600. Verordnung: Elektronischer Rechtsverkehr (ERV)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 89 a Abs. 1, 89 b, 89 c Abs. 1,
89 d Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
RGBl. Nr. 217/1896, und des § 4 Abs. 4 und 5 des
Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl.
Nr. 501/1984, jeweils zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird verordnet
Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs
§ 1. (1) Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl
zu erlassen ist (§ 448 ZPO), können beim
Bezirksgericht elektronisch angebracht werden
(§ 89 b Abs. 1 Z 1 GOG).
(2) Eine zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO)
zurückgestellte Klage kann nicht neuerlich elektronisch
angebracht werden.
ADV-Verfahren
§ 2. Die elektronische Anbringung einer Klage
geschieht durch automationsunterstützte, zeichenweise
Datenübertragung; die Anbringung einer
Klage durch Bildübertragung (etwa Telefax/Fernkopierer)
ist unzulässig.
Übermittlungsstelle, Übertragungsweise
§ 3. (1) Unter Berücksichtigung der erforderlichen
technischen und organisatorischen Voraussetzungen
wird die Radio-Austria AG in Wien als
Übermittlungsstelle (§ 89 b Abs. 2 GOG) festgelegt.
Der Einbringer einer elektronischen Klage hat sich
dieser Übermittlungsstelle zu bedienen.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann, soweit
dies einer einfachen und sparsamen Verwaltung
dient, auf Antrag eines Einbringers, von dem
insgesamt eine große Zahl von Klagen anzubringen
ist, oder auf Antrag der Übermittlungsstelle, wenn
bei dieser durch gleichzeitige Anbringung einer
großen Zahl von Klagen die ordnungsgemäße und
rechtzeitige Übermittlung gefährdet erscheint,
einem Einbringer mit Bescheid auftragen, diese
Klagen unmittelbar beim Bundesrechenamt anzubringen
(Direktverkehr).
(3) Für die Anordnung des Direktverkehrs
(Abs. 2) ist überdies erforderlich, daß die technischen
und organisatorischen Bedingungen für eine
sichere und wirtschaftliche Datenübertragung erfüllt
sind; hiezu ist das Bundesrechenamt anzuhören.
Einbringungsdatum
§ 4. (1) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der
Klage zur Weiterleitung an das Bundesrechenamt
übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort
mitzuteilen und den Zeitpunkt dieser Rückmeldung
zu protokollieren; dieses Datum ist mit den
Klagsdaten zu übermitteln.
(2) Das Bundesrechenamt hat zu protokollieren,
wann die Daten der Klage bei ihm eingelangt sind
und dieses Datum im Fall des Direktverkehrs (§ 3)
mit den Klagsdaten weiterzuleiten.
Form der Klage
§ 5. (1) Elektronisch angebrachte Klagen müssen
den Regeln der Anlage C der Mahnform-Verordnung,
BGBl. Nr. 467/1985, entsprechen.
(2) Folgende besondere Schreibfelder sind
vorgesehen
(3) Elektronische Klagen müssen, um übermittelt
werden zu können, zumindest folgende ordnungsgemäß
ausgefüllte Schreibfelder enthalten
Gerichtskennung
Schriftsatzkennung
Bearbeitungsart
Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren
Kläger/Klagevertreter
Streitwert in öS.
Zugangskontrolle
§ 6. Zur Sicherung vor Mißbräuchen ist von den
am elektronischen Rechtsverkehr Beteiligten durch
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
zu gewährleisten, daß die Klage nur von
demjenigen elektronisch angebracht werden kann,
der für das Gericht als ihr Einbringer tatsächlich
aufscheint.
Anschriftcode
§ 7. (1) Zur Teilnahme am elektronischen
Rechtsverkehr ist für den Einbringungsberechtigten
(§ 89 a Abs. 1 GOG) eine siebenstellige Zeichenfolge
zu erstellen, unter welcher dessen Name und
Anschrift sowie eine Kennung, daß und in welcher
Art er am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt,
im Bundesrechenamt gespeichert werden. Der
Anschriftcode kann auch Bankverbindungen zur
Einziehung der Gerichtsgebühren und zur Einzahlung
der Klagsforderung sowie zusätzliche Angaben
betreffend Einbringungsberechtigte (etwa die nach
§ 22 Abs. 3 Datenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung zu
führende Registernummer) enthalten.
(2) Der Anschriftcode ist für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsgemeinschaften von den zuständigen
Rechtsanwaltskammern, für Notare von den zu-
ständigen Notariatskammern und für sonstige
Antragsteller vom Bundesminister für Justiz auf
Antrag oder von Amts wegen zu erstellen. Schon
bestehende Anschriftcodes dürfen weiter verwendet
werden, wenn sie die Angaben des Abs. 1 umfassen.
(3) Elektronisch angebrachte Klagen haben den
jeweiligen Anschriftcode des Einbringers zu enthalten.
Ausdruck der Klagsdaten
§ 8. (1) Von jeder elektronisch angebrachten
Klage hat das Gericht einen Ausdruck der
Klagsdaten herzustellen.
(2) Dieser Ausdruck braucht die im Klagsformblatt
nach Anlage A der Mahnform-Verordnung,
BGBl. Nr. 467/1985, vorgesehenen feststehenden
Textteile nicht zu enthalten; der § 3 Abs. 1 und 2
Mahnform-Verordnung ist sinngemäß anzuwenden.
Bei im Klagsformblatt vorgesehenen Codes
(§ 3 Abs. 2 Mahnform-Verordnung) braucht die
volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes nicht angeführt
zu werden.
(3) Für die weitere Erledigung, insbesondere für
die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls, hat das
Gericht diesen Klagsausdruck zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner
1990 in Kraft.