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600. Bundesgesetz: Kartellgesetz 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 600. Bundesgesetz: Kartellgesetz 1988 — KartG 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Wirtschaftliche Betrachtungsweise

§ 1. Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach

den Abschnitten II und V ist in wirtschaftlicher

Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche

Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des

Sachverhalts maßgebend.

Berechnung von Marktanteilen

§ 2. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes

sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen

zu berechnen

1. es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung

(§ 3) abzustellen;

2. Unternehmen, die in der im § 41 beschriebenen

Form miteinander verbunden sind, gelten

als ein einziges Unternehmen;

3. bei der Berechnung von Anteilen auf dem

inländischen Markt sind auch die inländischen

Marktanteile ausländischer Unternehmer

zu berücksichtigen.

Bestimmte Ware oder Leistung

§ 3. Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses

Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen),

die unter den gegebenen Marktverhältnissen der

Deckung desselben Bedarfes dienen.

Zuständigkeit der Länder

§ 4. Dieses Bundesgesetz ist in Angelegenheiten,

die in Gesetzgebung oder Vollziehung Sache der

Länder sind, nicht anzuwenden.

Ausnahmen

§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich

des § 7 nicht anzuwenden

1. auf die Forstwirtschaft,

2. auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher

Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers

für Finanzen über Banken, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt

nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

3. auf staatliche Monopolunternehmen, soweit

sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen

Monopolbefugnisse tätig werden,

4. auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz

StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.

(2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7

nicht anzuwenden auf

1. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

soweit sie durch einen Kartellvertrag den

Rahmen des Gesetzes über Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/

1873, nicht überschreiten, und

2. Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-,

Zeitschriften- und Zeitungshandel an den

vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.

Räumlicher Anwendungsbereich

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz ist auch auf einen

Sachverhalt nach den Abschnitten II bis IV, der im

Ausland verwirklicht wird, anzuwenden, soweit er

sich auf den inländischen Markt auswirkt.

(2) Dieses Bundesgesetz ist vorbehaltlich des § 7

nicht auf einen Sachverhalt anzuwenden, soweit er

sich auf den ausländischen Markt auswirkt.

Internationale Verträge

§ 7. (1) Die Ausnahmen nach den §§ 5 und 6

Abs. 2 gelten nicht, soweit die Verwirklichung eines

der in den Abschnitten II bis IV geregelten Tatbestandes geeignet ist, den Handelsverkehr zu beeinträchtigen,

der unter einen der folgenden internationalen

Verträge fällt

1. Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

2. Abkommen zwischen der Republik Österreich

einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl

und der Europäischen Gemeinschaft für

Kohle und Stahl andererseits,

3. Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation.

(2) Soweit die danach anzuwendenden. Bestimmungen

auf den inländischen Markt abstellen, sind

sie gegebenenfalls auf den betroffenen ausländischen

Markt sinngemäß anzuwenden.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 8. Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen

oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu

ihrer Festsetzung ermächtigen, werden durch dieses

Bundesgesetz nicht berührt.

II. ABSCHNITT

Kartelle

Kartellarten

§ 9. Kartelle im Sinn dieses Bundesgesetzes sind

Vereinbarungskartelle (§ 10), Verhaltenskartelle.

(§ 11) und Empfehlungskartelle (§ 12).

Vereinbarungskartelle

§ 10. (1) Vereinbarungskartelle sind Vereinbarungen

zwischen wirtschaftlich selbständig bleibenden

Unternehmern oder zwischen Verbänden von

Unternehmern, wenn durch sie im gemeinsamen

Interesse eine Beschränkung des Wettbewerbs, insbesondere

bei der Erzeugung, dem Absatz, der

Nachfrage oder den Preisen, bewirkt werden soll

(Absichtskartelle) oder, ohne daß dies beabsichtigt

ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle).

(2) Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 sind entweder

Verträge (Vertragskartelle) oder Absprachen

(Absprachekartelle). Ausgenommen sind Absprachen,

deren Unverbindlichkeit ausdrücklich mitabgesprochen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher

oder gesellschaftlicher Druck weder

ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird.

(3) Eine Beschränkung des Wettbewerbs bei den

Preisen liegt auch dann vor, wenn Preise gegenseitig unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt werden, es

sei denn, daß sie seit mindestens einem Jahr überholt sind (Preismeldestelle).

Verhaltenskartelle

§ 11. (1) Verhaltenskartelle sind aufeinander

abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig

bleibenden Unternehmern oder von Verbänden

von Unternehmern, wenn durch sie der

Wettbewerb tatsächlich beschränkt wird.

(2) Ausgenommen sind abgestimmte Verhaltensweisen,

1. die auf einer Empfehlung (§ 12) oder einer

unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 31)

beruhen,

2. die unter Mitwirkung einer gesetzlichen

beruflichen Interessenvertretung im Rahmen

ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zustande

kommen,

3. die infolge Beachtung gesetzlicher Bestimmungen

zustande kommen oder

4. die nach übereinstimmender Mitteilung der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

des Österreichischen Arbeiterkammertages,

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes an die

beteiligten Unternehmer volkswirtschaftlich

gerechtfertigt (§ 23 Z 3) sind.

Empfehlungskartelle

§ 12. (1) Empfehlungskartelle sind Empfehlungen

zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen,

Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder

Rabatte, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs

erreicht werden soll oder erreicht wird. Ausgenommen

sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich

auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird

und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder

gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden

soll noch ausgeübt wird.

(2) Als Empfehlungen im Sinn des Abs. 1 gelten

auch mit Preisangaben versehene Ankündigungen

von Waren oder Leistungen, die nicht vom Letztverkäufer

(Erbringer der Leistung) stammen und

dem Letztverbraucher bekannt werden.

Preis- und Vertriebsbindungen

§ 13. (1) Kartelle (§§ 10 bis 12), die einen oder

mehrere Angehörige einer, mehrerer oder aller

nachfolgenden Wirtschaftsstufen an gleiche Preise

für Waren oder Leistungen binden, sind Preisbindungen.

(2) Kartelle (§§ 10 bis 12), die einen oder mehrere

Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfolgenden

Wirtschaftsstufen anders als nach Abs. 1 im

Vertrieb von Waren oder beim Erbringen von Leistungen

beschränken, sind Vertriebsbindungen.

Normen- und Typenkartelle

§ 14. Normen- und Typenkartelle bezwecken die

einheitliche Anwendung von Normen oder Typen,

insbesondere auch durch die Beschränkung auf das

Herstellen oder Verwenden genormter oder typisierter Erzeugnisse.

Rationalisierungskartelle

§ 15. Rationalisierungskartelle verfolgen Rationalisierungszwecke, und zwar durch das Regeln

von Investitions-, Erzeugungs- oder Forschungsprogrammen

oder von Vertriebsmaßnahmen.

Bagatellkartelle

§ 16. Bagatellkartelle sind Kartelle, die im Zeitpunkt

ihres Zustandekommens an der Versorgung

1. des gesamten inländischen Marktes einen

Anteil von weniger als 5% und

2. eines allfälligen inländischen örtlichen Teilmarktes einen Anteil von weniger als 25%

haben.

Freistellung durch Verordnung

§ 17. (1.) Der Bundesminister für Justiz kann im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten nach Anhörung des

Paritätischen Ausschusses (§ 112), insbesondere auf

Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft oder des Österreichischen Arbeiterkammertages,

durch Verordnung

1. feststellen, welche Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben

versehener Ankündigungen von Waren oder

Leistungen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen,

und

2. Gattungen von Kartellen von der Anwendung

dieses Bundesgesetzes ausnehmen, soweit sie

offensichtlich volkswirtschaftlich geboten

sind.

(2) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1

bezieht sich insbesondere auf Vereinbarungen, die

nur

1. die gemeinsame Durchführung von Forschungs-

und Entwicklungsvorhaben, die

gemeinsame Vergabe von Forschungs- und

Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung

von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

zwischen den Beteiligten, sofern die Ergebnisse

allen Beteiligten zugänglich sind und

von allen Beteiligten ausgenützt werden dürfen,

2. die Bildung und Benützung gemeinsamer

Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen, gemeinsamer Ausstellungsräume und

eines gemeinsamen Vertreterstabes,

3. die gemeinsame Werbung von Unternehmern,

die bei der Ware oder Leistung, für die

geworben wird, zusammen einen Anteil am

gesamten inländischen Markt von weniger als

5% haben,

4. die gemeinsame Werbung anderer Unternehmer,

sofern keine Preise angegeben werden,

5. die gemeinsame Verwendung von Buchungs-

und Rechnungsanlagen oder6. die Errichtung und Benützung gemeinsamerInformationssysteme (Datenbanken)zum Gegenstand haben.

(3) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1

bezieht sich auch auf

1. Vertriebsbindungen nach § 13 Abs. 2, die die

Angehörigen einer, mehrerer oder aller nachfolgenden

Wirtschaftsstufen dadurch

beschränken, daß sie nur zugelassene Wiederverkäufer

beliefern dürfen, sofern jeder

Bewerber als Wiederverkäufer zugelassen

wird, der bestimmte fachliche Voraussetzungen

erfüllt (Fachhandelsbindungen),

2. mit Preisangaben versehene Ankündigungen

von Waren oder Leistungen von Fremdenverkehrs-

und Verkehrsunternehmern zum

Zweck der gemeinsamen Werbung und

3. Anbote miteinander verbundener Leistungen

verschiedener Unternehmer des Verkehrs und

des Fremdenverkehrs zu Pauschalpreisen

(Pauschalarrangements).

Verbot der Durchführung

§ 18. (1) Die auch nur teilweise Durchführung

von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen

verboten

1. vor der rechtskräftigen Genehmigung (§§ 23

und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle

und Verhaltenskartelle sowie Bagatellkartelle,

es sei denn, daß durch einen Beitritt die im

§ 16 bestimmten Grenzen überschritten werden;

2. soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder

durch einstweilige Verfügung die Durchführung

untersagt (§ 25) oder die Genehmigung

widerrufen hat (§ 27);

3. nach dem Ablauf der Genehmigungsdauer

(§ 24).

(2) Die Änderung von Preisen und Zahlungsbedingungen

darf nach der rechtskräftigen Genehmigung

von Absichts- oder Empfehlungskartellen

jedoch bereits durchgeführt werden, sobald ihre

Genehmigung beantragt worden ist; ausgenommen

sind Preisbindungen (§ 13 Abs. 1).

Durchführung von Preisbindungen

§ 19. (1) Die Änderung der Beschaffenheit der

Ware oder Leistung, die Gegenstand einer Preisbindung

ist, gilt als Änderung des Kartells, sofern

das Kartellgericht nicht auf Antrag des Kartellbevollmächtigten

rechtskräftig feststellt, daß keine

Qualitätsverschlechterung eintritt.

(2) Die Herabsetzung eines gebundenen Preises

darf ohne Genehmigung durch das Kartellgericht

durchgeführt werden; der Kartellbevollmächtigte

hat sie dem Kartellgericht aber vor ihrer Durchführung

anzuzeigen.

(3) Wenn die Durchführung einer Preisbindung

untersagt (§ 25) oder ihre Genehmigung widerrufen

wird (§ 27), dann hat der Kartellbevollmächtigte

die an die Preise gebundenen Unternehmer

hievon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

Anzeige von Vertriebsbindungen

§ 20. (1) Vertriebsbindungen (§ 13 Abs. 2) sind

vom bindenden Unternehmer vor ihrer Durchführung

dem Kartellgericht anzuzeigen, sofern nicht

ihre Genehmigung als Kartell beantragt wurde. Der

Anzeige ist ein Vereinbarungsmuster für die Vereinbarungen

mit den einzelnen Mitgliedern anzuschließen.

(2) Nach der Anzeige der Vertriebsbindung hat

der bindende Unternehmer halbjährlich dem Kartellgericht

den Namen (die Firma) und die

Anschrift der der Vertriebsbindung beigetretenen

Mitglieder, der ausgetretenen Mitglieder sowie derjenigen

Unternehmer anzuzeigen, deren schriftliches Ersuchen um Beitritt er abgelehnt hat.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Fachhandelsbindungen,

die nach § 17 durch Verordnung

von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen

wurden. Die Anzeige einer Fachhandelsbindung

hat auch die Voraussetzungen für die

Zulassung als Wiederverkäufer anzugeben.

