600. Verordnung: Zuordnung der Verwendungen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung zu Verwendungsgruppen und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1990 und des § 82 c Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet
§ 1. Die für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung in Betracht kommenden Funktionen und
Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet
b) im Postdienst
c) im Postautodienst
d) im Fernmeldedienst
§ 2. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen (Fernamt
Wien, Telegraphenzentralstation Wien), deren Untergliederungen sowie der Fernmeldeverkehrsstellen in
einem FBA und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze
(Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenker
(Jahresvollarbeitsplätze).
Es entsprechen
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 2 Punkte;
ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines
Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht ausschließlich Fahrdienst versieht (bei
Straßenpostkursen nur für die betreffenden Anfangspostämter) 0,5 Punkte.
(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder
Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte Wochenstunden
und Lenker sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.
(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigt
sind und von Bediensteten des Postamtes gelenkt werden, sind für
ein einspuriges Kraftfahrzeug 0,5 Punkte;
ein zweispuriges Kraftfahrzeug 1 Punkt
anzurechnen.
(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Punktesummen ergibt sich folgende
Einteilung der Postämter
Postämter I. Klasse, 1. Stufe mehr als 500 Punkte;
Postämter I. Klasse, 2. Stufe r als 250 und höchstens 500 Punkte;
Postämter I. Klasse, 3. Stufe mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;
Postämter II. Klasse, 1. Stufe r als 60 und höchstens 120 Punkte;
Postämter II. Klasse, 2. Stufe mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;
Postämter II. Klasse, 3. Stufe r als 15 und höchstens 30 Punkte;
Postämter II. Klasse, 4. Stufe bis 15 Punkte, davon für Tätigkeiten der
Verwendungsgruppen PT 4, PT 5 oder
PT 6 mindestens 3 Punkte;
Postämter III. Klasse, 1. Stufe mindestens 5 Punkte, wobei der Anteil
von Tätigkeiten der Verwendungsgruppen
PT 4, PT 5 oder PT 6 mindestens
36 Wochenstunden beträgt, ansonsten
mindestens 39 Wochenstunden;
Postämter III. Klasse, 2. Stufe alle übrigen Postämter.
§ 3.(1) Kassenbeamter I ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die gesamte Abrechnung
und Prüfung besorgt.
(2) Kassenbeamter II ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die reine Geldgebarung
besorgt.
(3) Kassenbeamte I und II sind nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern II. Klasse,
1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere
Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.
§ 4. (1) Die im § 1 angeführten Postautostellen bzw. Postgaragen werden unter Bedachtnahme auf die
Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt
Postautostellen (bzw. Postgaragen) I mehr als 250 Punkte;
Postautostellen (bzw. Postgaragen) II mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;
Postautostellen (bzw. Postgaragen) III mehr als 60 und höchstens 120 Punkte;
Postautostellen (bzw. Postgaragen) IV mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;
Postautostellen (bzw. Postgaragen) V alle übrigen Postautostellen (bzw.
Postgaragen).
(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten
jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte.
Es entsprechen
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 .... 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 2 Punkte.
(3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder
Teilarbeitsplätze und systemisierte Uberstundenleistungen sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze
umzurechnen.
§ 5. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen
— Leiter eines Fernsprechwählamtes mit mehr als 4700 Punkten beziehungsweise mit mehr als
4000 AE bei ESK-A 5-Technik und
— Leiter eines Fernsprechwählamtes bis 4700 Punkte beziehungsweise bis 4000 AE bei ESK-A
5-Technik
ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen
Einrichtungen.
Es entsprechen
1. Orts-(End-)Amtseinrichtungen
2. Fernverkehrseinrichtungen
§ 6. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen
— Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 2100 Punkten,
— Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 590 und höchstens
2100 Punkten und
— Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 590 Punkte
ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen
Einrichtungen.
Es entsprechen
ein Gleichstromtelegraphiekanal 1 Punkt;
ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal, Bauweise WT 34 1 Punkt;
ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal, ausgenommen WT 34 0,5 Punkte;
ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal, Bauweise WT 1000 0,1 Punkte;
ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal, ausgenommen WT 1000 0,3 Punkte;
ein Zeitmultiplexkanal, 50 Baud 0,08 Punkte;
ein Zeitmultiplexkanal, 300 Baud 0,32 Punkte;
eine Anschlußeinrichtung, alte Bauweise 0,1 Punkte;
eine Anschlußeinrichtung, Bauweise ED 1 0,03 Punkte;
eine Anpassungseinheit 01 zur Anpassung älterer WT-Systeme an das EDS-System 0,03 Punkte;
eine Fernschreib- bzw. Datexendstelle (bei Bestehen eines Fernschreib- und Datenvermittlungsamtes
in EDS-Technik) 0,04 Punkte;
eine Datenendstelle (im Fernsprechnetz) 0,15 Punkte.
§ 7. Die in den Verwendungen
— Leiter eines Verstärkeramtes I,
— Leiter eines Verstärkeramtes II und
— Leiter eines Verstärkeramtes III
angesprochenen Stellen werden wie folgt zugeordnet
1. Verstärkerämter I sind übertragungstechnische Betriebsstellen eines FBA am Sitz der
Betriebsbezirke Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.
2. Verstärkerämter II sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines
FBA mit mehr als 11 Arbeitsplätzen.
3. Verstärkerämter III sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines
FBA mit bis zu 11 Arbeitsplätzen.
§ 8. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen
— Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungssteile mit mehr als 15 Punkten und
— Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungssteile bis 15 Punkte
ergeben sich aus der Summe der Arbeitsplätze. Dabei entspricht ein Arbeitsplatz 0,3 Punkten.
§ 9. Die in den Verwendungen
— Leiter einer Störungsmeldestelle I und
— Leiter einer Störungsmeldestelle II
bezeichneten Stellen werden wie folgt eingeteilt
1. Störungsmeldestellen I sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mehr als 15 Arbeitskräfte
nachgeordnet sind.
2. Störungsmeldestellen II sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mindestens sechs und
höchstens 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.
§ 10. Den im § 1 angeführten Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von
Arbeitskräften Voraussetzung ist, kann im Einzelfall eine Verwendung gleichgehalten werden, der
vorübergehend bis zu zwei Arbeitskräfte weniger, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei
Facharbeiter) nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung
bestätigt, daß die betreffende Verwendung organisatorisch der im § 1 angeführten gleichzuhalten ist und
nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenanzahl aufweist.
§ 11. Die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung
§ 12. (1) Es treten in Kraft
1. § 1 lit. a Z 133, 158 und 159, § 1 lit. b Z 123, 178 und 179, § 1 lit. c Z 68, 71, 97, 109 und 110 und § 1
lit. d Z 366, 412 und 413 mit 1. Jänner 1991,
2. die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit 1. Juli 1990.
(2) § 1 lit. a Z 165, § 1 lit. c Z 96, 113 und 119 und § 1 lit. d Z 421 treten mit Ablauf des 31. Dezember
1990 außer Kraft.
(3) Die PT-Zuordnungsverordnung — PT-ZV 1989, BGBl. Nr. 563, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1990
außer Kraft.