Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
600_1990 AT

600. Verordnung: Zuordnung der Verwendungen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung zu Verwendungsgruppen und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 600. Verordnung: Zuordnung der Verwendungen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung zu Verwendungsgruppen und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung 1990 — PT-ZV 1990)

Auf Grund des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1990 und des § 82 c Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet

§ 1. Die für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung in Betracht kommenden Funktionen und

Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet

b) im Postdienst

c) im Postautodienst

d) im Fernmeldedienst

§ 2. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen (Fernamt

Wien, Telegraphenzentralstation Wien), deren Untergliederungen sowie der Fernmeldeverkehrsstellen in

einem FBA und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze

(Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenker

(Jahresvollarbeitsplätze).

Es entsprechen

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 2 Punkte;

ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines

Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht ausschließlich Fahrdienst versieht (bei

Straßenpostkursen nur für die betreffenden Anfangspostämter) 0,5 Punkte.

(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder

Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte Wochenstunden

und Lenker sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.

(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigt

sind und von Bediensteten des Postamtes gelenkt werden, sind für

ein einspuriges Kraftfahrzeug 0,5 Punkte;

ein zweispuriges Kraftfahrzeug 1 Punkt

anzurechnen.

(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Punktesummen ergibt sich folgende

Einteilung der Postämter

Postämter I. Klasse, 1. Stufe mehr als 500 Punkte;

Postämter I. Klasse, 2. Stufe r als 250 und höchstens 500 Punkte;

Postämter I. Klasse, 3. Stufe mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;

Postämter II. Klasse, 1. Stufe r als 60 und höchstens 120 Punkte;

Postämter II. Klasse, 2. Stufe mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;

Postämter II. Klasse, 3. Stufe r als 15 und höchstens 30 Punkte;

Postämter II. Klasse, 4. Stufe bis 15 Punkte, davon für Tätigkeiten der

Verwendungsgruppen PT 4, PT 5 oder

PT 6 mindestens 3 Punkte;

Postämter III. Klasse, 1. Stufe mindestens 5 Punkte, wobei der Anteil

von Tätigkeiten der Verwendungsgruppen

PT 4, PT 5 oder PT 6 mindestens

36 Wochenstunden beträgt, ansonsten

mindestens 39 Wochenstunden;

Postämter III. Klasse, 2. Stufe alle übrigen Postämter.

§ 3.(1) Kassenbeamter I ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die gesamte Abrechnung

und Prüfung besorgt.

(2) Kassenbeamter II ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die reine Geldgebarung

besorgt.

(3) Kassenbeamte I und II sind nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern II. Klasse,

1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere

Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.

§ 4. (1) Die im § 1 angeführten Postautostellen bzw. Postgaragen werden unter Bedachtnahme auf die

Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt

Postautostellen (bzw. Postgaragen) I mehr als 250 Punkte;

Postautostellen (bzw. Postgaragen) II mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;

Postautostellen (bzw. Postgaragen) III mehr als 60 und höchstens 120 Punkte;

Postautostellen (bzw. Postgaragen) IV mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;

Postautostellen (bzw. Postgaragen) V alle übrigen Postautostellen (bzw.

Postgaragen).

(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten

jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte.

Es entsprechen

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 .... 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 2 Punkte.

(3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder

Teilarbeitsplätze und systemisierte Uberstundenleistungen sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze

umzurechnen.

§ 5. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen

— Leiter eines Fernsprechwählamtes mit mehr als 4700 Punkten beziehungsweise mit mehr als

4000 AE bei ESK-A 5-Technik und

— Leiter eines Fernsprechwählamtes bis 4700 Punkte beziehungsweise bis 4000 AE bei ESK-A

5-Technik

ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen

Einrichtungen.

Es entsprechen

1. Orts-(End-)Amtseinrichtungen

2. Fernverkehrseinrichtungen

§ 6. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen

— Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 2100 Punkten,

— Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 590 und höchstens

2100 Punkten und

— Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 590 Punkte

ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen

Einrichtungen.

Es entsprechen

ein Gleichstromtelegraphiekanal 1 Punkt;

ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal, Bauweise WT 34 1 Punkt;

ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal, ausgenommen WT 34 0,5 Punkte;

ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal, Bauweise WT 1000 0,1 Punkte;

ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal, ausgenommen WT 1000 0,3 Punkte;

ein Zeitmultiplexkanal, 50 Baud 0,08 Punkte;

ein Zeitmultiplexkanal, 300 Baud 0,32 Punkte;

eine Anschlußeinrichtung, alte Bauweise 0,1 Punkte;

eine Anschlußeinrichtung, Bauweise ED 1 0,03 Punkte;

eine Anpassungseinheit 01 zur Anpassung älterer WT-Systeme an das EDS-System 0,03 Punkte;

eine Fernschreib- bzw. Datexendstelle (bei Bestehen eines Fernschreib- und Datenvermittlungsamtes

in EDS-Technik) 0,04 Punkte;

eine Datenendstelle (im Fernsprechnetz) 0,15 Punkte.

§ 7. Die in den Verwendungen

— Leiter eines Verstärkeramtes I,

— Leiter eines Verstärkeramtes II und

— Leiter eines Verstärkeramtes III

angesprochenen Stellen werden wie folgt zugeordnet

1. Verstärkerämter I sind übertragungstechnische Betriebsstellen eines FBA am Sitz der

Betriebsbezirke Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.

2. Verstärkerämter II sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines

FBA mit mehr als 11 Arbeitsplätzen.

3. Verstärkerämter III sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines

FBA mit bis zu 11 Arbeitsplätzen.

§ 8. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen

— Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungssteile mit mehr als 15 Punkten und

— Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungssteile bis 15 Punkte

ergeben sich aus der Summe der Arbeitsplätze. Dabei entspricht ein Arbeitsplatz 0,3 Punkten.

§ 9. Die in den Verwendungen

— Leiter einer Störungsmeldestelle I und

— Leiter einer Störungsmeldestelle II

bezeichneten Stellen werden wie folgt eingeteilt

1. Störungsmeldestellen I sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mehr als 15 Arbeitskräfte

nachgeordnet sind.

2. Störungsmeldestellen II sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mindestens sechs und

höchstens 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.

§ 10. Den im § 1 angeführten Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von

Arbeitskräften Voraussetzung ist, kann im Einzelfall eine Verwendung gleichgehalten werden, der

vorübergehend bis zu zwei Arbeitskräfte weniger, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei

Facharbeiter) nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung

bestätigt, daß die betreffende Verwendung organisatorisch der im § 1 angeführten gleichzuhalten ist und

nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenanzahl aufweist.

§ 11. Die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung

§ 12. (1) Es treten in Kraft

1. § 1 lit. a Z 133, 158 und 159, § 1 lit. b Z 123, 178 und 179, § 1 lit. c Z 68, 71, 97, 109 und 110 und § 1

lit. d Z 366, 412 und 413 mit 1. Jänner 1991,

2. die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit 1. Juli 1990.

(2) § 1 lit. a Z 165, § 1 lit. c Z 96, 113 und 119 und § 1 lit. d Z 421 treten mit Ablauf des 31. Dezember

1990 außer Kraft.

(3) Die PT-Zuordnungsverordnung — PT-ZV 1989, BGBl. Nr. 563, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1990

außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →