600. Bundesgesetz: Kartellgesetz 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
§ 1. Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach
den Abschnitten II und V ist in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche
Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhalts maßgebend.
Berechnung von Marktanteilen
§ 2. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes
sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen
zu berechnen
1. es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung
(§ 3) abzustellen;
2. Unternehmen, die in der im § 41 beschriebenen
Form miteinander verbunden sind, gelten
als ein einziges Unternehmen;
3. bei der Berechnung von Anteilen auf dem
inländischen Markt sind auch die inländischen
Marktanteile ausländischer Unternehmer
zu berücksichtigen.
Bestimmte Ware oder Leistung
§ 3. Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses
Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen),
die unter den gegebenen Marktverhältnissen der
Deckung desselben Bedarfes dienen.
Zuständigkeit der Länder
§ 4. Dieses Bundesgesetz ist in Angelegenheiten,
die in Gesetzgebung oder Vollziehung Sache der
Länder sind, nicht anzuwenden.
Ausnahmen
§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich
des § 7 nicht anzuwenden
1. auf die Forstwirtschaft,
2. auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers
für Finanzen über Banken, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt
nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
3. auf staatliche Monopolunternehmen, soweit
sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen
Monopolbefugnisse tätig werden,
4. auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz
StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.
(2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7
nicht anzuwenden auf
1. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
soweit sie durch einen Kartellvertrag den
Rahmen des Gesetzes über Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/
1873, nicht überschreiten, und
2. Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-,
Zeitschriften- und Zeitungshandel an den
vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.
Räumlicher Anwendungsbereich
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz ist auch auf einen
Sachverhalt nach den Abschnitten II bis IV, der im
Ausland verwirklicht wird, anzuwenden, soweit er
sich auf den inländischen Markt auswirkt.
(2) Dieses Bundesgesetz ist vorbehaltlich des § 7
nicht auf einen Sachverhalt anzuwenden, soweit er
sich auf den ausländischen Markt auswirkt.
Internationale Verträge
§ 7. (1) Die Ausnahmen nach den §§ 5 und 6
Abs. 2 gelten nicht, soweit die Verwirklichung eines
der in den Abschnitten II bis IV geregelten Tatbestandes geeignet ist, den Handelsverkehr zu beeinträchtigen,
der unter einen der folgenden internationalen
Verträge fällt
1. Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
2. Abkommen zwischen der Republik Österreich
einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl andererseits,
3. Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation.
(2) Soweit die danach anzuwendenden. Bestimmungen
auf den inländischen Markt abstellen, sind
sie gegebenenfalls auf den betroffenen ausländischen
Markt sinngemäß anzuwenden.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 8. Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen
oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu
ihrer Festsetzung ermächtigen, werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.
II. ABSCHNITT
Kartelle
Kartellarten
§ 9. Kartelle im Sinn dieses Bundesgesetzes sind
Vereinbarungskartelle (§ 10), Verhaltenskartelle.
(§ 11) und Empfehlungskartelle (§ 12).
Vereinbarungskartelle
§ 10. (1) Vereinbarungskartelle sind Vereinbarungen
zwischen wirtschaftlich selbständig bleibenden
Unternehmern oder zwischen Verbänden von
Unternehmern, wenn durch sie im gemeinsamen
Interesse eine Beschränkung des Wettbewerbs, insbesondere
bei der Erzeugung, dem Absatz, der
Nachfrage oder den Preisen, bewirkt werden soll
(Absichtskartelle) oder, ohne daß dies beabsichtigt
ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle).
(2) Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 sind entweder
Verträge (Vertragskartelle) oder Absprachen
(Absprachekartelle). Ausgenommen sind Absprachen,
deren Unverbindlichkeit ausdrücklich mitabgesprochen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher
oder gesellschaftlicher Druck weder
ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird.
(3) Eine Beschränkung des Wettbewerbs bei den
Preisen liegt auch dann vor, wenn Preise gegenseitig unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt werden, es
sei denn, daß sie seit mindestens einem Jahr überholt sind (Preismeldestelle).
Verhaltenskartelle
§ 11. (1) Verhaltenskartelle sind aufeinander
abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig
bleibenden Unternehmern oder von Verbänden
von Unternehmern, wenn durch sie der
Wettbewerb tatsächlich beschränkt wird.
(2) Ausgenommen sind abgestimmte Verhaltensweisen,
1. die auf einer Empfehlung (§ 12) oder einer
unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 31)
beruhen,
2. die unter Mitwirkung einer gesetzlichen
beruflichen Interessenvertretung im Rahmen
ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zustande
kommen,
3. die infolge Beachtung gesetzlicher Bestimmungen
zustande kommen oder
4. die nach übereinstimmender Mitteilung der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
des Österreichischen Arbeiterkammertages,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes an die
beteiligten Unternehmer volkswirtschaftlich
gerechtfertigt (§ 23 Z 3) sind.
Empfehlungskartelle
§ 12. (1) Empfehlungskartelle sind Empfehlungen
zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen,
Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder
Rabatte, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs
erreicht werden soll oder erreicht wird. Ausgenommen
sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich
auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird
und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder
gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden
soll noch ausgeübt wird.
(2) Als Empfehlungen im Sinn des Abs. 1 gelten
auch mit Preisangaben versehene Ankündigungen
von Waren oder Leistungen, die nicht vom Letztverkäufer
(Erbringer der Leistung) stammen und
dem Letztverbraucher bekannt werden.
Preis- und Vertriebsbindungen
§ 13. (1) Kartelle (§§ 10 bis 12), die einen oder
mehrere Angehörige einer, mehrerer oder aller
nachfolgenden Wirtschaftsstufen an gleiche Preise
für Waren oder Leistungen binden, sind Preisbindungen.
(2) Kartelle (§§ 10 bis 12), die einen oder mehrere
Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfolgenden
Wirtschaftsstufen anders als nach Abs. 1 im
Vertrieb von Waren oder beim Erbringen von Leistungen
beschränken, sind Vertriebsbindungen.
Normen- und Typenkartelle
§ 14. Normen- und Typenkartelle bezwecken die
einheitliche Anwendung von Normen oder Typen,
insbesondere auch durch die Beschränkung auf das
Herstellen oder Verwenden genormter oder typisierter Erzeugnisse.
Rationalisierungskartelle
§ 15. Rationalisierungskartelle verfolgen Rationalisierungszwecke, und zwar durch das Regeln
von Investitions-, Erzeugungs- oder Forschungsprogrammen
oder von Vertriebsmaßnahmen.
Bagatellkartelle
§ 16. Bagatellkartelle sind Kartelle, die im Zeitpunkt
ihres Zustandekommens an der Versorgung
1. des gesamten inländischen Marktes einen
Anteil von weniger als 5% und
2. eines allfälligen inländischen örtlichen Teilmarktes einen Anteil von weniger als 25%
haben.
Freistellung durch Verordnung
§ 17. (1.) Der Bundesminister für Justiz kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten nach Anhörung des
Paritätischen Ausschusses (§ 112), insbesondere auf
Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft oder des Österreichischen Arbeiterkammertages,
durch Verordnung
1. feststellen, welche Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben
versehener Ankündigungen von Waren oder
Leistungen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen,
und
2. Gattungen von Kartellen von der Anwendung
dieses Bundesgesetzes ausnehmen, soweit sie
offensichtlich volkswirtschaftlich geboten
sind.
(2) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1
bezieht sich insbesondere auf Vereinbarungen, die
nur
1. die gemeinsame Durchführung von Forschungs-
und Entwicklungsvorhaben, die
gemeinsame Vergabe von Forschungs- und
Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung
von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
zwischen den Beteiligten, sofern die Ergebnisse
allen Beteiligten zugänglich sind und
von allen Beteiligten ausgenützt werden dürfen,
2. die Bildung und Benützung gemeinsamer
Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen, gemeinsamer Ausstellungsräume und
eines gemeinsamen Vertreterstabes,
3. die gemeinsame Werbung von Unternehmern,
die bei der Ware oder Leistung, für die
geworben wird, zusammen einen Anteil am
gesamten inländischen Markt von weniger als
5% haben,
4. die gemeinsame Werbung anderer Unternehmer,
sofern keine Preise angegeben werden,
5. die gemeinsame Verwendung von Buchungs-
und Rechnungsanlagen oder6. die Errichtung und Benützung gemeinsamerInformationssysteme (Datenbanken)zum Gegenstand haben.
(3) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1
bezieht sich auch auf
1. Vertriebsbindungen nach § 13 Abs. 2, die die
Angehörigen einer, mehrerer oder aller nachfolgenden
Wirtschaftsstufen dadurch
beschränken, daß sie nur zugelassene Wiederverkäufer
beliefern dürfen, sofern jeder
Bewerber als Wiederverkäufer zugelassen
wird, der bestimmte fachliche Voraussetzungen
erfüllt (Fachhandelsbindungen),
2. mit Preisangaben versehene Ankündigungen
von Waren oder Leistungen von Fremdenverkehrs-
und Verkehrsunternehmern zum
Zweck der gemeinsamen Werbung und
3. Anbote miteinander verbundener Leistungen
verschiedener Unternehmer des Verkehrs und
des Fremdenverkehrs zu Pauschalpreisen
(Pauschalarrangements).
Verbot der Durchführung
§ 18. (1) Die auch nur teilweise Durchführung
von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen
verboten
1. vor der rechtskräftigen Genehmigung (§§ 23
und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle
und Verhaltenskartelle sowie Bagatellkartelle,
es sei denn, daß durch einen Beitritt die im
§ 16 bestimmten Grenzen überschritten werden;
2. soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder
durch einstweilige Verfügung die Durchführung
untersagt (§ 25) oder die Genehmigung
widerrufen hat (§ 27);
3. nach dem Ablauf der Genehmigungsdauer
(§ 24).
(2) Die Änderung von Preisen und Zahlungsbedingungen
darf nach der rechtskräftigen Genehmigung
von Absichts- oder Empfehlungskartellen
jedoch bereits durchgeführt werden, sobald ihre
Genehmigung beantragt worden ist; ausgenommen
sind Preisbindungen (§ 13 Abs. 1).
Durchführung von Preisbindungen
§ 19. (1) Die Änderung der Beschaffenheit der
Ware oder Leistung, die Gegenstand einer Preisbindung
ist, gilt als Änderung des Kartells, sofern
das Kartellgericht nicht auf Antrag des Kartellbevollmächtigten
rechtskräftig feststellt, daß keine
Qualitätsverschlechterung eintritt.
(2) Die Herabsetzung eines gebundenen Preises
darf ohne Genehmigung durch das Kartellgericht
durchgeführt werden; der Kartellbevollmächtigte
hat sie dem Kartellgericht aber vor ihrer Durchführung
anzuzeigen.
(3) Wenn die Durchführung einer Preisbindung
untersagt (§ 25) oder ihre Genehmigung widerrufen
wird (§ 27), dann hat der Kartellbevollmächtigte
die an die Preise gebundenen Unternehmer
hievon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
Anzeige von Vertriebsbindungen
§ 20. (1) Vertriebsbindungen (§ 13 Abs. 2) sind
vom bindenden Unternehmer vor ihrer Durchführung
dem Kartellgericht anzuzeigen, sofern nicht
ihre Genehmigung als Kartell beantragt wurde. Der
Anzeige ist ein Vereinbarungsmuster für die Vereinbarungen
mit den einzelnen Mitgliedern anzuschließen.
(2) Nach der Anzeige der Vertriebsbindung hat
der bindende Unternehmer halbjährlich dem Kartellgericht
den Namen (die Firma) und die
Anschrift der der Vertriebsbindung beigetretenen
Mitglieder, der ausgetretenen Mitglieder sowie derjenigen
Unternehmer anzuzeigen, deren schriftliches Ersuchen um Beitritt er abgelehnt hat.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Fachhandelsbindungen,
die nach § 17 durch Verordnung
von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen
wurden. Die Anzeige einer Fachhandelsbindung
hat auch die Voraussetzungen für die
Zulassung als Wiederverkäufer anzugeben.
Abschöpfung der Bereicherung
§ 21. (1) Hat sich ein Unternehmer oder ein Verband
von Unternehmern durch die verbotene
Durchführung eines Kartells bereichert, so hat das
Kartellgericht ihm von Amts wegen oder auf
Antrag einer Amtspartei (§ 44) die Zahlung eines
der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages an
den Bund aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat hievon
jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn
dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen
der Billigkeit entspricht. Bei der Ermittlung des
Geldbetrages ist der § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zahlung eines Geldbetrages nach Abs. 1
darf nur dann auferlegt werden, wenn das amtswegige Verfahren binnen drei Jahren ab der Beendigung
der verbotenen Durchführung des Kartells
eingeleitet oder binnen dieser Frist der Antrag
gestellt wird.
Unwirksamkeit von Kartellverträgen
§ 22. Kartellverträge sind unwirksam, soweit ihre
Durchführung verboten ist.
Genehmigung von Kartellen
§ 23. Das Kartellgericht hat Kartelle mit Ausnahme
von Bagatellkartellen auf Antrag des Kartellbevollmächtigten
zu genehmigen, wenn
1. die Vereinbarung keine Verpflichtungen oder
Bestimmungen enthält,
a) ausschließlich solche Waren abzusetzen
oder solche Leistungen zu erbringen, die
Gegenstand des Kartells sind,
b) Waren oder Leistungen, die mit den vom
Kartell erfaßten gleichartig oder ihnenähnlich sind, nur unter bestimmten den
Preis (Entgelt) oder die Menge betreffenden
Einschränkungen abzusetzen oder zu
erbringen,
c) bei dem Absatz der Waren oder der Erbringung
der Leistungen, die Gegenstand
des Kartells sind, bestimmte Personen
oder Personengruppen trotz ihrer Bereitwilligkeit, die vorgeschriebenen Bedingungen
zu erfüllen, ganz oder teilweise auszuschließen;
diese Bedingungen dürfen
jedoch in den Anforderungen an die fachliche
Befähigung nicht über bestehende
Rechtsvorschriften hinausgehen,
2. das Kartell nicht gegen ein gesetzliches Verbot
oder gegen die guten Sitten (§ 879 ABGB)
verstößt und
3. das Kartell volkswirtschaftlich gerechtfertigt
ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall,
wenn ein Kartell mit den im § 7 Abs. 1 angeführten
internationalen Verträgen unvereinbar ist. Bei der Prüfung der volkswirtschaftlichen
Rechtfertigung ist ferner auf die Interessen
der Letztverbraucher besonders Bedacht
zu nehmen. Bei Preisbindungen ist die volkswirtschaftliche
Rechtfertigung jedenfalls nicht
gegeben, wenn die einzelnen Spannen die
üblicherweise durchschnittlich gewährten
überschreiten. Bei anderen Kartellen ist auch
darauf Bedacht zu nehmen, ob das Kartell zur
Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher
Nachteile notwendig ist.
Genehmigungs- und Geltungsdauer
§ 24. (1) Das Kartellgericht hat im Genehmigungsbeschluß
zu bestimmen, für welchen Zeitraum
die Genehmigung gilt (Genehmigungsdauer).
Die Genehmigungsdauer ist ab Rechtskraft des
Beschlusses mit Rücksicht auf den Zeitraum zu
bestimmen, für den die volkswirtschaftliche Rechtfertigung
des Kartells beurteilt werden kann,
jedoch höchstens mit fünf Jahren.
(2) Das Kartellgericht hat die Genehmigung zu
verlängern, wenn der Kartellbevollmächtigte dies
spätestens sechs Monate vor Ablauf der Genehmigungsdauer
beantragt und die Voraussetzungen für
die Genehmigung des Kartells (§ 23) noch vorliegen.
Abs. 1 gilt für die Verlängerung sinngemäß.
(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über
den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag darf
das Kartell auch nach Ablauf der Genehmigungsdauer
weiter durchgeführt werden, wenn das Verfahren
gehörig fortgesetzt wird.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn nach rechtskräftiger
Genehmigung eines Absichtskartells spätestens
sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten
Geltungsdauer die Genehmigung der Verlängerungbeantragt wird.
Untersagung der Durchführung
§ 25. Das Kartellgericht hat die Durchführung
eines Kartells zu untersagen
1. soweit es einen Antrag auf Genehmigung
eines Kartells, das ohne Genehmigung durchgeführt
werden darf, abweist;
2. soweit es einen Antrag nach Z 1 oder die
Anzeige eines Bagatellkartells (§ 58) zurückweist;
3. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) soweit
einem Bagatellkartell die Voraussetzungen
für die Genehmigung (§ 23) fehlen.