Abschöpfung der Bereicherung

§ 21. (1) Hat sich ein Unternehmer oder ein Verband

von Unternehmern durch die verbotene

Durchführung eines Kartells bereichert, so hat das

Kartellgericht ihm von Amts wegen oder auf

Antrag einer Amtspartei (§ 44) die Zahlung eines

der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages an

den Bund aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat hievon

jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn

dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen

der Billigkeit entspricht. Bei der Ermittlung des

Geldbetrages ist der § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zahlung eines Geldbetrages nach Abs. 1

darf nur dann auferlegt werden, wenn das amtswegige Verfahren binnen drei Jahren ab der Beendigung

der verbotenen Durchführung des Kartells

eingeleitet oder binnen dieser Frist der Antrag

gestellt wird.

Unwirksamkeit von Kartellverträgen

§ 22. Kartellverträge sind unwirksam, soweit ihre

Durchführung verboten ist.

Genehmigung von Kartellen

§ 23. Das Kartellgericht hat Kartelle mit Ausnahme

von Bagatellkartellen auf Antrag des Kartellbevollmächtigten

zu genehmigen, wenn

1. die Vereinbarung keine Verpflichtungen oder

Bestimmungen enthält,

a) ausschließlich solche Waren abzusetzen

oder solche Leistungen zu erbringen, die

Gegenstand des Kartells sind,

b) Waren oder Leistungen, die mit den vom

Kartell erfaßten gleichartig oder ihnenähnlich sind, nur unter bestimmten den

Preis (Entgelt) oder die Menge betreffenden

Einschränkungen abzusetzen oder zu

erbringen,

c) bei dem Absatz der Waren oder der Erbringung

der Leistungen, die Gegenstand

des Kartells sind, bestimmte Personen

oder Personengruppen trotz ihrer Bereitwilligkeit, die vorgeschriebenen Bedingungen

zu erfüllen, ganz oder teilweise auszuschließen;

diese Bedingungen dürfen

jedoch in den Anforderungen an die fachliche

Befähigung nicht über bestehende

Rechtsvorschriften hinausgehen,

2. das Kartell nicht gegen ein gesetzliches Verbot

oder gegen die guten Sitten (§ 879 ABGB)

verstößt und

3. das Kartell volkswirtschaftlich gerechtfertigt

ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall,

wenn ein Kartell mit den im § 7 Abs. 1 angeführten

internationalen Verträgen unvereinbar ist. Bei der Prüfung der volkswirtschaftlichen

Rechtfertigung ist ferner auf die Interessen

der Letztverbraucher besonders Bedacht

zu nehmen. Bei Preisbindungen ist die volkswirtschaftliche

Rechtfertigung jedenfalls nicht

gegeben, wenn die einzelnen Spannen die

üblicherweise durchschnittlich gewährten

überschreiten. Bei anderen Kartellen ist auch

darauf Bedacht zu nehmen, ob das Kartell zur

Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher

Nachteile notwendig ist.

Genehmigungs- und Geltungsdauer

§ 24. (1) Das Kartellgericht hat im Genehmigungsbeschluß

zu bestimmen, für welchen Zeitraum

die Genehmigung gilt (Genehmigungsdauer).

Die Genehmigungsdauer ist ab Rechtskraft des

Beschlusses mit Rücksicht auf den Zeitraum zu

bestimmen, für den die volkswirtschaftliche Rechtfertigung

des Kartells beurteilt werden kann,

jedoch höchstens mit fünf Jahren.

(2) Das Kartellgericht hat die Genehmigung zu

verlängern, wenn der Kartellbevollmächtigte dies

spätestens sechs Monate vor Ablauf der Genehmigungsdauer

beantragt und die Voraussetzungen für

die Genehmigung des Kartells (§ 23) noch vorliegen.

Abs. 1 gilt für die Verlängerung sinngemäß.

(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über

den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag darf

das Kartell auch nach Ablauf der Genehmigungsdauer

weiter durchgeführt werden, wenn das Verfahren

gehörig fortgesetzt wird.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn nach rechtskräftiger

Genehmigung eines Absichtskartells spätestens

sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten

Geltungsdauer die Genehmigung der Verlängerungbeantragt wird.

Untersagung der Durchführung

§ 25. Das Kartellgericht hat die Durchführung

eines Kartells zu untersagen

1. soweit es einen Antrag auf Genehmigung

eines Kartells, das ohne Genehmigung durchgeführt

werden darf, abweist;

2. soweit es einen Antrag nach Z 1 oder die

Anzeige eines Bagatellkartells (§ 58) zurückweist;

3. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) soweit

einem Bagatellkartell die Voraussetzungen

für die Genehmigung (§ 23) fehlen.

Änderung und Ergänzung von Kartellen

§ 26. Für die Änderung und Ergänzung von Kartellen

gelten die §§ 23 und 25 sinngemäß.

Widerruf der Genehmigung

§ 27. Das Kartellgericht hat die Genehmigung

eines Kartells gänzlich oder teilweise zu widerrufen,

1. soweit der Kartellbevollmächtigte es beantragt;

2. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44), soweit

nach der Genehmigung eine der Voraussetzungen

nach § 23 wegfällt. Bei Preisbindungen

fällt die volkswirtschaftliche Rechtfertigung

insbesondere dann weg, wenn die im

geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher

gezahlten Preise bei einem größeren Anteil

des Gesamtabsatzes die Kartellpreise erheblich

unterschreiten.

Kündigung und Austritt

§ 28. (1) Ein auf unbestimmte Zeit oder — auch

unter Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen — auf länger als zwei Jahre geschlossener

Kartellvertrag kann zum Ende des zweiten und

jedes weiteren Jahres unter Einhaltung einer Frist

von sechs Monaten gekündigt werden; eine Preisbindung

kann schon zum Ende des ersten Jahres

und jedes weiteren Halbjahres unter Einhaltung

einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden.

Die Kündigungstermine sind ab dem Eintritt der

Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses zu

berechnen, soweit der Kartellvertrag jedoch ohne

Genehmigung durchgeführt werden darf, ab seinem

Zustandekommen.

(2) Bei Normen-, Typen- und Rationalisierungskartellen

(§§ 14 und 15) hat das Kartellgericht im

Genehmigungsbeschluß (§ 23) auch die Unkündbarkeit

des Kartellvertrags für höchstens fünf Jahre

zu genehmigen, sofern volkswirtschaftliche Gründe

für die Unkündbarkeit sprechen.

(3) Jedes Kartellmitglied kann aus einem Vertragskartell

aus einem wichtigen Grund vorzeitig

austreten, insbesondere wenn ihm aus der Aufrechterhaltung

des Kartellvertrags trotz Anwendung

der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns

eine ernstliche Gefährdung seiner Unternehmertätigkeit erwüchse, die ihm bei Abwägung der beiderseitigen

Interessen billigerweise nicht zugemutet

werden kann.

(4) Soweit ein Kartellvertrag das Kündigungsrecht (Abs. 1 und 2) oder das Recht zum vorzeitigen

Austritt (Abs. 3) aufhebt oder beschränkt, ist er

unwirksam.

Mäßigung von Vertragsstrafen

§ 29. Für eine Vertragsstrafe, die in einem Kartellvertrag

versprochen worden ist, gilt der § 348

des Handelsgesetzbuches nicht.

Vertragshilfe gegen Sperren

§ 30. (1) Liefer- und Kontrahierungssperren, die

nach dem Kartellvertrag wegen dessen Verletzung

von einem Organ des Kartells oder einem Dritten

begründet werden, dürfen vor Ablauf von vierzehn

Tagen ab Kenntnis des Betroffenen von der Maßnahme

nicht durchgeführt werden. Unter Liefersperre ist das Recht zu verstehen, von Verträgen

mit einem anderen Kartellteilnehmer zurückzutreten oder diesem vertraglich zustehende Leistungen

zurückzuhalten; unter Kontrahierungssperre ist die

Pflicht zu verstehen, mit einem anderen Kartellteilnehmer

bestimmte Rechtsgeschäfte nicht zu schließen.

(2) Der Betroffene kann innerhalb der im Abs. 1

bestimmten Frist beim Kartellgericht richterliche

Vertragshilfe beantragen; in diesem Fall dürfen die

Sperren (Abs. 1) für einen Monat ab Antragstellung

nicht durchgeführt werden.

(3) Das Kartellgericht hat die Sperren (Abs. 1)

ganz oder zum Teil für unwirksam zu erklären

oder in eine angemessene Vertragsstrafe umzuwandeln, soweit sie unter Berücksichtigung aller

Umstände für den Betroffenen unangemessen

schwer sind. Dabei hat das Kartellgericht nach Billigkeit

für einen bestimmten Zeitraum eine Pflicht

zur Schließung von Rechtsgeschäften zu angemessenen

Preisen und sonstigen Bedingungen in dem

gleichen Umfang zu begründen, in dem vor der

Kontrahierungssperre eine Geschäftsbeziehung

bestanden hat; der Umfang ist jedoch entsprechend

zu beschränken, wenn die insgesamt vorliegenden

Bestellungen die Liefermöglichkeit übersteigen.

Bestehen begründete Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Betroffenen, so ist die

Lieferpflicht gegen Vorauszahlung zu begründen.

III. ABSCHNITT

Unverbindliche Verbandsempfehlungen

Begriffsbestimmung

§ 31. Unverbindliche Verbandsempfehlungen im

Sinn dieses Bundesgesetzes sind Empfehlungen zur

Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder

Kalkulationsrichtlinien, die

1. keine Empfehlungskartelle (§ 12) sind;

2. von Verbänden ausgehen, deren Ziel die Vertretung

wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern

ist; unter Verbänden im Sinn dieser

Bestimmung sind gesetzliche berufliche Interessenvertretungen

und Vereine von Unternehmern

zu verstehen;

3. nicht an Angehörige eines freien Berufs

gerichtet sind.

Voraussetzungen der Hinausgabe

§ 32. Eine unverbindliche Verbandsempfehlung

darf erst hinausgegeben werden, wenn

1. sie dem Paritätischen Ausschuß (§ 112) mitgeteilt

worden ist,

2. seit dieser Mitteilung ein Monat verstrichen

ist oder der Paritätische Ausschuß auf die Einhaltung

dieser Frist verzichtet hat und

3. sie dem Kartellgericht nach Ablauf dieser

Frist oder nach dem Verzicht des Paritätischen

Ausschusses auf die Einhaltung dieser

Frist angezeigt worden ist.

Widerrufsauftrag

§ 33. Das Kartellgericht hat dem empfehlenden

Verband unter den folgenden Voraussetzungen

aufzutragen, die angezeigte Empfehlung binnen

vierzehn Tagen den Empfängern gegenüber ausdrücklich

zu widerrufen

1. wenn es die Anzeige der Empfehlung zurückweist;

2. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44), soweit die

Empfehlung volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt

ist (§ 23 Z 3);

3. von Amts wegen nach Ablauf von fünf Jahren

nach Anzeige der Empfehlung. Wenn die

Empfehlung innerhalb dieser Frist unter Einhaltung

des § 32 dem Kartellgericht neuerlich

angezeigt wird, beginnt die Frist neu zu laufen.

IV. ABSCHNITT

Marktbeherrschende Unternehmer

Begriffsbestimmung

§ 34. (1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes

ist ein Unternehmer, der als Anbieter

oder Nachfrager (§ 2)

1. keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb

ausgesetzt ist oder

2. dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern

ausgesetzt ist und am gesamten

inländischen Markt einen Anteil von mehr als

5% hat oder

3. zu den vier größten Unternehmern gehört,

die zusammen am gesamten inländischen

Markt einen Anteil von mindestens 80%

haben, sofern er selbst einen solchen von

mehr als 5% hat oder

4. eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat;

dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die

Beziehungen zu anderen Unternehmern, die

Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs-

und Absatzmärkten sowie die Umstände zu

berücksichtigen, die den Marktzutritt für

andere Unternehmer beschränken.

