 5 Millionen Schilling an die Stelle des mit der Verordnung BGBl. Nr. 912/1994 festgesetzten Betrags von 13250 S der Betrag von 25840 S.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die der Anspruch auf die Gebühr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begründet wird.