Änderung und Ergänzung von Kartellen
§ 26. Für die Änderung und Ergänzung von Kartellen
gelten die §§ 23 und 25 sinngemäß.
Widerruf der Genehmigung
§ 27. Das Kartellgericht hat die Genehmigung
eines Kartells gänzlich oder teilweise zu widerrufen,
1. soweit der Kartellbevollmächtigte es beantragt;
2. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44), soweit
nach der Genehmigung eine der Voraussetzungen
nach § 23 wegfällt. Bei Preisbindungen
fällt die volkswirtschaftliche Rechtfertigung
insbesondere dann weg, wenn die im
geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher
gezahlten Preise bei einem größeren Anteil
des Gesamtabsatzes die Kartellpreise erheblich
unterschreiten.
Kündigung und Austritt
§ 28. (1) Ein auf unbestimmte Zeit oder — auch
unter Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen — auf länger als zwei Jahre geschlossener
Kartellvertrag kann zum Ende des zweiten und
jedes weiteren Jahres unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten gekündigt werden; eine Preisbindung
kann schon zum Ende des ersten Jahres
und jedes weiteren Halbjahres unter Einhaltung
einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden.
Die Kündigungstermine sind ab dem Eintritt der
Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses zu
berechnen, soweit der Kartellvertrag jedoch ohne
Genehmigung durchgeführt werden darf, ab seinem
Zustandekommen.
(2) Bei Normen-, Typen- und Rationalisierungskartellen
(§§ 14 und 15) hat das Kartellgericht im
Genehmigungsbeschluß (§ 23) auch die Unkündbarkeit
des Kartellvertrags für höchstens fünf Jahre
zu genehmigen, sofern volkswirtschaftliche Gründe
für die Unkündbarkeit sprechen.
(3) Jedes Kartellmitglied kann aus einem Vertragskartell
aus einem wichtigen Grund vorzeitig
austreten, insbesondere wenn ihm aus der Aufrechterhaltung
des Kartellvertrags trotz Anwendung
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
eine ernstliche Gefährdung seiner Unternehmertätigkeit erwüchse, die ihm bei Abwägung der beiderseitigen
Interessen billigerweise nicht zugemutet
werden kann.
(4) Soweit ein Kartellvertrag das Kündigungsrecht (Abs. 1 und 2) oder das Recht zum vorzeitigen
Austritt (Abs. 3) aufhebt oder beschränkt, ist er
unwirksam.
Mäßigung von Vertragsstrafen
§ 29. Für eine Vertragsstrafe, die in einem Kartellvertrag
versprochen worden ist, gilt der § 348
des Handelsgesetzbuches nicht.
Vertragshilfe gegen Sperren
§ 30. (1) Liefer- und Kontrahierungssperren, die
nach dem Kartellvertrag wegen dessen Verletzung
von einem Organ des Kartells oder einem Dritten
begründet werden, dürfen vor Ablauf von vierzehn
Tagen ab Kenntnis des Betroffenen von der Maßnahme
nicht durchgeführt werden. Unter Liefersperre ist das Recht zu verstehen, von Verträgen
mit einem anderen Kartellteilnehmer zurückzutreten oder diesem vertraglich zustehende Leistungen
zurückzuhalten; unter Kontrahierungssperre ist die
Pflicht zu verstehen, mit einem anderen Kartellteilnehmer
bestimmte Rechtsgeschäfte nicht zu schließen.
(2) Der Betroffene kann innerhalb der im Abs. 1
bestimmten Frist beim Kartellgericht richterliche
Vertragshilfe beantragen; in diesem Fall dürfen die
Sperren (Abs. 1) für einen Monat ab Antragstellung
nicht durchgeführt werden.
(3) Das Kartellgericht hat die Sperren (Abs. 1)
ganz oder zum Teil für unwirksam zu erklären
oder in eine angemessene Vertragsstrafe umzuwandeln, soweit sie unter Berücksichtigung aller
Umstände für den Betroffenen unangemessen
schwer sind. Dabei hat das Kartellgericht nach Billigkeit
für einen bestimmten Zeitraum eine Pflicht
zur Schließung von Rechtsgeschäften zu angemessenen
Preisen und sonstigen Bedingungen in dem
gleichen Umfang zu begründen, in dem vor der
Kontrahierungssperre eine Geschäftsbeziehung
bestanden hat; der Umfang ist jedoch entsprechend
zu beschränken, wenn die insgesamt vorliegenden
Bestellungen die Liefermöglichkeit übersteigen.
Bestehen begründete Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Betroffenen, so ist die
Lieferpflicht gegen Vorauszahlung zu begründen.
III. ABSCHNITT
Unverbindliche Verbandsempfehlungen
Begriffsbestimmung
§ 31. Unverbindliche Verbandsempfehlungen im
Sinn dieses Bundesgesetzes sind Empfehlungen zur
Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder
Kalkulationsrichtlinien, die
1. keine Empfehlungskartelle (§ 12) sind;
2. von Verbänden ausgehen, deren Ziel die Vertretung
wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern
ist; unter Verbänden im Sinn dieser
Bestimmung sind gesetzliche berufliche Interessenvertretungen
und Vereine von Unternehmern
zu verstehen;
3. nicht an Angehörige eines freien Berufs
gerichtet sind.
Voraussetzungen der Hinausgabe
§ 32. Eine unverbindliche Verbandsempfehlung
darf erst hinausgegeben werden, wenn
1. sie dem Paritätischen Ausschuß (§ 112) mitgeteilt
worden ist,
2. seit dieser Mitteilung ein Monat verstrichen
ist oder der Paritätische Ausschuß auf die Einhaltung
dieser Frist verzichtet hat und
3. sie dem Kartellgericht nach Ablauf dieser
Frist oder nach dem Verzicht des Paritätischen
Ausschusses auf die Einhaltung dieser
Frist angezeigt worden ist.
Widerrufsauftrag
§ 33. Das Kartellgericht hat dem empfehlenden
Verband unter den folgenden Voraussetzungen
aufzutragen, die angezeigte Empfehlung binnen
vierzehn Tagen den Empfängern gegenüber ausdrücklich
zu widerrufen
1. wenn es die Anzeige der Empfehlung zurückweist;
2. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44), soweit die
Empfehlung volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt
ist (§ 23 Z 3);
3. von Amts wegen nach Ablauf von fünf Jahren
nach Anzeige der Empfehlung. Wenn die
Empfehlung innerhalb dieser Frist unter Einhaltung
des § 32 dem Kartellgericht neuerlich
angezeigt wird, beginnt die Frist neu zu laufen.
IV. ABSCHNITT
Marktbeherrschende Unternehmer
Begriffsbestimmung
§ 34. (1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes
ist ein Unternehmer, der als Anbieter
oder Nachfrager (§ 2)
1. keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb
ausgesetzt ist oder
2. dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern
ausgesetzt ist und am gesamten
inländischen Markt einen Anteil von mehr als
5% hat oder
3. zu den vier größten Unternehmern gehört,
die zusammen am gesamten inländischen
Markt einen Anteil von mindestens 80%
haben, sofern er selbst einen solchen von
mehr als 5% hat oder
4. eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat;
dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die
Beziehungen zu anderen Unternehmern, die
Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs-
und Absatzmärkten sowie die Umstände zu
berücksichtigen, die den Marktzutritt für
andere Unternehmer beschränken.
(2) Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer,
der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung
hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese
zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher
Nachteile auf die Aufrechterhaltung
der Geschäftsbeziehung angewiesen sind.
Mißbrauchsaufsicht
§ 35. Das Kartellgericht hat auf Antrag den Mißbrauch
einer marktbeherrschenden Stellung zu
untersagen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere
in folgendem bestehen
1. der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder
Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen,
2. der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes
oder der technischen Entwicklung zum
Schaden der Verbraucher,
3. der Benachteiligung von Vertragspartnern im
Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher
Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,
4. der an die Vertragschließung geknüpften
Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche
Leistungen annehmen, die weder sachlich
noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum
Vertragsgegenstand stehen.