(2) Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer,

der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung

hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese

zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher

Nachteile auf die Aufrechterhaltung

der Geschäftsbeziehung angewiesen sind.

Mißbrauchsaufsicht

§ 35. Das Kartellgericht hat auf Antrag den Mißbrauch

einer marktbeherrschenden Stellung zu

untersagen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere

in folgendem bestehen

1. der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder

Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen,

2. der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes

oder der technischen Entwicklung zum

Schaden der Verbraucher,

3. der Benachteiligung von Vertragspartnern im

Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher

Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,

4. der an die Vertragschließung geknüpften

Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche

Leistungen annehmen, die weder sachlich

noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum

Vertragsgegenstand stehen.

Verbot von Vergeltungsmaßnahmen

§ 36. Verfahren nach dem § 35 dürfen vom

Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen werden,

den durch den Mißbrauch einer marktbeherrschenden

Stellung unmittelbar betroffenen Unternehmer

von einer weiteren Belieferung oder

Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen;

das Kartellgericht hat auf Antrag eine

solche Verhaltensweise zu untersagen.

Antragsberechtigung

§ 37. Zum Antrag nach den §§ 35 und 36 sind

berechtigt

1. die Amtsparteien (§ 44),

2. Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher

Interessen von Unternehmern, denen zumindest

eine Körperschaft des öffentlichen

Rechts nach dem Handelskammergesetz, dem

Arbeiterkammergesetz oder den Landwirt-

schaftskammergesetzen oder die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern als

Mitglied angehört.

Entscheidungsveröffentlichung

§ 38. Das Kartellgericht hat der obsiegenden

Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse

hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, die Entscheidung

über den Antrag auf Untersagung des

Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

(§ 35) innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des

Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der

Veröffentlichung sind im Beschluß zu bestimmen.

Kosten der Veröffentlichung

§ 39. Nach der Veröffentlichung hat der Vorsitzende

des Kartellgerichts auf Antrag der obsiegenden

Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen

und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.

Abschöpfung der Bereicherung

§ 40. § 21 ist auf den Mißbrauch einer marktbeherrschenden

Stellung sinngemäß anzuwenden.

V. ABSCHNITT

Zusammenschlüsse

Begriffsbestimmung

§ 41. Als Zusammenschluß im Sinn dieses Bundesgesetzes

gelten, sofern die beteiligten Unternehmer

beziehungsweise Unternehmen zusammen

einen Anteil am gesamten inländischen Markt von

mindestens 5% haben,

1. der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder

zu einem wesentlichen Teil, durch einen

Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung

oder Umwandlung,

2. der Erwerb eines Rechts durch einen Unternehmer

an der Betriebsstätte eines anderen

Unternehmers durch Betriebsüberlassungs-

oder Betriebsführungsverträge,

3. der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von

Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer

ist, durch einen anderen Unternehmer,

wenn dieser dadurch eine Beteiligung von

mindestens 25% erreicht,

4. das Herbeiführen der Personengleichheit von

mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur

Geschäftsführung berufenen Organe oder der

Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesellschaften,

die Unternehmer sind,

5. jede sonstige Verbindung von Unternehmen,

auf Grund deren ein Unternehmer unmittelbar

oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß

auf ein anderes Unternehmen ausübenkann.

Anzeige

§ 42. (1) Zusammenschlüsse sind binnen einem

Monat nach ihrem Zustandekommen dem Kartellgericht

anzuzeigen. Der Zusammenschluß gilt dann

als zustande gekommen, ,wenn die wirtschaftliche

Einflußmöglichkeit gegeben ist.

(2) Zur Anzeige sind verpflichtet: nach § 41 Z 1

bis 3 der erwerbende Unternehmer, nach § 41 Z 4

alle beteiligten Unternehmer und nach § 41 Z 5 der

Unternehmer, der einen beherrschenden Einfluß

gewinnt.

VI. ABSCHNITT

Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

Verfahrensart

§ 43. Das Kartellgericht und das Kartellobergericht

entscheiden in Angelegenheiten nach diesem

Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen.

Amtsparteien

§ 44. (1) Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur,

die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag

und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs haben Parteistellung auch

dann, wenn sie nicht Antragsteller sind (Amtsparteien);

dies gilt jedoch nicht für das Verfahren über

Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30).

(2) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

der Österreichische Arbeiterkammertag und

die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs sind berechtigt, beim Kartellgericht

die ständigen Vollmachten der Personen, die

mit ihrer Vertretung in kartellgerichtlichen Verfahren

betraut sind, zu hinterlegen.

Kostenersatz

§ 45. Im Verfahren vor dem Kartellgericht und

dem Kartellobergericht nach § 30 sind die Bestimmungen

der Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz

sinngemäß anzuwenden; für Verfahren nach

den §§ 35 und 36 gilt dies, wenn der Antragsteller

keine Amtspartei (§ 44) ist.

Schriftsätze

§ 46. Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen

Gleichschriften einzubringen, daß jeder Partei, einschließlich

der Amtsparteien, eine Gleichschrift

zugestellt werden kann. Bei Anträgen, zu denen ein

Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen

ist, sowie bei Schriftsätzen, von denen der Paritätische

Ausschuß zu verständigen ist (§ 47), ist eine

weitere Gleichschrift einzubringen.

Verständigung der Amtsparteien und des Paritätischen

Ausschusses

§ 47. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die

Amtsparteien (§ 44) und den Paritätischen Ausschuß

(§ 112) von Anzeigen der Herabsetzung

gebundener Preise (§ 19 Abs. 2), von Vertriebsbindungen

(§ 20 Abs. 1 und 2), von Zusammenschlüssen

(§ 42) und von Bagatellkartellen (§§ 58 und 59)

sowie von Berichten nach § 66 durch Übersendung

je einer Gleichschrift der Anzeige beziehungsweise

des Berichtes zu verständigen.

Fristen

§ 48. Soweit Fristen nicht durch das Gesetz

bestimmt werden, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts

sie angemessen zu bestimmen; er hat sie

auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen

Gründen zu verlängern.

Gutachten des Paritätischen Ausschusses

§ 49. (1) Zum Vorliegen der folgenden

Umstände hat der Vorsitzende des Kartellgerichts

ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen

1. der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung

(§ 23 Z 3),

2. des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden

Stellung (§ 35).

(2) Im Verfahren über die Genehmigung eines

Kartells hat der Vorsitzende des Kartellgerichts

dem Paritätischen Ausschuß ohne Verzug eine

Gleichschrift des Antrags und seiner Beilagen zuzustellen.

(3) Der Paritätische Ausschuß hat sein Gutachten

binnen drei Monaten, Gutachten über Normen-,

Typen- und Rationalisierungskartelle binnen

einem Monat nach Einlangen des Auftrags des

Kartellgerichts zu erstatten oder bei Fehlen der

Stimmeneinhelligkeit die Äußerungen seiner Mitglieder

mitzuteilen. Der Vorsitzende des Kartellgerichts

hat diese Fristen angemessen zu verlängern,

wenn dem Paritätischen Ausschuß die Einhaltung

der Frist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht möglich ist.

(4) Wenn die fristgerechte Erledigung (Abs. 3)

wegen Verletzung der Auskunftspflicht durch die

Parteien (§ 118 Z 1 bis 3) nicht möglich ist, so hat

der Paritätische Ausschuß dem Kartellgericht hierüber

innerhalb der Frist zu berichten.

Verletzung der Auskunftspflicht

§ 50. Die Verletzung der Auskunftspflicht (§ 118

Abs. 1 Z 1 bis 3) unterliegt der Beweiswürdigung

durch das Kartellgericht.

Verhandlungen

§ 51. (1) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung

stattzufinden. Die Verhandlung ist

öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit

jedoch auszuschließen, soweit dies zur

Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist.

(2) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.

Einstweilige Verfügungen

§ 52. (1) Soweit die Voraussetzungen für die

Untersagung der Durchführung eines Kartells nach

§ 25 Z 1 und 3 oder den Widerruf der Genehmigung

eines Kartells nach § 27 Z 2 bescheinigt sind,

hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei

(§ 44) die angeführten Maßnahmen durch einstweilige

Verfügung zu treffen.

(2) Soweit die Voraussetzungen für richterliche

Vertragshilfe (§ 30) oder für die Untersagung des

Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

(§§ 35 und 36) sowie die Gefahr eines drohenden

unwiederbringlichen Schadens für die durch dieses

Gesetz geschützten Interessen bescheinigt sind, hat

das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die angeführten

Maßnahmen durch einstweilige Verfügung

zu treffen.

(3) Im Fall der richterlichen Vertragshilfe kann

das Kartellgericht die einstweilige Verfügung von

der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

(4) Der Antragsgegner ist vor der Erlassung

einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der

Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine

aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf

Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter

Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt

ist.

Rechtsmittelverfahren

§ 53. (1) Das Rechtsmittel der Vorstellung ist

ausgeschlossen.

(2) Ein Rekurs ist den anderen Parteien zur

Gegenäußerung binnen vierzehn Tagen zuzustellen.

VII. ABSCHNITT

Besondere Verfahrensbestimmungen für Kartelle

und unverbindliche Verbandsempfehlungen

Kartellbevollmächtigter

§ 54. (1) Die Kartellmitglieder müssen sich vor

dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten

vertreten lassen. Für seine Bestellung

und den Widerruf der Vollmacht genügt die einfache

Mehrheit.

(2) Der Kartellbevollmächtigte gilt als ermächtigt, die Gesamtheit der Kartellmitglieder vor

Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Kartellangelegenheiten

einschließlich der Geltendmachung

von Gemeinschaftsrechten gegenüber einzelnen

Mitgliedern zu vertreten. Er gilt weiter als

ermächtigt, die Vereinbarung zu ändern, soweit die

Änderungen geringfügig sind oder vom Kartellgericht

verlangt oder angeregt werden.

(3) Hat ein Kartell nur ein Mitglied und handelt

es sich dabei um eine natürliche Person oder um

eine juristische Person, die von einer einzigen

natürlichen Person vertreten wird, so bedarf es

nicht der Bestellung eines Kartellbevollmächtigten;

solange kein Kartellbevollmächtigter bestellt wird,

sind die für den Kartelbevollmächtigten geltenden

Bestimmungen auf die genannten natürlichen Personen

anzuwenden.

Bestellung durch das Kartellgericht

§ 55. (1) Stirbt der Kartellbevollmächtigte oder

wird er unfähig, die Vertretung der Kartellmitglieder

fortzuführen, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts

die Kartellmitglieder unter Setzung

einer Frist von höchstens einem Monat aufzufordern,

einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen.

Es genügt die Zustellung der Aufforderung an ein

einziges Kartellmitglied. Wird dem Kartellgericht

innerhalb der gesetzten Frist nicht die Bestellung

eines Kartellbevollmächtigten angezeigt, so hat der

Vorsitzende des Kartellgerichts einen Kartellbevollmächtigten

zu bestellen. Darauf ist in der Aufforderung

hinzuweisen.

(2) Der vom Vorsitzenden des Kartellgerichts

bestellte Kartellbevollmächtigte vertritt die Kartellmitglieder

solange auf ihre Gefahr und ihre Kosten,

bis sie selbst einen anderen Kartellbevollmächtigten

bestellen. Ihm gebührt der Ersatz seiner Barauslagen und eine Entlohnung für seine Tätigkeit. Über

die Höhe hat der Vorsitzende des Kartellgerichts

unter Berücksichtigung des für die Vertretung notwendigen

Aufwandes an Zeit und Mühe unter

Bedachtnahme auf die für vergleichbare Tätigkeiten

übliche Entlohnung zu entscheiden.

Wechsel des Kartellbevollmächtigten

§ 56. (1) Wird nach der Anmeldung eines Kartells

ein neuer Kartellbevollmächtigter bestellt, so

hat dieser seine Bestellung dem Kartellgericht ohne

Verzug anzuzeigen.

(2) Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht des Kartellbevollmächtigten

wird den Gerichten und Behörden

gegenüber, vor denen der Kartellbevollmächtigte

die Kartellmitglieder zu vertreten hat (§ 54), erst

mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Kartellbevollmächtigten

wirksam.

