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600_1989 AT

600. Verordnung: Elektronischer Rechtsverkehr (ERV)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 600. Verordnung: Elektronischer Rechtsverkehr (ERV)

Auf Grund der §§ 89 a Abs. 1, 89 b, 89 c Abs. 1,

89 d Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

RGBl. Nr. 217/1896, und des § 4 Abs. 4 und 5 des

Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl.

Nr. 501/1984, jeweils zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird verordnet

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1. (1) Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl

zu erlassen ist (§ 448 ZPO), können beim

Bezirksgericht elektronisch angebracht werden

(§ 89 b Abs. 1 Z 1 GOG).

(2) Eine zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO)

zurückgestellte Klage kann nicht neuerlich elektronisch

angebracht werden.

ADV-Verfahren

§ 2. Die elektronische Anbringung einer Klage

geschieht durch automationsunterstützte, zeichenweise

Datenübertragung; die Anbringung einer

Klage durch Bildübertragung (etwa Telefax/Fernkopierer)

ist unzulässig.

Übermittlungsstelle, Übertragungsweise

§ 3. (1) Unter Berücksichtigung der erforderlichen

technischen und organisatorischen Voraussetzungen

wird die Radio-Austria AG in Wien als

Übermittlungsstelle (§ 89 b Abs. 2 GOG) festgelegt.

Der Einbringer einer elektronischen Klage hat sich

dieser Übermittlungsstelle zu bedienen.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann, soweit

dies einer einfachen und sparsamen Verwaltung

dient, auf Antrag eines Einbringers, von dem

insgesamt eine große Zahl von Klagen anzubringen

ist, oder auf Antrag der Übermittlungsstelle, wenn

bei dieser durch gleichzeitige Anbringung einer

großen Zahl von Klagen die ordnungsgemäße und

rechtzeitige Übermittlung gefährdet erscheint,

einem Einbringer mit Bescheid auftragen, diese

Klagen unmittelbar beim Bundesrechenamt anzubringen

(Direktverkehr).

(3) Für die Anordnung des Direktverkehrs

(Abs. 2) ist überdies erforderlich, daß die technischen

und organisatorischen Bedingungen für eine

sichere und wirtschaftliche Datenübertragung erfüllt

sind; hiezu ist das Bundesrechenamt anzuhören.

Einbringungsdatum

§ 4. (1) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der

Klage zur Weiterleitung an das Bundesrechenamt

übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort

mitzuteilen und den Zeitpunkt dieser Rückmeldung

zu protokollieren; dieses Datum ist mit den

Klagsdaten zu übermitteln.

(2) Das Bundesrechenamt hat zu protokollieren,

wann die Daten der Klage bei ihm eingelangt sind

und dieses Datum im Fall des Direktverkehrs (§ 3)

mit den Klagsdaten weiterzuleiten.

Form der Klage

§ 5. (1) Elektronisch angebrachte Klagen müssen

den Regeln der Anlage C der Mahnform-Verordnung,

BGBl. Nr. 467/1985, entsprechen.

(2) Folgende besondere Schreibfelder sind

vorgesehen

(3) Elektronische Klagen müssen, um übermittelt

werden zu können, zumindest folgende ordnungsgemäß

ausgefüllte Schreibfelder enthalten

Gerichtskennung

Schriftsatzkennung

Bearbeitungsart

Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren

Kläger/Klagevertreter

Streitwert in öS.

Zugangskontrolle

§ 6. Zur Sicherung vor Mißbräuchen ist von den

am elektronischen Rechtsverkehr Beteiligten durch

geeignete technische und organisatorische Maßnahmen

zu gewährleisten, daß die Klage nur von

demjenigen elektronisch angebracht werden kann,

der für das Gericht als ihr Einbringer tatsächlich

aufscheint.

Anschriftcode

§ 7. (1) Zur Teilnahme am elektronischen

Rechtsverkehr ist für den Einbringungsberechtigten

(§ 89 a Abs. 1 GOG) eine siebenstellige Zeichenfolge

zu erstellen, unter welcher dessen Name und

Anschrift sowie eine Kennung, daß und in welcher

Art er am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt,

im Bundesrechenamt gespeichert werden. Der

Anschriftcode kann auch Bankverbindungen zur

Einziehung der Gerichtsgebühren und zur Einzahlung

der Klagsforderung sowie zusätzliche Angaben

betreffend Einbringungsberechtigte (etwa die nach

§ 22 Abs. 3 Datenschutzgesetz, BGBl.

Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung zu

führende Registernummer) enthalten.

(2) Der Anschriftcode ist für Rechtsanwälte und

Rechtsanwaltsgemeinschaften von den zuständigen

Rechtsanwaltskammern, für Notare von den zu-

ständigen Notariatskammern und für sonstige

Antragsteller vom Bundesminister für Justiz auf

Antrag oder von Amts wegen zu erstellen. Schon

bestehende Anschriftcodes dürfen weiter verwendet

werden, wenn sie die Angaben des Abs. 1 umfassen.

(3) Elektronisch angebrachte Klagen haben den

jeweiligen Anschriftcode des Einbringers zu enthalten.

Ausdruck der Klagsdaten

§ 8. (1) Von jeder elektronisch angebrachten

Klage hat das Gericht einen Ausdruck der

Klagsdaten herzustellen.

(2) Dieser Ausdruck braucht die im Klagsformblatt

nach Anlage A der Mahnform-Verordnung,

BGBl. Nr. 467/1985, vorgesehenen feststehenden

Textteile nicht zu enthalten; der § 3 Abs. 1 und 2

Mahnform-Verordnung ist sinngemäß anzuwenden.

Bei im Klagsformblatt vorgesehenen Codes

(§ 3 Abs. 2 Mahnform-Verordnung) braucht die

volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes nicht angeführt

zu werden.

(3) Für die weitere Erledigung, insbesondere für

die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls, hat das

Gericht diesen Klagsausdruck zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner

1990 in Kraft.

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