600. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 416/ 1992, wird verordnet
Die Verordnung vom 10. Juli 1973, BGBl. Nr. 352/1973, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 429/1990, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) wird wie folgt geändert
Dem § 6 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt
„(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden sechs Monate zugrunde zu legen. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Ände-
rung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."