Aufforderung zum Genehmigungsantrag

§ 57. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hatauf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die Mitglieder

von Wirkungs- und Verhaltenskartellen, die kein

Bagatellkartell sind, aufzufordern, binnen einem

Monat beim Kartellgericht die Genehmigung des

Kartells zu beantragen. Auf Antrag des Kartellbevollmächtigten

oder — wenn noch kein Kartellbevollmächtigter

bestellt ist — eines Kartellmitgliedes

hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Frist

aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.

(2) Die Aufforderung ist ohne Prüfung der tatsächlichen

Voraussetzungen zu erlassen. Es genügt

die Zustellung an ein einziges Kartellmitglied. Die

Aufforderung muß eine Belehrung über ihre

Rechtsfolgen sowie über die Bestimmung des § 54

enthalten.

(3) Wenn die Kartellmitglieder die Frist versäumen, dann ist die weitere — auch nur teilweise —

Durchführung des Kartells solange verboten, bis sie

der Aufforderung nachkommen.

Anzeige von Bagatellkartellen

§ 58. § 57 gilt für Bagatellkartelle mit der Maßgabe,

daß deren Mitglieder aufzufordern sind, das

Kartell dem Kartellgericht anzuzeigen.

Änderung und Ergänzung von Wirkungs-, Verhaltens-

und Bagatellkartellen

§ 59. Werden Wirkungs- oder Verhaltenskartelle

nach dem Antrag auf Genehmigung oder Bagatellkartelle

nach ihrer Anzeige geändert oder ergänzt,

so ist binnen 14 Tagen nach dem Zustandekommen

der Änderung oder Ergänzung deren Genehmigung

zu beantragen beziehungsweise deren

Anzeige an das Kartellgericht zu erstatten; § 57

Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.

Inhalt von Genehmigungsanträgen und Anzeigen

§ 60. Anträge auf Genehmigung von Kartellen

(§ 23) und Anzeigen von Bagatellkartellen (§ 58)

haben zu enthalten

1. genaue und erschöpfende Angaben, die eine

Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung

(§ 23 Z 3) ermöglichen, vor allem

a) Angaben über die Größe der Gesamtproduktion des betreffenden Wirtschaftszweiges

und des Teiles der Produktion, der

durch das Kartell erfaßt wird,

b) die Nennung der maßgebenden Unternehmer

desselben Wirtschaftszweiges, die sich

dem Kartell nicht anschließen, sofern es

sich nicht um eine Preis- oder Vertriebsbindung

handelt, und

c) Angaben über das Verhältnis zu bestehenden

Kartellen;

2. bei Vereinbarungskartellen Erläuterungen,

die zum Verständnis der wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarung notwendig sind;

3. bei Vereinbarungskartellen, die eine Preis-

oder Vertriebsbindung zum Gegenstand

haben, die Angabe, ob und gegebenenfalls

wann auf Grund des Vereinbarungsmusters

(§ 62 Z 1) die erste Vereinbarung zustande

gekommen ist;

4. bei Empfehlungskartellen die genaue Bezeichnung

des Personenkreises, an den die Empfehlung

gerichtet ist oder gerichtet werden

soll;

5. bei Kartellen, die Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien

zum Gegenstand haben und

die nicht das Verkehrswesen betreffen, die

Angabe aller zur Zeit der Anmeldung geforderten,

vom Kartell erfaßten Preise; Änderungen

dieser Preise hat der Kartellbevollmächtigte

dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen,

Inhalt von Verlängerungsanträgen

§ 61. Anträge auf Verlängerung der Genehmigung

eines Kartells (§ 24) haben die im § 60 Z l

bezeichneten Angaben zu enthalten.

Anzuschließende Urkunden

§ 62. Genehmigungsanträgen (§ 23) und Anzeigen

(§ 58) sind folgende Urkunden anzuschließen

1. bei Vereinbarungskartellen eine Urkunde

über die Vereinbarung; bei Preis- und Vertriebsbindungen

genügt jedoch der Anschluß

eines Vereinbarungsmusters für die Vereinbarungen

mit den einzelnen Mitgliedern;

2. bei Empfehlungskartellen der Text der Empfehlung;

3. wenn das Kartell durch eine Organisation

durchgeführt wird oder durchgeführt werden

soll, die Satzung dieser Organisation;

4. bei Preisbindungen eine genaue Beschreibung

der Ware, die Gegenstand des Kartells ist.

Inhalt der Vereinbarung

§ 63. (1) Die Urkunde über die Vereinbarung

(§ 62 Z 1) hat folgende Angaben zu enthalten

1. den Namen (die Firma) und die Anschrift der

Kartellmitglieder,

2. gegebenenfalls den Namen (die Firma), die

Rechtsform und die Anschrift der durchführenden

Organisation (§ 62 Z 3) sowie den

Namen und die Anschrift ihrer Vertreter,

3. den Gegenstand der Vereinbarung, insbesondere

Waren, Warengruppen, geographische

Begrenzung, Quoten und Preise, und

4. den Tag des Zustandekommens der Vereinbarung

und gegebenenfalls ihre Geltungsdauer.

(2) Bei Absprachekartellen muß der Tag des

Zustandekommens nicht angegeben werden.

(3) Abs. 1 gilt für Vereinbarungsmuster (§ 62

Z l) mit der Maßgabe, daß der Name (die Firma)und der Sitz der auf den nachfolgenden Wirtschaftsstufen

beteiligten Kartellmitglieder und der

Tag des Zustandekommens der Vereinbarung nicht

angegeben werden muß.

(4) Nachträgliche Änderungen der im Abs. 1 Z 1

und 2 bezeichneten Umstände hat der Kartellbevollmächtigte

dem Kartellgericht ohne Verzug

anzuzeigen.

Unübersichtlichkeit der Vereinbarung

§ 64. (1) Wird eine Vereinbarung oder ein Vereinbarungsmuster

infolge Änderungen unübersichtlich,

so hat der Kartellbevollmächtigte auf Aufforderung

durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts

binnen einer von diesem festzusetzenden angemessenen

Frist die maßgebende Fassung vorzulegen.

(2) Eine nicht entschuldbare Überschreitung der

Frist hat der Vorsitzende des Kartellgerichts durch

eine Ordnungsstrafe zu ahnden; § 220 ZPO ist

sinngemäß anzuwenden.

Verbesserung von Anträgen und Anzeigen

§ 65. (1) Soweit der Genehmigungsantrag, der

Verlängerungsantrag, die Anzeige oder die anzuschließenden

Urkunden den §§ 60 bis 63 nicht entsprechen,

hat der Vorsitzende des Kartellgerichts

von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei

(§ 44) dem Kartellbevollmächtigten bei sonstiger

Zurückweisung des Antrags beziehungsweise der

Anzeige die Verbesserung aufzutragen und hiefür

eine angemessene Frist festzusetzen (§ 48).

(2) Die Frist für die Einbringung des Antrags

einer Amtspartei nach Abs. 1 beträgt einen Monat

ab Zustellung der Gleichschrift der im Abs. 1 angeführten

Schriftsätze, bei Normen-, Typen- und

Rationalisierungskartellen jedoch vierzehn Tage.

Berichtsauftrag

§ 66. (1) Ist es auf Grund der besonderen Verhältnisse

eines genehmigten Kartells wahrscheinlich,

daß sich die für seine Beurteilung maßgebenden

wirtschaftlichen Verhältnisse in absehbarer

Zeit ändern werden, so hat das Kartellgericht dem

Kartellbevollmächtigten von Amts wegen oder auf

Antrag einer Amtspartei (§ 44) aufzutragen, jährlich

zu einem bestimmten Termin über die für die

Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung

maßgebenden Umstände (§ 60 Z 1) zu berichten.

Dieser Auftrag kann im Genehmigungsbeschluß,

aber auch später in einem besonderen

Beschluß erteilt werden.

(2) Kommt der Kartellbevollmächtigte dem

Berichtsauftrag nicht termingerecht nach, so hat

der Vorsitzende des Kartellgerichts ihm hiefür bei

sonstigem Widerruf der Genehmigung des Kartells

(§ 27) eine angemessene Nachfrist zu setzen, dieeinen Monat nicht übersteigen darf.

(3) Soweit der rechtzeitig erstattete Bericht dem

§ 60 Z 1 nicht entspricht, hat der Vorsitzende des

Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag

einer Amtspartei (§ 44) den Kartellbevollmächtigten

bei sonstigem Widerruf der Genehmigung des

Kartells (§ 27) die Verbesserung aufzutragen und

hiefür eine angemessene Frist festzusetzen, die

einen Monat nicht übersteigen darf. Die Frist für

die Einbringung des Antrags einer Amtspartei

beträgt einen Monat.

(4) Das Kartellgericht hat von Amts wegen oder

auf Antrag des Kartellbevollmächtigten oder einer

Amtspartei (§ 44) den Berichtsauftrag zu widerrufen,

wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung

weggefallen sind.

Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen

§ 67. (1) Die Anzeige einer unverbindlichen Verbandsempfehlung

(§ 32 Z 3) hat die genaue

Bezeichnung des Personenkreises zu enthalten, an

den die Empfehlung gerichtet werden soll; der Text

der Empfehlung ist anzuschließen.

(2) Soweit die Anzeige dem Abs. 1 nicht entspricht,

hat der Vorsitzende des Kartellgerichts

dem empfehlenden Verband bei sonstiger Zurückweisung

der Anzeige deren Verbesserung aufzutragen

und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen,

die einen Monat nicht übersteigen darf.

Verbesserung von Kartellen und unverbindlichen

Verbandsempfehlungen

§ 68. (1) Bevor das Kartellgericht einen Antrag

auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells

(§ 24 Abs. 2) oder auf Genehmigung der Verlängerung

der Geltungsdauer (§ 24 Abs. 4) abweist, die

Durchführung eines Kartells nach § 25 Z 1 oder 3

untersagt, die Genehmigung eines Kartells nach

§ 27 Z 2 widerruft oder dem empfehlenden Verband

den Widerruf der Empfehlung aufträgt (§ 33),

hat es gegebenenfalls mit Beschluß festzustellen,

durch welche Änderungen oder Ergänzungen des

Kartells beziehungsweise der Empfehlung diese

Maßnahmen abgewendet werden können und dem

Kartellbevollmächtigten beziehungsweise dem

empfehlenden Verband eine angemessene Frist zur

entsprechenden Antragstellung beziehungsweise

Anzeige zu setzen (§ 48).

(2) Versäumt der Kartellbevollmächtigte beziehungsweise

der empfehlende Verband die Frist

(Abs. 1), so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts

ohne weiteres Verfahren die im Abs. 1 bezeichnete

Maßnahme zu beschließen. Auch über rechtzeitige

Anträge und Anzeigen entscheidet der Vorsitzende.

VIII. ABSCHNITT

Kartellregister

Zuständigkeit

§ 69. Das Kartellregister wird vom Kartellgericht

geführt.

Innere Einrichtung des Kartellregisters

§ 70. Das Kartellregister besteht aus drei Abteilungen

in die Abteilung K sind Kartelle, in die

Abteilung V unverbindliche Verbandsempfehlungen

und in die Abteilung Z Zusammenschlüsse einzutragen.

Gegenstand der Eintragung

§ 71. In das Kartellregister sind einzutragen

1. die Genehmigung von Kartellen, die Genehmigung

ihrer Änderung oder Ergänzung

sowie der Widerruf der Genehmigung,

2. die Anzeige der Herabsetzung eines gebundenen

Preises,

3. die Anzeige von Bagatellkartellen und die

Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,

4. die Untersagung der Durchführung eines eingetragenen

Bagatellkartells,

5. die Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen

und die Anzeige ihrer Änderung

oder Ergänzung,

6. der Auftrag zum Widerruf einer eingetragenen

unverbindlichen Verbandsempfehlung

und

7. die Anzeige von Zusammenschlüssen.

Anordnung der Eintragung

§ 72. (1) Wenn ein Beschluß des Kartellgerichts

Gegenstand der Eintragung ist (§ 71 Z 1, 4 und 6),

ist in diesem Beschluß auch die Eintragung in das.

Kartellregister anzuordnen; wenn ein strafgerichtliches

Urteil (§ 71 Z 1 und 4 in Verbindung mit § 129

Abs. 3) Grundlage oder eine Anzeige Gegenstand

der Eintragung ist (§ 71 Z 2, 3, 5 und 7), hat der

Vorsitzende des Kartellgerichts die Eintragung in

das Kartellregister mit Beschluß anzuordnen.

(2) Der Beschluß, mit dem eine Eintragung in

das Kartellregister angeordnet wird, hat den Inhalt

der Eintragung anzugeben.

Inhalt der Eintragungen

§ 73. (1) Jede Eintragung in das Kartellregister

hat das Datum und die Geschäftszahl des zugrunde

liegenden Beschlusses, den Gegenstand der Eintragung

(§ 71) und gegebenenfalls auch die Angabe

des wesentlichen Inhalts des Kartells oder der

unverbindlichen Verbandsempfehlung sowie die

Angaben zu enthalten, die für die Feststellung der

Nämlichkeit des Kartells, der unverbindlichen Verbandsempfehlung

oder des Zusammenschlussesnotwendig sind.

(2) Wird dem Kartellgericht eine Änderung der

im Kartellregister eingetragenen Umstände angezeigt,

die keine Änderung oder Ergänzung des

Kartells oder der unverbindlichen Verbandsempfehlung

begründen, so hat der Vorsitzende des

Kartellgerichts mit Beschluß die Ersichtlichmachung

dieser Änderung im Kartellregister anzuordnen.

(3) Ebenso hat der Vorsitzende des Kartellgerichts

von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei

die Ersichtlichmachung des Ablaufs der Genehmigungsdauer

(§ 24) oder des Aufhörens des Bestehens eines Kartells anzuordnen.

Vollzug der Eintragungen

§ 74. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat

den Vollzug der Eintragung in das Kartellregister

nach der Rechtskraft des zugrunde liegenden

Beschlusses, wenn es sich jedoch um eine einstweilige

Verfügung (§ 52) handelt, sogleich nach deren

Erlassung zu verfügen.

(2) Bei einer Eintragung, die durch eine spätere

Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies

deutlich erkennbar zu machen.

(3) Im Kartellregister darf nichts radiert oder

unleserlich gemacht werden. Schreibfehler oder

andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung

sind auf Verfügung des Vorsitzenden des

Kartellgerichts zu berichtigen; der Berichtigungsvermerk ist vom Registerführer unter Angabe des

Tages der Berichtigung zu unterschreiben.

Urkundensammlung

§ 75. (1) Zum Kartellregister ist eine Sammlung

der den Genehmigungsanträgen und Anzeigen

anzuschließenden Urkunden (§§ 62 und 67) zu führen,

auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen

wurde (Urkundensammlung).

(2) Nach dem Vollzug der Eintragung hat der

Registerführer die von den Parteien für die Urkundensammlung

beigebrachten Gleichschriften auf

ihre Übereinstimmung mit der Urschrift beziehungsweise

beglaubigten Gleichschrift der

Urkunde zu prüfen und die Übereinstimmung

gegebenenfalls auf der Gleichschrift zu bestätigen.

Schreibfehler geringer Art sowie kleine Auslassungen kann der Registerführer selbst ausbessern, doch

hat er dies am Rand der Gleichschrift mit seiner

Unterschrift zu bestätigen.

(3) Haben die Parteien keine brauchbare Gleichschrift

beigebracht, so hat der Registerführer sie zu

verständigen, daß die Urschrift beziehungsweise

die beglaubigte Gleichschrift der Urkunden

zurückbehalten wird und bis zum Einbinden der

Urkundensammlung gegen Beibringung einerbrauchbaren Gleichschrift behoben werden kann.

(4) In die Urkundensammlung sind auch Anzeigen

von Vertriebsbindungen (§ 20 Abs. 1 und 2)

und die diesen anzuschließenden Urkunden aufzunehmen.

HilfsVerzeichnisse

§ 76. Zum Kartellregister sind die folgenden

Hilfsverzeichnisse zu führen

1. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis

der eingetragenen Kartelle,

2. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis

der eingetragenen unverbindlichen

Verbandsempfehlungen,

3. ein Verzeichnis der Kartellbevollmächtigten

mit der Angabe, für welche Kartelle sie

bestellt sind,

4. ein Verzeichnis der Parteienvertreter (§ 44)

und

5. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis

der angezeigten Vertriebsbindungen.

Aufbewahrung

§ 77. Das Kartellregister, die Urkundensammlung

und die Hilfsverzeichnisse sind dauernd aufzubewahren.

Einsicht

§ 78. (1) Die Einsichtnahme in das Kartellregister,

die Hilfsverzeichnisse und die Urkundensammlung

ist jedermann gestattet.

(2) Jedermann kann von den Eintragungen im

Kartellregister Abschriften und Auszüge verlangen.

Bedeutungslose Eintragungen (§ 74 Abs. 2) sind

hierbei nur dann aufzunehmen, wenn dies beantragt

wird oder nach den Umständen erforderlich

ist. Die Abschriften und Auszüge sind auf Verlangen

zu beglaubigen.

IX. ABSCHNITT

Gerichtsgebühren

Gebühren im Verfahren nach § 30

§ 79. Für das Verfahren über richterliche Vertragshilfe

gegen Sperren (§ 30) gelten die Tarifposten 1 und 2 des Gerichtsgebührengesetzes sinngemäß;

der Streitwert ist mit 100000 S anzunehmen.

Gebühren in anderen Verfahren

§ 80. Im übrigen sind in Verfahren vor dem Kartellgericht

und dem Kartellobergericht folgende

Gerichtsgebühren zu entrichten

1. für ein Verfahren über einen Antrag auf

Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr

von 20000 S bis 400000 S;

2. für ein Verfahren über einen Antrag auf

Genehmigung der Änderung oder Ergänzung

eines Kartells, auf Feststellung nach

§ 19 Abs. 1 sowie auf Verlängerung der

Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr

von 10000 S bis 200000 S; werden ein

Antrag auf Genehmigung der Änderung

oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlängerung

der Genehmigung eines Kartells verbunden,

so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten;

3. für ein Verfahren über einen Antrag auf

Untersagung der Durchführung eines Kartells

nach § 25 Z 3 sowie auf Widerruf der

Genehmigung eines Kartells nach § 27 Z 2

eine Rahmengebühr von 10000 S bis

200000 S; wenn es sich um ein Bagatellkartell

handelt, beträgt die Untergrenze der

Gebühr jedoch 5000 S;

4. für ein Verfahren über eine Anzeige eines

Bagatellkartells eine Pauschalgebühr von

2000 S;

5. für ein Verfahren über eine Anzeige einer

Änderung oder Ergänzung eines Bagatellkartells

eine Pauschalgebühr von 1000 S;

6. für ein Verfahren über eine Anzeige einer

Preisänderung nach § 19 Abs. 2 sowie nach

§ 60 Z 5 eine Pauschalgebühr von 1200 S,

bei Bagatellkartellen jedoch von 600 S;

7. für ein Verfahren über eine Anzeige einer

unverbindlichen Verbandsempfehlung eine

Pauschalgebühr von 400 S;

8. für ein Verfahren über einen Antrag auf

Erlassung eines Widerrufsauftrags nach § 33

Z 2 eine Rahmengebühr von 2000 S bis

100000 S;

9. für ein Verfahren über einen Antrag auf

Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden

Stellung (§§ 34 und 35) eine

Rahmengebühr von 10000 S bis 400000 S;

10. für ein Verfahren über eine Anzeige einer

Vertriebsbindung (§ 20 Abs. 1 und 2) sowie

eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr

von 400 S;

11. für einen Auszug oder eine Abschrift aus

dem Kartellregister für jeden, wenn auch nur

begonnenen Bogen 300 S; die Ergänzung

bereits ausgefertigter Auszüge oder

Abschriften unterliegt dieser Gebühr auch

dann, wenn hiefür kein weiterer Bogen verwendet

wird. Auszüge und Abschriften sind

erst auszufertigen, nachdem die Gebühr hiefür

beigebracht worden ist. Gesuche um Ausfertigung

von Auszügen oder Abschriften

sind gebührenfrei.

Ausschluß weiterer Gebühren

§ 81. Neben den Rahmen- und Pauschalgebühren nach § 80 sind keine weiteren Gerichtsgebühren

zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein

Rechtsmittel erhoben wird.

Zahlungspflichtige Personen§ 82. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80sind

1. für die Gebühr nach Z 1, 2 und 4 bis 6 die

Kartellmitglieder;

2. für die Gebühr nach Z 3 die Kartellmitglieder,

wenn dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben

wird;

3. für die Gebühr nach Z 7 und 10 der anzeigende Verband beziehungsweise Unternehmer;

4. für die Gebühr nach Z 8 der empfehlende

Verband, wenn dem Antrag auch nur teilweise

stattgegeben wird;

5. für die Gebühr nach Z 9 der Antragsgegner,

wenn eine Amtspartei (§ 44) den Antrag

gestellt hat und dem Antrag auch nur teilweise

stattgegeben wird; wenn der Antragsteller

keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht

nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs

dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder

beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.

Haftung mehrerer Personen

§ 83. Mehrere Personen, die zur Entrichtung

desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind, haften

zur ungeteilten Hand.

Festsetzung der Rahmengebühren

§ 84. Die Höhe der Rahmengebühr ist vom Vorsitzenden

des Kartellgerichts nach Abschluß des

Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluß

festzusetzen; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische

Bedeutung des Verfahrens, der

mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen

und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit

der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung

gegeben hat.

Gerichtliche Kosten

§ 85. Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen

oder Verhandlungen bemessene Vergütungen

für die Beisitzer des Kartellgerichts, die Mitglieder

des Kartellobergerichts und die Mitglieder

des Paritätischen Ausschusses, sind die Personen

zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten

haben.

Gebührenfreiheit von Vergleichen

§ 86. Der Abschluß eines Vergleiches unterliegt

keiner Gebühr.

Einbringung

§ 87. Die Einbringung der Gebühren und Kosten

richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen

geltenden Vorschriften; doch sind die beim Kartellobergericht

entstehenden Gebühren und Kosten

vom Kostenbeamten des Kartellgerichts einzubringen.

X. ABSCHNITT

Kartellgericht und Kartellobergericht

Sprengel

§ 88. (1) Das Kartellgericht beim Oberlandesgericht

Wien ist für das ganze Bundesgebiet zuständig.

(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts

geht in zweiter und letzter Instanz an das

Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof.

Zusammensetzung

§ 89. Das Kartellgericht besteht aus einem Vorsitzenden

und drei Beisitzern, das Kartellobergericht

aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern.

Für jeden Vorsitzenden und für jeden Beisitzer sind

vier Stellvertreter zu ernennen.

Ernennung der Mitglieder

§ 90. Die Mitglieder des Kartellgerichts und des

Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter werden

vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung

ernannt.

Eignung der Mitglieder

§ 91. (1) Die Vorsitzenden des Kartellgerichts

und des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter

müssen Richter des Dienststandes sein. Der Vorsitzende

des Kartellobergerichts ist dem Kreis der

Mitglieder des Obersten Gerichtshofs zu entnehmen.

(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen

zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig

sein, ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches

Hochschulstudium vollendet

und längere Berufserfahrungen auf rechtlichem

oder wirtschaftlichem Gebiet haben.

Nominierung der Beisitzer

§ 92. (1) Je ein Beisitzer des Kartellgerichts und

ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung

auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen

Arbeiterkammertags und der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen.

Je zwei Beisitzer des Kartellobergerichts

und ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung

auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertags vorzuschlagen. Je

ein Beisitzer des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter

sind aus dem Kreis der rechtskundigen

Beamten des Bundesministeriums für Justiz und des

Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten

vorzuschlagen.

(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben ihreVorschläge an den Bundesminister für Justiz zu

richten. Sie sollen in ihren Vorschlag für jeden Beisitzer

(Stellvertreter) wenigstens zwei Personen

aufnehmen und diese Personen reihen. Die Voraussetzungen

für die Ernennung und die Zustimmung

der vorgeschlagenen Personen zu ihrer Ernennung

sind nachzuweisen.