Verbot von Vergeltungsmaßnahmen
§ 36. Verfahren nach dem § 35 dürfen vom
Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen werden,
den durch den Mißbrauch einer marktbeherrschenden
Stellung unmittelbar betroffenen Unternehmer
von einer weiteren Belieferung oder
Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen;
das Kartellgericht hat auf Antrag eine
solche Verhaltensweise zu untersagen.
Antragsberechtigung
§ 37. Zum Antrag nach den §§ 35 und 36 sind
berechtigt
1. die Amtsparteien (§ 44),
2. Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher
Interessen von Unternehmern, denen zumindest
eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts nach dem Handelskammergesetz, dem
Arbeiterkammergesetz oder den Landwirt-
schaftskammergesetzen oder die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern als
Mitglied angehört.
Entscheidungsveröffentlichung
§ 38. Das Kartellgericht hat der obsiegenden
Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse
hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, die Entscheidung
über den Antrag auf Untersagung des
Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
(§ 35) innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des
Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der
Veröffentlichung sind im Beschluß zu bestimmen.
Kosten der Veröffentlichung
§ 39. Nach der Veröffentlichung hat der Vorsitzende
des Kartellgerichts auf Antrag der obsiegenden
Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen
und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.
Abschöpfung der Bereicherung
§ 40. § 21 ist auf den Mißbrauch einer marktbeherrschenden
Stellung sinngemäß anzuwenden.
V. ABSCHNITT
Zusammenschlüsse
Begriffsbestimmung
§ 41. Als Zusammenschluß im Sinn dieses Bundesgesetzes
gelten, sofern die beteiligten Unternehmer
beziehungsweise Unternehmen zusammen
einen Anteil am gesamten inländischen Markt von
mindestens 5% haben,
1. der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder
zu einem wesentlichen Teil, durch einen
Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung
oder Umwandlung,
2. der Erwerb eines Rechts durch einen Unternehmer
an der Betriebsstätte eines anderen
Unternehmers durch Betriebsüberlassungs-
oder Betriebsführungsverträge,
3. der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von
Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer
ist, durch einen anderen Unternehmer,
wenn dieser dadurch eine Beteiligung von
mindestens 25% erreicht,
4. das Herbeiführen der Personengleichheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur
Geschäftsführung berufenen Organe oder der
Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesellschaften,
die Unternehmer sind,
5. jede sonstige Verbindung von Unternehmen,
auf Grund deren ein Unternehmer unmittelbar
oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß
auf ein anderes Unternehmen ausübenkann.
Anzeige
§ 42. (1) Zusammenschlüsse sind binnen einem
Monat nach ihrem Zustandekommen dem Kartellgericht
anzuzeigen. Der Zusammenschluß gilt dann
als zustande gekommen, ,wenn die wirtschaftliche
Einflußmöglichkeit gegeben ist.
(2) Zur Anzeige sind verpflichtet: nach § 41 Z 1
bis 3 der erwerbende Unternehmer, nach § 41 Z 4
alle beteiligten Unternehmer und nach § 41 Z 5 der
Unternehmer, der einen beherrschenden Einfluß
gewinnt.
VI. ABSCHNITT
Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
Verfahrensart
§ 43. Das Kartellgericht und das Kartellobergericht
entscheiden in Angelegenheiten nach diesem
Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen.
Amtsparteien
§ 44. (1) Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur,
die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag
und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs haben Parteistellung auch
dann, wenn sie nicht Antragsteller sind (Amtsparteien);
dies gilt jedoch nicht für das Verfahren über
Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30).
(2) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
der Österreichische Arbeiterkammertag und
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs sind berechtigt, beim Kartellgericht
die ständigen Vollmachten der Personen, die
mit ihrer Vertretung in kartellgerichtlichen Verfahren
betraut sind, zu hinterlegen.
Kostenersatz
§ 45. Im Verfahren vor dem Kartellgericht und
dem Kartellobergericht nach § 30 sind die Bestimmungen
der Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz
sinngemäß anzuwenden; für Verfahren nach
den §§ 35 und 36 gilt dies, wenn der Antragsteller
keine Amtspartei (§ 44) ist.
Schriftsätze
§ 46. Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen
Gleichschriften einzubringen, daß jeder Partei, einschließlich
der Amtsparteien, eine Gleichschrift
zugestellt werden kann. Bei Anträgen, zu denen ein
Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen
ist, sowie bei Schriftsätzen, von denen der Paritätische
Ausschuß zu verständigen ist (§ 47), ist eine
weitere Gleichschrift einzubringen.
Verständigung der Amtsparteien und des Paritätischen
Ausschusses
§ 47. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die
Amtsparteien (§ 44) und den Paritätischen Ausschuß
(§ 112) von Anzeigen der Herabsetzung
gebundener Preise (§ 19 Abs. 2), von Vertriebsbindungen
(§ 20 Abs. 1 und 2), von Zusammenschlüssen
(§ 42) und von Bagatellkartellen (§§ 58 und 59)
sowie von Berichten nach § 66 durch Übersendung
je einer Gleichschrift der Anzeige beziehungsweise
des Berichtes zu verständigen.
Fristen
§ 48. Soweit Fristen nicht durch das Gesetz
bestimmt werden, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts
sie angemessen zu bestimmen; er hat sie
auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen
Gründen zu verlängern.
Gutachten des Paritätischen Ausschusses
§ 49. (1) Zum Vorliegen der folgenden
Umstände hat der Vorsitzende des Kartellgerichts
ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen
1. der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung
(§ 23 Z 3),
2. des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden
Stellung (§ 35).
(2) Im Verfahren über die Genehmigung eines
Kartells hat der Vorsitzende des Kartellgerichts
dem Paritätischen Ausschuß ohne Verzug eine
Gleichschrift des Antrags und seiner Beilagen zuzustellen.
(3) Der Paritätische Ausschuß hat sein Gutachten
binnen drei Monaten, Gutachten über Normen-,
Typen- und Rationalisierungskartelle binnen
einem Monat nach Einlangen des Auftrags des
Kartellgerichts zu erstatten oder bei Fehlen der
Stimmeneinhelligkeit die Äußerungen seiner Mitglieder
mitzuteilen. Der Vorsitzende des Kartellgerichts
hat diese Fristen angemessen zu verlängern,
wenn dem Paritätischen Ausschuß die Einhaltung
der Frist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht möglich ist.
(4) Wenn die fristgerechte Erledigung (Abs. 3)
wegen Verletzung der Auskunftspflicht durch die
Parteien (§ 118 Z 1 bis 3) nicht möglich ist, so hat
der Paritätische Ausschuß dem Kartellgericht hierüber
innerhalb der Frist zu berichten.
Verletzung der Auskunftspflicht
§ 50. Die Verletzung der Auskunftspflicht (§ 118
Abs. 1 Z 1 bis 3) unterliegt der Beweiswürdigung
durch das Kartellgericht.
Verhandlungen
§ 51. (1) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung
stattzufinden. Die Verhandlung ist
öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit
jedoch auszuschließen, soweit dies zur
Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist.
(2) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.
Einstweilige Verfügungen
§ 52. (1) Soweit die Voraussetzungen für die
Untersagung der Durchführung eines Kartells nach
§ 25 Z 1 und 3 oder den Widerruf der Genehmigung
eines Kartells nach § 27 Z 2 bescheinigt sind,
hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei
(§ 44) die angeführten Maßnahmen durch einstweilige
Verfügung zu treffen.
(2) Soweit die Voraussetzungen für richterliche
Vertragshilfe (§ 30) oder für die Untersagung des
Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
(§§ 35 und 36) sowie die Gefahr eines drohenden
unwiederbringlichen Schadens für die durch dieses
Gesetz geschützten Interessen bescheinigt sind, hat
das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die angeführten
Maßnahmen durch einstweilige Verfügung
zu treffen.
(3) Im Fall der richterlichen Vertragshilfe kann
das Kartellgericht die einstweilige Verfügung von
der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.
(4) Der Antragsgegner ist vor der Erlassung
einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der
Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine
aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf
Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter
Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt
ist.
Rechtsmittelverfahren
§ 53. (1) Das Rechtsmittel der Vorstellung ist
ausgeschlossen.
(2) Ein Rekurs ist den anderen Parteien zur
Gegenäußerung binnen vierzehn Tagen zuzustellen.
VII. ABSCHNITT
Besondere Verfahrensbestimmungen für Kartelle
und unverbindliche Verbandsempfehlungen
Kartellbevollmächtigter
§ 54. (1) Die Kartellmitglieder müssen sich vor
dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten
vertreten lassen. Für seine Bestellung
und den Widerruf der Vollmacht genügt die einfache
Mehrheit.
(2) Der Kartellbevollmächtigte gilt als ermächtigt, die Gesamtheit der Kartellmitglieder vor
Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Kartellangelegenheiten
einschließlich der Geltendmachung
von Gemeinschaftsrechten gegenüber einzelnen
Mitgliedern zu vertreten. Er gilt weiter als
ermächtigt, die Vereinbarung zu ändern, soweit die
Änderungen geringfügig sind oder vom Kartellgericht
verlangt oder angeregt werden.
(3) Hat ein Kartell nur ein Mitglied und handelt
es sich dabei um eine natürliche Person oder um
eine juristische Person, die von einer einzigen
natürlichen Person vertreten wird, so bedarf es
nicht der Bestellung eines Kartellbevollmächtigten;
solange kein Kartellbevollmächtigter bestellt wird,
sind die für den Kartelbevollmächtigten geltenden
Bestimmungen auf die genannten natürlichen Personen
anzuwenden.
Bestellung durch das Kartellgericht
§ 55. (1) Stirbt der Kartellbevollmächtigte oder
wird er unfähig, die Vertretung der Kartellmitglieder
fortzuführen, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts
die Kartellmitglieder unter Setzung
einer Frist von höchstens einem Monat aufzufordern,
einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen.
Es genügt die Zustellung der Aufforderung an ein
einziges Kartellmitglied. Wird dem Kartellgericht
innerhalb der gesetzten Frist nicht die Bestellung
eines Kartellbevollmächtigten angezeigt, so hat der
Vorsitzende des Kartellgerichts einen Kartellbevollmächtigten
zu bestellen. Darauf ist in der Aufforderung
hinzuweisen.
(2) Der vom Vorsitzenden des Kartellgerichts
bestellte Kartellbevollmächtigte vertritt die Kartellmitglieder
solange auf ihre Gefahr und ihre Kosten,
bis sie selbst einen anderen Kartellbevollmächtigten
bestellen. Ihm gebührt der Ersatz seiner Barauslagen und eine Entlohnung für seine Tätigkeit. Über
die Höhe hat der Vorsitzende des Kartellgerichts
unter Berücksichtigung des für die Vertretung notwendigen
Aufwandes an Zeit und Mühe unter
Bedachtnahme auf die für vergleichbare Tätigkeiten
übliche Entlohnung zu entscheiden.
Wechsel des Kartellbevollmächtigten
§ 56. (1) Wird nach der Anmeldung eines Kartells
ein neuer Kartellbevollmächtigter bestellt, so
hat dieser seine Bestellung dem Kartellgericht ohne
Verzug anzuzeigen.
(2) Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht des Kartellbevollmächtigten
wird den Gerichten und Behörden
gegenüber, vor denen der Kartellbevollmächtigte
die Kartellmitglieder zu vertreten hat (§ 54), erst
mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Kartellbevollmächtigten
wirksam.
Aufforderung zum Genehmigungsantrag
§ 57. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hatauf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die Mitglieder
von Wirkungs- und Verhaltenskartellen, die kein
Bagatellkartell sind, aufzufordern, binnen einem
Monat beim Kartellgericht die Genehmigung des
Kartells zu beantragen. Auf Antrag des Kartellbevollmächtigten
oder — wenn noch kein Kartellbevollmächtigter
bestellt ist — eines Kartellmitgliedes
hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Frist
aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.
(2) Die Aufforderung ist ohne Prüfung der tatsächlichen
Voraussetzungen zu erlassen. Es genügt
die Zustellung an ein einziges Kartellmitglied. Die
Aufforderung muß eine Belehrung über ihre
Rechtsfolgen sowie über die Bestimmung des § 54
enthalten.
(3) Wenn die Kartellmitglieder die Frist versäumen, dann ist die weitere — auch nur teilweise —
Durchführung des Kartells solange verboten, bis sie
der Aufforderung nachkommen.
Anzeige von Bagatellkartellen
§ 58. § 57 gilt für Bagatellkartelle mit der Maßgabe,
daß deren Mitglieder aufzufordern sind, das
Kartell dem Kartellgericht anzuzeigen.
Änderung und Ergänzung von Wirkungs-, Verhaltens-
und Bagatellkartellen
§ 59. Werden Wirkungs- oder Verhaltenskartelle
nach dem Antrag auf Genehmigung oder Bagatellkartelle
nach ihrer Anzeige geändert oder ergänzt,
so ist binnen 14 Tagen nach dem Zustandekommen
der Änderung oder Ergänzung deren Genehmigung
zu beantragen beziehungsweise deren
Anzeige an das Kartellgericht zu erstatten; § 57
Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.
Inhalt von Genehmigungsanträgen und Anzeigen
§ 60. Anträge auf Genehmigung von Kartellen
(§ 23) und Anzeigen von Bagatellkartellen (§ 58)
haben zu enthalten
1. genaue und erschöpfende Angaben, die eine
Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung
(§ 23 Z 3) ermöglichen, vor allem
a) Angaben über die Größe der Gesamtproduktion des betreffenden Wirtschaftszweiges
und des Teiles der Produktion, der
durch das Kartell erfaßt wird,
b) die Nennung der maßgebenden Unternehmer
desselben Wirtschaftszweiges, die sich
dem Kartell nicht anschließen, sofern es
sich nicht um eine Preis- oder Vertriebsbindung
handelt, und
c) Angaben über das Verhältnis zu bestehenden
Kartellen;
2. bei Vereinbarungskartellen Erläuterungen,
die zum Verständnis der wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarung notwendig sind;
3. bei Vereinbarungskartellen, die eine Preis-
oder Vertriebsbindung zum Gegenstand
haben, die Angabe, ob und gegebenenfalls
wann auf Grund des Vereinbarungsmusters
(§ 62 Z 1) die erste Vereinbarung zustande
gekommen ist;
4. bei Empfehlungskartellen die genaue Bezeichnung
des Personenkreises, an den die Empfehlung
gerichtet ist oder gerichtet werden
soll;
5. bei Kartellen, die Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien
zum Gegenstand haben und
die nicht das Verkehrswesen betreffen, die
Angabe aller zur Zeit der Anmeldung geforderten,
vom Kartell erfaßten Preise; Änderungen
dieser Preise hat der Kartellbevollmächtigte
dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen,
Inhalt von Verlängerungsanträgen
§ 61. Anträge auf Verlängerung der Genehmigung
eines Kartells (§ 24) haben die im § 60 Z l
bezeichneten Angaben zu enthalten.
Anzuschließende Urkunden
§ 62. Genehmigungsanträgen (§ 23) und Anzeigen
(§ 58) sind folgende Urkunden anzuschließen
1. bei Vereinbarungskartellen eine Urkunde
über die Vereinbarung; bei Preis- und Vertriebsbindungen
genügt jedoch der Anschluß
eines Vereinbarungsmusters für die Vereinbarungen
mit den einzelnen Mitgliedern;
2. bei Empfehlungskartellen der Text der Empfehlung;
3. wenn das Kartell durch eine Organisation
durchgeführt wird oder durchgeführt werden
soll, die Satzung dieser Organisation;
4. bei Preisbindungen eine genaue Beschreibung
der Ware, die Gegenstand des Kartells ist.
Inhalt der Vereinbarung
§ 63. (1) Die Urkunde über die Vereinbarung
(§ 62 Z 1) hat folgende Angaben zu enthalten
1. den Namen (die Firma) und die Anschrift der
Kartellmitglieder,
2. gegebenenfalls den Namen (die Firma), die
Rechtsform und die Anschrift der durchführenden
Organisation (§ 62 Z 3) sowie den
Namen und die Anschrift ihrer Vertreter,
3. den Gegenstand der Vereinbarung, insbesondere
Waren, Warengruppen, geographische
Begrenzung, Quoten und Preise, und
4. den Tag des Zustandekommens der Vereinbarung
und gegebenenfalls ihre Geltungsdauer.
(2) Bei Absprachekartellen muß der Tag des
Zustandekommens nicht angegeben werden.
(3) Abs. 1 gilt für Vereinbarungsmuster (§ 62
Z l) mit der Maßgabe, daß der Name (die Firma)und der Sitz der auf den nachfolgenden Wirtschaftsstufen
beteiligten Kartellmitglieder und der
Tag des Zustandekommens der Vereinbarung nicht
angegeben werden muß.
(4) Nachträgliche Änderungen der im Abs. 1 Z 1
und 2 bezeichneten Umstände hat der Kartellbevollmächtigte
dem Kartellgericht ohne Verzug
anzuzeigen.
Unübersichtlichkeit der Vereinbarung
§ 64. (1) Wird eine Vereinbarung oder ein Vereinbarungsmuster
infolge Änderungen unübersichtlich,
so hat der Kartellbevollmächtigte auf Aufforderung
durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts
binnen einer von diesem festzusetzenden angemessenen
Frist die maßgebende Fassung vorzulegen.
(2) Eine nicht entschuldbare Überschreitung der
Frist hat der Vorsitzende des Kartellgerichts durch
eine Ordnungsstrafe zu ahnden; § 220 ZPO ist
sinngemäß anzuwenden.
Verbesserung von Anträgen und Anzeigen
§ 65. (1) Soweit der Genehmigungsantrag, der
Verlängerungsantrag, die Anzeige oder die anzuschließenden
Urkunden den §§ 60 bis 63 nicht entsprechen,
hat der Vorsitzende des Kartellgerichts
von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei
(§ 44) dem Kartellbevollmächtigten bei sonstiger
Zurückweisung des Antrags beziehungsweise der
Anzeige die Verbesserung aufzutragen und hiefür
eine angemessene Frist festzusetzen (§ 48).
(2) Die Frist für die Einbringung des Antrags
einer Amtspartei nach Abs. 1 beträgt einen Monat
ab Zustellung der Gleichschrift der im Abs. 1 angeführten
Schriftsätze, bei Normen-, Typen- und
Rationalisierungskartellen jedoch vierzehn Tage.
Berichtsauftrag
§ 66. (1) Ist es auf Grund der besonderen Verhältnisse
eines genehmigten Kartells wahrscheinlich,
daß sich die für seine Beurteilung maßgebenden
wirtschaftlichen Verhältnisse in absehbarer
Zeit ändern werden, so hat das Kartellgericht dem
Kartellbevollmächtigten von Amts wegen oder auf
Antrag einer Amtspartei (§ 44) aufzutragen, jährlich
zu einem bestimmten Termin über die für die
Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung
maßgebenden Umstände (§ 60 Z 1) zu berichten.
Dieser Auftrag kann im Genehmigungsbeschluß,
aber auch später in einem besonderen
Beschluß erteilt werden.
(2) Kommt der Kartellbevollmächtigte dem
Berichtsauftrag nicht termingerecht nach, so hat
der Vorsitzende des Kartellgerichts ihm hiefür bei
sonstigem Widerruf der Genehmigung des Kartells
(§ 27) eine angemessene Nachfrist zu setzen, dieeinen Monat nicht übersteigen darf.
(3) Soweit der rechtzeitig erstattete Bericht dem
§ 60 Z 1 nicht entspricht, hat der Vorsitzende des
Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag
einer Amtspartei (§ 44) den Kartellbevollmächtigten
bei sonstigem Widerruf der Genehmigung des
Kartells (§ 27) die Verbesserung aufzutragen und
hiefür eine angemessene Frist festzusetzen, die
einen Monat nicht übersteigen darf. Die Frist für
die Einbringung des Antrags einer Amtspartei
beträgt einen Monat.
(4) Das Kartellgericht hat von Amts wegen oder
auf Antrag des Kartellbevollmächtigten oder einer
Amtspartei (§ 44) den Berichtsauftrag zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung
weggefallen sind.
Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen
§ 67. (1) Die Anzeige einer unverbindlichen Verbandsempfehlung
(§ 32 Z 3) hat die genaue
Bezeichnung des Personenkreises zu enthalten, an
den die Empfehlung gerichtet werden soll; der Text
der Empfehlung ist anzuschließen.
(2) Soweit die Anzeige dem Abs. 1 nicht entspricht,
hat der Vorsitzende des Kartellgerichts
dem empfehlenden Verband bei sonstiger Zurückweisung
der Anzeige deren Verbesserung aufzutragen
und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen,
die einen Monat nicht übersteigen darf.
Verbesserung von Kartellen und unverbindlichen
Verbandsempfehlungen
§ 68. (1) Bevor das Kartellgericht einen Antrag
auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells
(§ 24 Abs. 2) oder auf Genehmigung der Verlängerung
der Geltungsdauer (§ 24 Abs. 4) abweist, die
Durchführung eines Kartells nach § 25 Z 1 oder 3
untersagt, die Genehmigung eines Kartells nach
§ 27 Z 2 widerruft oder dem empfehlenden Verband
den Widerruf der Empfehlung aufträgt (§ 33),
hat es gegebenenfalls mit Beschluß festzustellen,
durch welche Änderungen oder Ergänzungen des
Kartells beziehungsweise der Empfehlung diese
Maßnahmen abgewendet werden können und dem
Kartellbevollmächtigten beziehungsweise dem
empfehlenden Verband eine angemessene Frist zur
entsprechenden Antragstellung beziehungsweise
Anzeige zu setzen (§ 48).
(2) Versäumt der Kartellbevollmächtigte beziehungsweise
der empfehlende Verband die Frist
(Abs. 1), so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts
ohne weiteres Verfahren die im Abs. 1 bezeichnete
Maßnahme zu beschließen. Auch über rechtzeitige
Anträge und Anzeigen entscheidet der Vorsitzende.
VIII. ABSCHNITT
Kartellregister
Zuständigkeit
§ 69. Das Kartellregister wird vom Kartellgericht
geführt.
Innere Einrichtung des Kartellregisters
§ 70. Das Kartellregister besteht aus drei Abteilungen
in die Abteilung K sind Kartelle, in die
Abteilung V unverbindliche Verbandsempfehlungen
und in die Abteilung Z Zusammenschlüsse einzutragen.
Gegenstand der Eintragung
§ 71. In das Kartellregister sind einzutragen
1. die Genehmigung von Kartellen, die Genehmigung
ihrer Änderung oder Ergänzung
sowie der Widerruf der Genehmigung,
2. die Anzeige der Herabsetzung eines gebundenen
Preises,
3. die Anzeige von Bagatellkartellen und die
Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
4. die Untersagung der Durchführung eines eingetragenen
Bagatellkartells,
5. die Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen
und die Anzeige ihrer Änderung
oder Ergänzung,
6. der Auftrag zum Widerruf einer eingetragenen
unverbindlichen Verbandsempfehlung
und
7. die Anzeige von Zusammenschlüssen.
Anordnung der Eintragung
§ 72. (1) Wenn ein Beschluß des Kartellgerichts
Gegenstand der Eintragung ist (§ 71 Z 1, 4 und 6),
ist in diesem Beschluß auch die Eintragung in das.
Kartellregister anzuordnen; wenn ein strafgerichtliches
Urteil (§ 71 Z 1 und 4 in Verbindung mit § 129
Abs. 3) Grundlage oder eine Anzeige Gegenstand
der Eintragung ist (§ 71 Z 2, 3, 5 und 7), hat der
Vorsitzende des Kartellgerichts die Eintragung in
das Kartellregister mit Beschluß anzuordnen.
(2) Der Beschluß, mit dem eine Eintragung in
das Kartellregister angeordnet wird, hat den Inhalt
der Eintragung anzugeben.
Inhalt der Eintragungen
§ 73. (1) Jede Eintragung in das Kartellregister
hat das Datum und die Geschäftszahl des zugrunde
liegenden Beschlusses, den Gegenstand der Eintragung
(§ 71) und gegebenenfalls auch die Angabe
des wesentlichen Inhalts des Kartells oder der
unverbindlichen Verbandsempfehlung sowie die
Angaben zu enthalten, die für die Feststellung der
Nämlichkeit des Kartells, der unverbindlichen Verbandsempfehlung
oder des Zusammenschlussesnotwendig sind.
(2) Wird dem Kartellgericht eine Änderung der
im Kartellregister eingetragenen Umstände angezeigt,
die keine Änderung oder Ergänzung des
Kartells oder der unverbindlichen Verbandsempfehlung
begründen, so hat der Vorsitzende des
Kartellgerichts mit Beschluß die Ersichtlichmachung
dieser Änderung im Kartellregister anzuordnen.
(3) Ebenso hat der Vorsitzende des Kartellgerichts
von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei
die Ersichtlichmachung des Ablaufs der Genehmigungsdauer
(§ 24) oder des Aufhörens des Bestehens eines Kartells anzuordnen.
Vollzug der Eintragungen
§ 74. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat
den Vollzug der Eintragung in das Kartellregister
nach der Rechtskraft des zugrunde liegenden
Beschlusses, wenn es sich jedoch um eine einstweilige
Verfügung (§ 52) handelt, sogleich nach deren
Erlassung zu verfügen.
(2) Bei einer Eintragung, die durch eine spätere
Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies
deutlich erkennbar zu machen.
(3) Im Kartellregister darf nichts radiert oder
unleserlich gemacht werden. Schreibfehler oder
andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung
sind auf Verfügung des Vorsitzenden des
Kartellgerichts zu berichtigen; der Berichtigungsvermerk ist vom Registerführer unter Angabe des
Tages der Berichtigung zu unterschreiben.
Urkundensammlung
§ 75. (1) Zum Kartellregister ist eine Sammlung
der den Genehmigungsanträgen und Anzeigen
anzuschließenden Urkunden (§§ 62 und 67) zu führen,
auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen
wurde (Urkundensammlung).
(2) Nach dem Vollzug der Eintragung hat der
Registerführer die von den Parteien für die Urkundensammlung
beigebrachten Gleichschriften auf
ihre Übereinstimmung mit der Urschrift beziehungsweise
beglaubigten Gleichschrift der
Urkunde zu prüfen und die Übereinstimmung
gegebenenfalls auf der Gleichschrift zu bestätigen.
Schreibfehler geringer Art sowie kleine Auslassungen kann der Registerführer selbst ausbessern, doch
hat er dies am Rand der Gleichschrift mit seiner
Unterschrift zu bestätigen.
(3) Haben die Parteien keine brauchbare Gleichschrift
beigebracht, so hat der Registerführer sie zu
verständigen, daß die Urschrift beziehungsweise
die beglaubigte Gleichschrift der Urkunden
zurückbehalten wird und bis zum Einbinden der
Urkundensammlung gegen Beibringung einerbrauchbaren Gleichschrift behoben werden kann.
(4) In die Urkundensammlung sind auch Anzeigen
von Vertriebsbindungen (§ 20 Abs. 1 und 2)
und die diesen anzuschließenden Urkunden aufzunehmen.
HilfsVerzeichnisse
§ 76. Zum Kartellregister sind die folgenden
Hilfsverzeichnisse zu führen
1. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis
der eingetragenen Kartelle,
2. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis
der eingetragenen unverbindlichen
Verbandsempfehlungen,
3. ein Verzeichnis der Kartellbevollmächtigten
mit der Angabe, für welche Kartelle sie
bestellt sind,
4. ein Verzeichnis der Parteienvertreter (§ 44)
und
5. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis
der angezeigten Vertriebsbindungen.
Aufbewahrung
§ 77. Das Kartellregister, die Urkundensammlung
und die Hilfsverzeichnisse sind dauernd aufzubewahren.
Einsicht
§ 78. (1) Die Einsichtnahme in das Kartellregister,
die Hilfsverzeichnisse und die Urkundensammlung
ist jedermann gestattet.
(2) Jedermann kann von den Eintragungen im
Kartellregister Abschriften und Auszüge verlangen.
Bedeutungslose Eintragungen (§ 74 Abs. 2) sind
hierbei nur dann aufzunehmen, wenn dies beantragt
wird oder nach den Umständen erforderlich
ist. Die Abschriften und Auszüge sind auf Verlangen
zu beglaubigen.
IX. ABSCHNITT
Gerichtsgebühren
Gebühren im Verfahren nach § 30
§ 79. Für das Verfahren über richterliche Vertragshilfe
gegen Sperren (§ 30) gelten die Tarifposten 1 und 2 des Gerichtsgebührengesetzes sinngemäß;
der Streitwert ist mit 100000 S anzunehmen.
Gebühren in anderen Verfahren
§ 80. Im übrigen sind in Verfahren vor dem Kartellgericht
und dem Kartellobergericht folgende
Gerichtsgebühren zu entrichten
1. für ein Verfahren über einen Antrag auf
Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr
von 20000 S bis 400000 S;
2. für ein Verfahren über einen Antrag auf
Genehmigung der Änderung oder Ergänzung
eines Kartells, auf Feststellung nach
§ 19 Abs. 1 sowie auf Verlängerung der
Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr
von 10000 S bis 200000 S; werden ein
Antrag auf Genehmigung der Änderung
oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlängerung
der Genehmigung eines Kartells verbunden,
so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten;
3. für ein Verfahren über einen Antrag auf
Untersagung der Durchführung eines Kartells
nach § 25 Z 3 sowie auf Widerruf der
Genehmigung eines Kartells nach § 27 Z 2
eine Rahmengebühr von 10000 S bis
200000 S; wenn es sich um ein Bagatellkartell
handelt, beträgt die Untergrenze der
Gebühr jedoch 5000 S;
4. für ein Verfahren über eine Anzeige eines
Bagatellkartells eine Pauschalgebühr von
2000 S;
5. für ein Verfahren über eine Anzeige einer
Änderung oder Ergänzung eines Bagatellkartells
eine Pauschalgebühr von 1000 S;
6. für ein Verfahren über eine Anzeige einer
Preisänderung nach § 19 Abs. 2 sowie nach
§ 60 Z 5 eine Pauschalgebühr von 1200 S,
bei Bagatellkartellen jedoch von 600 S;
7. für ein Verfahren über eine Anzeige einer
unverbindlichen Verbandsempfehlung eine
Pauschalgebühr von 400 S;
8. für ein Verfahren über einen Antrag auf
Erlassung eines Widerrufsauftrags nach § 33
Z 2 eine Rahmengebühr von 2000 S bis
100000 S;
9. für ein Verfahren über einen Antrag auf
Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden
Stellung (§§ 34 und 35) eine
Rahmengebühr von 10000 S bis 400000 S;
10. für ein Verfahren über eine Anzeige einer
Vertriebsbindung (§ 20 Abs. 1 und 2) sowie
eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr
von 400 S;
11. für einen Auszug oder eine Abschrift aus
dem Kartellregister für jeden, wenn auch nur
begonnenen Bogen 300 S; die Ergänzung
bereits ausgefertigter Auszüge oder
Abschriften unterliegt dieser Gebühr auch
dann, wenn hiefür kein weiterer Bogen verwendet
wird. Auszüge und Abschriften sind
erst auszufertigen, nachdem die Gebühr hiefür
beigebracht worden ist. Gesuche um Ausfertigung
von Auszügen oder Abschriften
sind gebührenfrei.
Ausschluß weiterer Gebühren
§ 81. Neben den Rahmen- und Pauschalgebühren nach § 80 sind keine weiteren Gerichtsgebühren
zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein
Rechtsmittel erhoben wird.
Zahlungspflichtige Personen§ 82. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80sind
1. für die Gebühr nach Z 1, 2 und 4 bis 6 die
Kartellmitglieder;
2. für die Gebühr nach Z 3 die Kartellmitglieder,
wenn dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben
wird;
3. für die Gebühr nach Z 7 und 10 der anzeigende Verband beziehungsweise Unternehmer;
4. für die Gebühr nach Z 8 der empfehlende
Verband, wenn dem Antrag auch nur teilweise
stattgegeben wird;
5. für die Gebühr nach Z 9 der Antragsgegner,
wenn eine Amtspartei (§ 44) den Antrag
gestellt hat und dem Antrag auch nur teilweise
stattgegeben wird; wenn der Antragsteller
keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht
nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs
dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder
beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.
Haftung mehrerer Personen
§ 83. Mehrere Personen, die zur Entrichtung
desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind, haften
zur ungeteilten Hand.
Festsetzung der Rahmengebühren
§ 84. Die Höhe der Rahmengebühr ist vom Vorsitzenden
des Kartellgerichts nach Abschluß des
Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluß
festzusetzen; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische
Bedeutung des Verfahrens, der
mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen
und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit
der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung
gegeben hat.