(3) Die Bundesregierung darf jeweils nur eine

der ihr vorgeschlagenen Personen vorschlagen;

wird jedoch das Vorschlagsrecht nicht binnen einer

angemessenen, vom Bundesminister für Justiz zu

bestimmenden Frist ausgeübt, so ist die Bundesregierung

bei Erstattung ihres Vorschlags an Vorschläge

der genannten Stellen nicht gebunden.

Rechtsstellung der Beisitzer

§ 93. (1) Mit der Ernennung zum Beisitzer (Stellvertreter)

ist das Recht zur Führung des Titels

„Kommerzialrat" verbunden. Sofern ein Beisitzer

(Stellvertreter) dem Kartellgericht (Kartellobergericht)

mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht

dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter.

Im übrigen gilt für die Beisitzer und ihre Stellvertreter

§ 21 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung

sinngemäß.

(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter haben

jeden Wohnungswechsel dem Bundesministerium

für Justiz und dem Vorsitzenden des Kartellgerichts

beziehungsweise des Kartellobergerichts binnen

14 Tagen anzuzeigen.

Ausschreibung

§ 94. Das Amt eines Vorsitzenden (Stellvertreters)

des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts

und das Amt eines Beisitzers (Stellvertreters)

aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten ist vom

Bundesminister für Justiz auszuschreiben.

Besetzungsvorschläge

§ 95. (1) Für die Besetzung des Amtes des Vorsitzenden

(eines Stellvertreters) des Kartellgerichts

hat der Personalsenat des Oberlandesgerichts Wien

einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag

ist an den Obersten Gerichtshof

weiterzuleiten, dessen Personalsenat einen weiteren

Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge

sind an den Bundesminister für

Justiz weiterzuleiten.

(2) Für die Besetzung des Amtes des Vorsitzenden

(eines Stellvertreters) des Kartellobergerichts

hat der Personalsenat des Obersten Gerichtshofs

einen Besetzungsvorschlag zu erstatten und an den

Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.

(3) Im übrigen gelten die §§ 31 bis 35 des Richterdienstgesetzes,

BGBl. Nr. 305/1961, in derjeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Vergütungen

§ 96. (1) Für jede Sitzung oder Verhandlung

haben die Beisitzer des Kartellgerichts und ihre

Stellvertreter Anspruch auf eine Vergütung von

4,68%, die Mitglieder des Kartellobergerichts und

ihre Stellvertreter auf eine Vergütung von 6,68%

des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung

in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,

zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein

Beisitzer oder dessen Stellvertreter als Berichterstatter

tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte

Vergütung.

(2) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen

oder Verhandlungen in verschiedenen Rechtssachen

statt, so gebührt für jede Sitzung oder Verhandlung

die volle Vergütung.

(3) Die Beisitzer (Stellvertreter) haben Anspruch

auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie

auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend

den für Zeugen geltenden Bestimmungen

des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136, in der jeweils geltenden

Fassung mit der Maßgabe, daß für die

Dauer der Sitzungen und Verhandlungen keine

Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht und sich

der in dessen § 18 Abs. 2 jeweils genannte Betrag

um die Hälfte erhöht.

Unvereinbarkeit

§ 97. Dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

können nicht angehören

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer

Landesregierung;

2. Mitglieder des Nationalrats oder des Bundesrats;

3. Kartellbevollmächtigte.

Dienstfreistellung für Abgeordnete

§ 98. Bewirbt sich ein Mitglied des Kartellgerichts

oder des Kartellobergerichts (ein Stellvertreter)

um das Mandat eines Abgeordneten in einem

allgemeinen Vertretungskörper, so ist es von Amts

wegen bis nach vollzogener Wahl außer Dienst zu

stellen.

Amtsdauer

§ 99. (1) Das Amt der Beisitzer (Stellvertreter)

endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Beisitzer

(der Stellvertreter) das 65. Lebensjahr vollendet

hat.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat ein Mitglied

des Kartellgerichts (Kartellobergerichts) oder

dessen Stellvertreter auf sein Ersuchen seines Amtes

zu entheben.

Amtsverschwiegenheit

§ 100. (1) Die Beisitzer des Kartellgerichts und

des Kartellobergerichts (die Stellvertreter) sind,

soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur

Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus

ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen

verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse

der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,

Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung,

der auswärtigen Beziehungen, im

wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des

öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung

oder im überwiegenden Interesse der

Parteien geboten ist.

(2) Eine Ausnahme von dieser Bestimmung tritt

nur so weit ein, als der Vorsitzende des Kartellgerichts

beziehungsweise des Kartellobergerichts

einen Beisitzer (Stellvertreter) für einen bestimmten

Fall von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet.

(3) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht

auch im Verhältnis außer Dienst und nach Beendigung

des Amtes unverändert fort.

Entscheidung durch den Vorsitzenden

§ 101. Zwischenerledigungen des Kartellgerichts

trifft der Vorsitzende (ein Stellvertreter) allein;

Endentscheidungen trifft er außer in den in diesem

Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann

allein, wenn eine Partei dies beantragt und die

anderen Parteien zustimmen.

Entscheidung durch den Senat

§ 102. (1) Das Kartellgericht entscheidet, soweit

nicht der Vorsitzende allein entscheidet, in einem

Dreiersenat, der aus dem Vorsitzenden und aus je

einem der aus den Vorschlägen (§ 92 Abs. 1) der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und

des Österreichischen Arbeiterkammertags ernannten Beisitzer besteht. Hat ein Kartell ausschließlich

Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem

Bundesgesetz angeführt sind, so tritt an Stelle

des Beisitzers aus dem Vorschlag des Österreichischen

Arbeiterkammertags ein Beisitzer aus

dem Vorschlag der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs. Hat ein Kartell

sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem

Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere

Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden

Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.

(2) Das Kartellobergericht entscheidet in einem

Siebenersenat.

Geschäftsverteilung

§ 103. Die Verteilung der Geschäfte des Kartellgerichts

und des Kartellobergerichts einschließlich

der Vertretungsregelungen ist durch das Kartellgericht

und das Kartellobergericht jeweils für die

Dauer eines Kalenderjahres festzusetzen.

Leitung der Geschäfte

§ 104. (1) Die Leitung des Kartellgerichts und

des Kartellobergerichts stehen dem Vorsitzenden

(Stellvertreter) zu.

(2) Die Ladung ist den Beisitzern (Stellvertretern)

tunlichst 14 Tage vor der Sitzung oder Verhandlung

zuzustellen. In der Ladung ist der Gegenstand

der Sitzung oder Verhandlung anzugeben.

(3) Ist ein Beisitzer (Stellvertreter) verhindert, so

hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen.

Sinngemäße Anwendung der Jurisdiktionsnorm

§ 105. Für das Kartellgericht und das Kartellobergericht

gelten die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm

über Beratung, Abstimmung und Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen

Organen sinngemäß; bei der Anwendung des § 10

Abs. 2 JN ist statt des Dienstranges das Lebensalter

maßgeblich.

Schriftführer

§ 106. Der Präsident des Oberlandesgerichtes

Wien hat dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

die erforderliche Anzahl von Schriftführern

aus dem Kreis der Richteramtsanwärter und sonstigen

geeigneten Bediensteten beizustellen.

Geschäftsstelle

§ 107. (1) Der Dienst der Geschäftsstelle wird

beim Kartellgericht durch Bedienstete des Oberlandesgerichts

Wien, beim Kartellobergericht durch

Bedienstete des Obersten Gerichtshofs besorgt.

(2) Mit der Führung des Kartellregisters dürfen

nur Beamte des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes bei Gericht betraut werden.

Sachverständige in Kartellangelegenheiten

§ 108. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts

hat zwölf Sachverständige in Kartellangelegenheiten

zu bestellen und in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Er ist dabei an übereinstimmende

Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags

gebunden, sofern diese innerhalb

einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist

erstattet werden.

(2) Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf

Jahren neu zu bestellen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die

verbleibende Zeit ein Ersatzmann zu bestellen.

(3) Mitglieder des Kartellgerichts, des Kartellobergerichts

oder des Paritätischen Ausschusses

dürfen nicht zu Sachverständigen bestellt werden.

Aufbewahrung von Akten und Verzeichnissen

§ 109. (1) Die Akten des Kartellgerichts und des

Kartellobergerichts sind durch 30 Jahre aufzubewahren.

Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner nach

Ablauf des Jahres, in dem in der Sache die letzte

Verfügung ergangen ist. Die Gewährung von

Akteneinsicht, die Aushebung und die Übersendung

zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügungen

in diesem Sinn.

(2) Die Verzeichnisse sind ebensolange wie dort

eingetragene Akten aufzubewahren.

Geldgebarung

§ 110. (1) Die Auslagen für das Kartellgericht

und das Kartellobergericht, einschließlich der Vergütungen

für deren Mitglieder und den Paritätischen

Ausschuß, sind aus den Ausgabemitteln des

Oberlandesgerichts Wien zu bestreiten. Die Führung

einer Amtsrechnung beim Kartellgericht und

beim Kartellobergericht entfällt.

(2) Für das Kartellgericht oder für das Kartellobergericht

bestimmte Geldbeträge sind beim

Oberlandesgericht Wien zu erlegen.

Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts

§ 111. Das Kartellobergericht hat nach Schluß

jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts

und des Paritätischen Ausschusses einen Bericht

über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts

und die hierbei gesammelten Erfahrungen

unter Bedachtnahme auf die Wahrung der

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen

Unternehmer zu verfassen und dem Bundesminister

für Justiz zu übermitteln. In den Bericht können

auch Anregungen für die Vorbereitung von

Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung

von Verordnungen aufgenommen werden. Der

Bundesminister für Justiz hat diesen Bericht im

Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung

kundzumachen.

XI. ABSCHNITT

Paritätischer Ausschuß

Aufgaben

§ 112. (1) Der Paritätische Ausschuß für Kartellangelegenheiten

(Paritätischer Ausschuß) hat im

Auftrag des Kartellgerichts Gutachten nach § 49 zu

erstatten.

(2) Der Paritätische Ausschuß hat im Auftrag des

Bundesministers für Justiz Gutachten über die

Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen

im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu

erstatten.

Zusammensetzung und Bestellung

§ 113. (1) Der Paritätische Ausschuß besteht aus

zwei Geschäftsführern und sechs weiteren Mitglie-

dem. Für jedes der weiteren Mitglieder ist ein

Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses

werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der

Bundesregierung bestellt. Je drei dieser Mitglieder

und Ersatzmitglieder sind von der Bundesregierung

auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertags, die beiden

Geschäftsführer jedoch auf Grund übereinstimmender

Anträge dieser beiden Kammern vorzuschlagen.

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen

Ausschusses müssen zum Amt eines

Geschwornen oder Schöffen fähig und Fachleute

der Volkswirtschaft, der Betriebswirtschaft oder

des Wirtschaftsrechts oder leitende Persönlichkeiten

des praktischen Wirtschaftslebens sein. Die beiden

Geschäftsführer müssen ferner ein inländisches

rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches

Hochschulstudium vollendet haben und eine mehrjährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit

auf dem Gebiet des Kartellrechts aufweisen. Der

§ 92 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Mitglied (Ersatzmitglied) des Paritätischen

Ausschusses kann nicht sein, wer Mitglied des Kartellgerichts

oder des Kartellobergerichts (Stellvertreter)

oder wer Kartellbevollmächtigter ist.

(4) Das Oberlandesgericht Wien stellt dem Paritätischen

Ausschuß das notwendige weitere Personal

bei. Die Kanzleigeschäfte des Paritätischen

Ausschusses werden von der Geschäftsstelle des

Oberlandesgerichts Wien besorgt.

Rechtsstellung der Mitglieder

§ 114. (1) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses

sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine

Weisungen gebunden. Die §§ 99 und 100 gelten

sinngemäß.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen

Ausschusses, ausgenommen die beiden

Geschäftsführer, sind durch das Kartellobergericht

auch dann zu entheben, wenn es die Stelle beantragt,

die sie vorgeschlagen hat.

(3) Die beiden Geschäftsführer können ihres

Amtes nur, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder)

auch auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses

enthoben werden. Die §§ 101 bis 108, 110, 112 bis

149, 151 bis 155 und 157 des Richterdienstgesetzes

gelten sinngemäß. Als Disziplinargericht ist das

Oberlandesgericht Wien zuständig.

Geschäftsführung

§ 115. Die beiden Geschäftsführer wechseln einander

im Vorsitz halbjährlich ab und vertreten einander

bei Verhinderung. Sind beide Geschäftsführer

verhindert, so vertritt sie das jeweils älteste,

nicht verhinderte weitere Mitglied.

Einberufung

§ 116. (1) Der Paritätische Ausschuß ist unverzüglich,

spätestens binnen 14 Tagen zu einer Sitzung

einzuberufen

1. auf Grund eines Auftrags des Kartellgerichts

oder des Bundesministers für Justiz zur

Erstattung eines Gutachtens,

2. auf Grund der Mitteilung einer unverbindlichen

Verbandsempfehlung (§ 32 Z 1) oder

3. auf Antrag eines seiner Mitglieder.

(2) Versäumt der Vorsitzende die Frist nach

Abs. 1, dann hat der Stellvertreter den Paritätischen

Ausschuß einzuberufen.

Beschlußfassung

§ 117. (1) Der Paritätische Ausschuß ist

beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß

eingeladen worden und mindestens je ein von

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

und vom Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) anwesend

ist. Der Paritätische Ausschuß faßt seine Beschlüsse

mit Stimmeneinhelligkeit. Die Beschlüsse des Paritätischen

Ausschusses sind unverzüglich auszufertigen

und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(2) Kommt bei der Beschlußfassung über ein

Gutachten (§ 112) keine Stimmeneinhelligkeit

zustande, so sind die Äußerungen der Mitglieder

des Paritätischen Ausschusses unverzüglich auszufertigen

und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

Auskunftspflicht

§ 118. (1) Folgende Personen sind — soweit

nicht eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht

besteht — verpflichtet, dem Paritätischen Ausschuß

die für die Erstattung von Gutachten notwendigen

Auskünfte zu erteilen und auf dessen Verlangen die

entsprechenden Belege vorzulegen

1. im Verfahren über die Genehmigung eines

Kartells, die Untersagung seiner Durchführung

oder den Widerruf der Genehmigung

der Kartellbevollmächtigte und die Kartellmitglieder,

2. im Verfahren über den Auftrag zum Widerruf

einer unverbindlichen Verbandsempfehlung

der empfehlende Verband,

3. im Verfahren über die Untersagung des Mißbrauchs

einer marktbeherrschenden Stellung

der Antragsteller und der Antragsgegner und

4. für die Erstattung eines Gutachtens über die

Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen

(§ 112 Abs. 2) alle Unternehmer, die

dem untersuchten Wirtschaftszweig angehören,

sowie Verbände und Vereinigungen dieser

Unternehmer; es muß nur über Umstände

Auskunft erteilt werden, die für die Wettbewerbslage im untersuchten Wirtschaftszweigvon Bedeutung sind.

(2) Wird eine Auskunft nach Abs. 1 Z 4 nicht

erteilt oder Belege nicht vorgelegt, so hat das Kartellgericht

von Amts wegen oder auf Antrag einer

Amtspartei (§ 44) festzustellen, ob eine Auskunftspflicht

besteht und wie weit sie reicht, und gegebenenfalls

die Erteilung der notwendigen Auskünfte

und die Vorlage der entsprechenden Belege binnen

einer angemessenen Frist aufzutragen.

(3) Die Kenntnisse, die der Paritätische Ausschuß,

seine Mitglieder sowie sein Personal aus den

Auskünften und der Vorlage von Urkunden nach

Abs. 1 erlangen, dürfen nur für die Erfüllung der

Aufgaben des Paritätischen Ausschusses (§ 112)

verwertet werden.

(4) In Gutachten über die Wettbewerbslage in

einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112 Abs. 2) dürfen

Unternehmer nicht namentlich genannt werden.

Einholung von Sachverständigengutachten

§ 119. Der Paritätische Ausschuß kann vor der

Erstattung von Gutachten im Auftrag des Kartellgerichts

(§ 112 Abs. 1) Sachverständigengutachten

einholen. Die Kosten werden vom Vorsitzenden

des Kartellgerichts bestimmt.

Kundmachung von Gutachten

§ 120. Der Bundesminister für Justiz hat Gutachten

des Paritätischen Ausschusses über die Wettbewerbslage

in einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112

Abs. 2) dem Kartellobergericht und dem Kartellgericht

bekanntzugeben und im Amtsblatt der österreichischen

Justizverwaltung kundzumachen.

Vergütungen des Paritätischen Ausschusses

§ 121. (1) Für jede Sitzung des Paritätischen

Ausschusses zur Erstattung eines Gutachtens nach

§ 112 haben die beiden Geschäftsführer Anspruch

auf eine Vergütung von 5,34%, die übrigen Mitglieder

auf eine Vergütung von 2,67% des Gehaltes

eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der

Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger

Teuerungszulagen. § 96 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Vergütungen sowie Reise- und Aufenthaltskosten

für Gutachten nach § 112 Abs. 2 hat der

Bundesminister für Justiz zu bestimmen.

XII. ABSCHNITT

Zivilprozessuale und exekutionsrechtliche Bestimmungen

Zivilprozesse über Kartellverträge

§ 122. (1) Für Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag

sowie über dessen Bestehen oder Nichtbestehen sind in erster Instanz ohne Rücksicht auf

den Streitwert die mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit

in bürgerlichen Rechtssachen betrauten

Landesgerichte, in Wien jedoch das Handelsgericht

Wien ausschließlich zuständig.

(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichts auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht

befindet, der des Handelsgerichtes Wien

auf das Land Wien.

(3) Bei den Landesgerichten wird die Gerichtsbarkeit

in den in Abs. 1 genannten bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten, sofern nicht der Einzelrichter

entscheidet, durch die Handelssenate ausgeübt.

(4) Dem Paritätischen Ausschuß ist jeweils eine

Ausfertigung des Urteils zu übermitteln. Auf sein

Verlangen sind ihm die Akten zur Einsicht zu übermitteln.

Klage wegen Sperren

§ 123. Wer beim Kartellgericht richterliche Vertragshilfe

gegen Sperren (§ 30) beantragt hat, kann

beim ordentlichen Gericht eine Leistungs- oder

Feststellungsklage, die dieselbe Maßnahme zum

Gegenstand hat, nur binnen vier Wochen ab Stellung

dieses Antrags erheben.

Beschränkung von Schiedsverträgen

§ 124. (1) In Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag,

insbesondere über eine auf Grund eines Kartellvertrags

ausgesprochene Vertragsstrafe oder

Sperre (§ 30), oder über dessen Bestehen kann die

Entscheidung durch das ordentliche Gericht in

jedem einzelnen Fall auch dann begehrt werden,

wenn vereinbart wurde, daß diese Streitigkeiten

durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen.

Das Schiedsgericht hat den Gegner des Antragstellers,

der an der Ernennung des Schiedsgerichts

nicht mitgewirkt hat, vor der Gewährung des rechtlichen

Gehörs mit eingeschriebenem Brief über dieses

Recht zu belehren.

(2) Die Entscheidung durch das ordentliche

Gericht kann von einem Beteiligten nicht mehr

begehrt werden, sobald er in der betreffenden

Sache einen Schiedsrichter ernannt oder dessen

Bestellung beantragt oder die Entscheidung der

Sache durch das Schiedsgericht beantragt hat. Der

nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner

des Antragstellers kann dieses Begehren jedoch bis

zur Fällung des Schiedsspruchs stellen, wenn die

Belehrung nach Abs. 1 unterblieben ist.

(3) Entgegenstehende Vereinbarungen sind wirkungslos.

Befassung des Paritätischen Ausschusses im schiedsgerichtlichen Verfahren und Beschränkung der Exekution

§ 125. Schiedsgerichtliche Erkenntnisse und Vergleiche,

mit denen Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag sowie über dessen Bestehen oder Nichtbe-

stehen entschieden worden sind, sind dem Paritätischen

Ausschuß unter Anschluß der Akten anzuzeigen.

Der Paritätische Ausschuß hat die Akten binnen

vier Wochen zurückzustellen. Um die Bewilligung

der Exekution kann erst nach Einlangen der

Anzeige beim Paritätischen Ausschuß angesucht

werden.

Exekution auf Grund kartellgerichtlicher

Beschlüsse und Vergleiche

§ 126. (1) Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts

und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts

und des Kartellobergerichts sowie die vor

ihnen geschlossenen Vergleiche im Verfahren über

richterliche Vertragshilfe (§ 30) und über die

Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden

Stellung (§§ 34 und 35) sind Exekutionstitel.

(2) Zum Antrag auf Bewilligung der Exekution

auf Grund von Beschlüssen über die Untersagung

des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

sowie auf Grund von Vergleichen in diesen

Angelegenheiten ist neben dem Antragsteller im

kartellgerichtlichen Verfahren auch der durch den

Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

unmittelbar betroffene Unternehmer berechtigt.

(3) Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution

ist auf Grund von kartellgerichtlichen Exekutionstiteln bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel

der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), oder bei

dem in den §§ 18 und 19 EO bezeichneten Exekutionsgericht

zu beantragen.

XIII. ABSCHNITT

Untersagung unverbindlicher Preisempfehlungen

Verordnungsermächtigung

§ 127. (1) Wenn die im geschäftlichen Verkehr

vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem

wesentlichen Anteil des Gesamtabsatzes einer

bestimmten Ware oder Warengattung die empfohlenen Preise erheblich unterschreiten, kann der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

zur Förderung des Preiswettbewerbs, insbesondere

auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertags

oder der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs, mit Verordnung

untersagen, Empfehlungen, die weder Kartelle

nach § 12 noch unverbindliche Verbandsempfehlungen

zur Einhaltung von Kalkulationsrichtlinien

nach § 31 sind, hinauszugeben. Diese Untersagung

kann nur für bestimmte Waren oder Warengattungen ausgesprochen werden.

(2) Die Verordnung darf für höchstens zwei

Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kannfür jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden,

wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen

ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die Voraussetzungen

der Erlassung wieder eintreten werden.

Ausnahmen

§ 128. Verordnungen nach § 127 gelten nicht für

Empfehlungen zwischen Unternehmern verschiedener

Handelsstufen, die auf Grund von Verträgen in

einem besonderen wirtschaftlichen und organisatorischen

Naheverhältnis stehen (Kettenläden); diese

Ausnahme gilt jedoch nicht für die werbemäßige

Ankündigung von Preisen gegenüber dem Letztverbraucher

und für Preisempfehlungen für Waren

oder Warengättungen, die mit eigenen Marken von

Handelsunternehmen gekennzeichnet sind.

XIV. ABSCHNITT

Gerichtliche Strafbestimmungen

Kartellmißbrauch

§ 129. (1) Wer als Kartellmitglied oder als Organ

oder ausdrücklich oder stillschweigend Bevollmächtigter eines Kartells oder eines Kartellmitglieds mit dem Vorsatz, die Preise der Kartellwaren

oder Kartelleistungen zu steigern oder ihr Sinken

zu verhindern oder die Erzeugung oder den Absatz

solcher Sachgüter oder die Erbringung solcher Leistungen

zu beschränken, das Kartell in volkswirtschaftlich

nicht gerechtfertigter Weise (§ 23 Z 3)

benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und, wenn dem

Kartell die Voraussetzungen nach § 23 fehlen, auf

Widerruf der Genehmigung des Kartells oder auf

Untersagung seiner Durchführung erkannt werden.

(2) Der Abs. 1 ist auf die Änderung von Preisen

nach § 18 Abs. 2 und auf Letztverkäufer als Mitglieder

einer Preisbindung nicht anzuwenden.

(3) Hat das Strafgericht auf Widerruf der

Genehmigung des Kartells oder auf Untersagung

seiner Durchführung erkannt, so haben Rechtsmittel

gegen das Urteil in Ansehung dieser Maßnahmen

keine aufschiebende Wirkung. Das Strafgericht

hat auf Antrag des Rechtsmittelwerbers dem

Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

wenn dies unter Abwägung aller beteiligten

Interessen gerechtfertigt ist.

Verbotene Durchführung eines Kartells

§ 130. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein

Kartell in verbotener Weise durchführt (§§ 18, 57

Abs. 3, §§ 58 und 59) oder die Wirkung der Untersagung

der Durchführung eines Kartells oder des

Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst

vereitelt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzenzu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist auf Letztverkäufer als Mitglieder

einer Preisbindung nicht anzuwenden.

Verbotene Ausnützung einer marktbeherrschenden

Stellung

§ 131. Wer, wenn auch nur fahrlässig, die marktbeherrschende

Stellung eines Unternehmers entgegen

einer rechtskräftigen oder durch einstweilige

Verfügung ausgesprochenen Untersagung (§ 35)

ausnützt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

zu bestrafen.

Falsche Angaben des Kartellbevollmächtigten

§ 132. Wer als Kartellbevollmächtigter in einem

Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 1, einem Genehmigungsantrag

nach § 23, einem Verlängerüngsantrag nach § 24 oder einer Anzeige nach den §§ 58

oder 59 über Umstände, die für die Entscheidung

des Kartellgerichts wesentlich sind, unrichtige oder

unvollständige Angaben macht, ist mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Ausübung sittenwidrigen Drucks

§ 133. Wer gegen einen anderen einen gegen die

guten Sitten verstoßenden wirtschaftlichen Druck

ausübt,

1. um zu bewirken, daß ein Unternehmer einem

Kartell beitritt, oder

2. um die Befolgung einer Empfehlung durchzusetzen,

ist, sofern die Tat nicht nach § 130 mit Strafe oder

nach einer anderen Bestimmung mit strengerer

Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

zu bestrafen.

Urteilsveröffentlichung

§ 134. Wird einer der Verurteilten einer nach

diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe

bedrohten Tat schuldig erkannt, so kann auch auf

Veröffentlichung des Urteils auf Kosten dieses Verurteilten

erkannt werden, wenn es nach Art und

Schwere der Tat zweckmäßig erscheint, der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen entgegenzuwirken.

Haftung der Organe

§ 135. Trifft eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung nach diesem

Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,

eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind die Strafbestimmungen

auf die nach dem Gesetz oder nach

der Satzung zur Vertretung nach außen berufenen

Organe anzuwenden.

Geldstrafen

§ 136. (1) Für Geldstrafen haften die an einem

Kartell beteiligten Unternehmer, zu deren Vorteil

die mit Strafe bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen

sollte, zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

(2) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache

ergehenden Urteil zu erkennen. Die nach

Abs. 1 haftenden Unternehmer, wenn sie aber keine

natürlichen Personen sind, die zu ihrer Vertretung

nach außen befugten Personen sind zur Verhandlung

zu laden. Sie haben die Rechte des Beschuldigten;

besonders steht ihnen das Recht zu, alle

Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die

Urteilsfällung durch ihr Nichterscheinen nicht

gehemmt; auch können sie gegen ein in ihrer

Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch

erheben. Gegen den Ausspruch über die Haftung

steht ihnen und dem öffentlichen Ankläger das

Rechtsmittel der Berufung zu. Die Vorschriften der

Strafprozeßordnung über die Berufung gegen den

Strafausspruch gelten hiebei sinngemäß.

Geldbuße

§ 137. (1) Wird ein strafbarer Tatbestand nach

diesem Abschnitt verwirklicht, so hat das Strafgericht

auf Antrag des öffentlichen Anklägers einem

Unternehmen, zu dessen Vorteil die mit Strafe

bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen sollte,

eine Geldbuße bis zu 1 Million Schilling, in besonders

schweren Fällen bis zu 10 Millionen Schilling,

aufzuerlegen.

(2) Über den Antrag, eine Geldbuße aufzuerlegen,

ist in dem in der Hauptsache ergehenden

Urteil zu erkennen. Kann wegen der Tat keine

bestimmte Person bestraft werden, so entscheidet

das Strafgericht in einem selbständigen Verfahren

nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch

Urteil. Im übrigen gilt § 136 Abs. 2 dem Sinne

nach.

(3) Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist

nach den Bestimmungen über die Eintreibung von

Geldstrafen einzubringen.

Zusammentreffen mehrerer gerichtlich strafbarer

Handlungen

§ 138. (1) Begründet eine in diesem Bundesgesetz

mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat zugleich

eine nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbare

Handlung und ist die Strafe nach dem anderen

Gesetz zu bemessen, so kann gleichwohl auf

die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Nebenstrafen

und sichernden Maßnahmen erkannt werden;

auf zwingend vorgesehene Nebenstrafen und

sichernde Maßnahmen sowie auf die Haftung für

Geldstrafen muß erkannt werden. Ebenso kann auf

die in dem anderen, nicht aber in diesem Bundesgesetz

vorgesehenen Nebenstrafen und sichernden

Maßnahmen erkannt werden, wenn die Strafe nach

diesem Bundesgesetz zu bemessen ist; auf zwingend

vorgesehene Nebenstrafen und sichernde

Maßnahmen muß erkannt werden.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Täter außer einer

nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe

bedrohten Tat auch eine Tat begangen hat, die

nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbar ist

und gleichzeitig abgeurteilt wird.

Mitwirkung der Kammern im Strafverfahren

§ 139. (1) Die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag

und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs sind verpflichtet, im Strafverfahren

wegen einer der in diesem Bundesgesetz mit

gerichtlicher Strafe bedrohten Taten auf Verlangen

des Gerichtes in der ihnen bestimmten Frist Gutachten

über die ihren Wirkungskreis berührenden,

für die Entscheidung des Gerichtes wesentlichen

Umstände abzugeben.

(2) Auf Antrag des öffentlichen Anklägers hat

das Gericht die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, den Österreichischen Arbeiterkammertag

und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs aufzufordern, die im

Abs. 1 bezeichneten Gutachten binnen einer Frist

von mindestens sechs Wochen zu erstatten. Der

Strafantrag darf erst gestellt werden, sobald diese

Gutachten vorliegen oder die zur Erstattung dieser

Gutachten bestimmte Frist fruchtlos verstrichen ist.

Zuständigkeit

§ 140. Für Strafverfahren wegen der in diesem

Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten

Taten und für selbständige Verfahren nach § 137

Abs. 2 ist der Einzelrichter des die Strafgerichtsbarkeit

ausübenden Gerichtshofes erster Instanz

zuständig.

Übersendung des Urteils

§ 141. Im Strafverfahren wegen einer der in diesem

Bundesgesetz mit Strafe bedrohten Taten hat

das Strafgericht nach rechtskräftiger Beendigung

des Verfahrens

1. eine Ausfertigung des verurteilenden Erkenntnisses dem Kartellgericht und

2. je eine Ausfertigung des Urteils der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, dem

Österreichischen Arbeiterkammertag und der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs zu übersenden.

XV. ABSCHNITT

Verwaltungsstrafbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

§ 142. Wer

1. es unterläßt, rechtzeitig die ihm nach § 19

Abs. 2, §§ 20, 42, 56, 60 Z 5, § 63 Abs. 4 und

§ 149 obliegende Anzeige zu erstatten,

2. vorsätzlich in einer Anzeige nach Z 1 unrichtige

oder unvollständige Angaben macht,

3. vorsätzlich als Organ des empfehlenden Verbandes eine unverbindliche Verbandsempfehlung

entgegen dem § 32 hinausgibt oder

einem Auftrag zum Widerruf der Empfehlung

nicht rechtzeitig nachkommt,

4. einer auf Grund des § 127 erlassenen Verordnung

zuwiderhandelt,

5. als Letztverkäufer eine Preisbindung durchführt,

nachdem er vom Widerruf ihrer Genehmigung

oder von der Untersagung ihrer

Durchführung verständigt worden ist, oder

die Wirkung dieser Maßnahmen sonst vereitelt

oder

6. einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 118

Abs. 2 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer

in die Zuständigkeit des Gerichtes fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser, mit Geldstrafe bis zu 200000 S zu

bestrafen.

Übersendung des Straferkenntnisses

§ 143. Im Strafverfahren wegen einer im § 142

Z 6 mit Strafe bedrohten Tat hat die Behörde nach

rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens eine

Ausfertigung des Straferkenntnisses dem Paritätischen

Ausschuß zu übersenden.

XVI. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 144. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1989 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere

Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen

werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner

1989 wirksam. Dies gilt auch für die Festsetzung

der Geschäftsverteilung nach § 103.

Außerkrafttreten

§ 145. (1) Mit 31. Dezember 1988 tritt das Kartellgesetz,

BGBl. Nr. 460/1972, außer Kraft; die

Anlage zum Kartellgesetz gilt jedoch als Anlage zu

diesem Bundesgesetz weiter.

(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften

auf Bestimmungen des Kartellgesetzes, BGBl.

Nr. 460/1972, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen

die entsprechenden Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes.

Weitergeltung von Verordnungen

§ 146. Verordnungen nach § 6 des Kartellgesetzes,

BGBl. Nr. 460/1972, erhalten ihre Grundlage

durch den § 17 dieses Bundesgesetzes und treten

außer Kraft, sobald eine entsprechende Verordnung

nach § 17 dieses Bundesgesetzes erlassen

wird.

Anhängige Verfahren

§ 147. Vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

anhängige Verfahren sind nach diesem

Bundesgesetz fortzusetzen. Anmeldungen von Kartellen,

die keine Bagatellkartelle und keine Fachhandelsbindungen

sind, zum Kartellregister sind

dabei als Genehmigungsanträge, Anmeldungen von

Bagatellkartellen, von Fachhandelsbindungen, von

Verbandsempfehlungen und von Zusammenschlüssen

zum Kartellregister als Anzeigen zu behandeln.

Kartellregister

§ 148. (1) Die Abteilungen K, V und Z des nach

dem Kartellgesetz geführten Kartellregisters und

die entsprechenden Verzeichnisse nach § 87 des

Kartellgesetzes sind nach diesem Bundesgesetz

weiterzuführen.

(2) Kartelle, die nach dem Kartellgesetz in das

Kartellregister eingetragen worden sind und die

keine Bagatellkartelle sind, gelten als genehmigt im

Sinn des § 23. Die Genehmigung dieser Kartelle

gilt bis zum 31. Dezember 1993.

(3) Für die Abteilung M des nach dem Kartellgesetz

geführten Kartellregisters und für die entsprechenden

Verzeichnisse nach § 87 des Kartellgesetzes

sowie für das nach § 132 des Kartellgesetzes

aufbewahrte Kartellregister gelten die §§ 77 und

78.

Anzeige von Vertriebsbindungen

§ 149. Vertriebsbindungen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits durchgeführt

werden und noch nicht zum Kartellregister

angemeldet worden sind, sind dem Kartellgericht

gemäß § 20 bis 30. Juni 1989 anzuzeigen. In der

Anzeige ist der Name (die Firma) und die Anschrift

der Mitglieder der Vertriebsbindung anzugeben.

Weitergeltung von Bestellungen

§ 150. Die Bestellung der Mitglieder des Kartellgerichts,

des Kartellobergerichts und des Paritätischen

Ausschusses sowie der Sachverständigen in

Kartellangelegenheiten auf Grund des Kartellgesetzes

gilt als Bestellung nach diesem Bundesgesetz

weiter.

Vollziehung

§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist betraut

1. Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der

Abschnitte I bis IX, X (mit Ausnahme der

§§ 90 und 92 Abs. 1 und 3), XI (mit Ausnahme

des § 113 Abs. 2), XII, XIV und XVI,

hinsichtlich des § 17 jedoch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und hinsichtlich des

IX. Abschnitts im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen;

2. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

hinsichtlich des XIII. Abschnitts;

3. der jeweils sachlich zuständige Bundesminister

hinsichtlich des XV. Abschnitts;

4. die Bundesregierung hinsichtlich der §§ 90, 92

Abs. 1 und 3 und § 113 Abs. 2.

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