Gerichtliche Kosten
§ 85. Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen
oder Verhandlungen bemessene Vergütungen
für die Beisitzer des Kartellgerichts, die Mitglieder
des Kartellobergerichts und die Mitglieder
des Paritätischen Ausschusses, sind die Personen
zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten
haben.
Gebührenfreiheit von Vergleichen
§ 86. Der Abschluß eines Vergleiches unterliegt
keiner Gebühr.
Einbringung
§ 87. Die Einbringung der Gebühren und Kosten
richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen
geltenden Vorschriften; doch sind die beim Kartellobergericht
entstehenden Gebühren und Kosten
vom Kostenbeamten des Kartellgerichts einzubringen.
X. ABSCHNITT
Kartellgericht und Kartellobergericht
Sprengel
§ 88. (1) Das Kartellgericht beim Oberlandesgericht
Wien ist für das ganze Bundesgebiet zuständig.
(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts
geht in zweiter und letzter Instanz an das
Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof.
Zusammensetzung
§ 89. Das Kartellgericht besteht aus einem Vorsitzenden
und drei Beisitzern, das Kartellobergericht
aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern.
Für jeden Vorsitzenden und für jeden Beisitzer sind
vier Stellvertreter zu ernennen.
Ernennung der Mitglieder
§ 90. Die Mitglieder des Kartellgerichts und des
Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter werden
vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung
ernannt.
Eignung der Mitglieder
§ 91. (1) Die Vorsitzenden des Kartellgerichts
und des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter
müssen Richter des Dienststandes sein. Der Vorsitzende
des Kartellobergerichts ist dem Kreis der
Mitglieder des Obersten Gerichtshofs zu entnehmen.
(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen
zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig
sein, ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches
Hochschulstudium vollendet
und längere Berufserfahrungen auf rechtlichem
oder wirtschaftlichem Gebiet haben.
Nominierung der Beisitzer
§ 92. (1) Je ein Beisitzer des Kartellgerichts und
ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung
auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen
Arbeiterkammertags und der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen.
Je zwei Beisitzer des Kartellobergerichts
und ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung
auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertags vorzuschlagen. Je
ein Beisitzer des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter
sind aus dem Kreis der rechtskundigen
Beamten des Bundesministeriums für Justiz und des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten
vorzuschlagen.
(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben ihreVorschläge an den Bundesminister für Justiz zu
richten. Sie sollen in ihren Vorschlag für jeden Beisitzer
(Stellvertreter) wenigstens zwei Personen
aufnehmen und diese Personen reihen. Die Voraussetzungen
für die Ernennung und die Zustimmung
der vorgeschlagenen Personen zu ihrer Ernennung
sind nachzuweisen.
(3) Die Bundesregierung darf jeweils nur eine
der ihr vorgeschlagenen Personen vorschlagen;
wird jedoch das Vorschlagsrecht nicht binnen einer
angemessenen, vom Bundesminister für Justiz zu
bestimmenden Frist ausgeübt, so ist die Bundesregierung
bei Erstattung ihres Vorschlags an Vorschläge
der genannten Stellen nicht gebunden.
Rechtsstellung der Beisitzer
§ 93. (1) Mit der Ernennung zum Beisitzer (Stellvertreter)
ist das Recht zur Führung des Titels
„Kommerzialrat" verbunden. Sofern ein Beisitzer
(Stellvertreter) dem Kartellgericht (Kartellobergericht)
mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht
dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter.
Im übrigen gilt für die Beisitzer und ihre Stellvertreter
§ 21 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß.
(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter haben
jeden Wohnungswechsel dem Bundesministerium
für Justiz und dem Vorsitzenden des Kartellgerichts
beziehungsweise des Kartellobergerichts binnen
14 Tagen anzuzeigen.
Ausschreibung
§ 94. Das Amt eines Vorsitzenden (Stellvertreters)
des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts
und das Amt eines Beisitzers (Stellvertreters)
aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten ist vom
Bundesminister für Justiz auszuschreiben.
Besetzungsvorschläge
§ 95. (1) Für die Besetzung des Amtes des Vorsitzenden
(eines Stellvertreters) des Kartellgerichts
hat der Personalsenat des Oberlandesgerichts Wien
einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag
ist an den Obersten Gerichtshof
weiterzuleiten, dessen Personalsenat einen weiteren
Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge
sind an den Bundesminister für
Justiz weiterzuleiten.
(2) Für die Besetzung des Amtes des Vorsitzenden
(eines Stellvertreters) des Kartellobergerichts
hat der Personalsenat des Obersten Gerichtshofs
einen Besetzungsvorschlag zu erstatten und an den
Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.
(3) Im übrigen gelten die §§ 31 bis 35 des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961, in derjeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Vergütungen
§ 96. (1) Für jede Sitzung oder Verhandlung
haben die Beisitzer des Kartellgerichts und ihre
Stellvertreter Anspruch auf eine Vergütung von
4,68%, die Mitglieder des Kartellobergerichts und
ihre Stellvertreter auf eine Vergütung von 6,68%
des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung
in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,
zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein
Beisitzer oder dessen Stellvertreter als Berichterstatter
tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte
Vergütung.
(2) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen
oder Verhandlungen in verschiedenen Rechtssachen
statt, so gebührt für jede Sitzung oder Verhandlung
die volle Vergütung.
(3) Die Beisitzer (Stellvertreter) haben Anspruch
auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie
auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend
den für Zeugen geltenden Bestimmungen
des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136, in der jeweils geltenden
Fassung mit der Maßgabe, daß für die
Dauer der Sitzungen und Verhandlungen keine
Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht und sich
der in dessen § 18 Abs. 2 jeweils genannte Betrag
um die Hälfte erhöht.
Unvereinbarkeit
§ 97. Dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
können nicht angehören
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung;
2. Mitglieder des Nationalrats oder des Bundesrats;
3. Kartellbevollmächtigte.
Dienstfreistellung für Abgeordnete
§ 98. Bewirbt sich ein Mitglied des Kartellgerichts
oder des Kartellobergerichts (ein Stellvertreter)
um das Mandat eines Abgeordneten in einem
allgemeinen Vertretungskörper, so ist es von Amts
wegen bis nach vollzogener Wahl außer Dienst zu
stellen.
Amtsdauer
§ 99. (1) Das Amt der Beisitzer (Stellvertreter)
endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Beisitzer
(der Stellvertreter) das 65. Lebensjahr vollendet
hat.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat ein Mitglied
des Kartellgerichts (Kartellobergerichts) oder
dessen Stellvertreter auf sein Ersuchen seines Amtes
zu entheben.
Amtsverschwiegenheit
§ 100. (1) Die Beisitzer des Kartellgerichts und
des Kartellobergerichts (die Stellvertreter) sind,
soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur
Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus
ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen
verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung,
der auswärtigen Beziehungen, im
wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung
oder im überwiegenden Interesse der
Parteien geboten ist.
(2) Eine Ausnahme von dieser Bestimmung tritt
nur so weit ein, als der Vorsitzende des Kartellgerichts
beziehungsweise des Kartellobergerichts
einen Beisitzer (Stellvertreter) für einen bestimmten
Fall von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet.
(3) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht
auch im Verhältnis außer Dienst und nach Beendigung
des Amtes unverändert fort.
Entscheidung durch den Vorsitzenden
§ 101. Zwischenerledigungen des Kartellgerichts
trifft der Vorsitzende (ein Stellvertreter) allein;
Endentscheidungen trifft er außer in den in diesem
Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann
allein, wenn eine Partei dies beantragt und die
anderen Parteien zustimmen.
Entscheidung durch den Senat
§ 102. (1) Das Kartellgericht entscheidet, soweit
nicht der Vorsitzende allein entscheidet, in einem
Dreiersenat, der aus dem Vorsitzenden und aus je
einem der aus den Vorschlägen (§ 92 Abs. 1) der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und
des Österreichischen Arbeiterkammertags ernannten Beisitzer besteht. Hat ein Kartell ausschließlich
Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem
Bundesgesetz angeführt sind, so tritt an Stelle
des Beisitzers aus dem Vorschlag des Österreichischen
Arbeiterkammertags ein Beisitzer aus
dem Vorschlag der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs. Hat ein Kartell
sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem
Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere
Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden
Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.
(2) Das Kartellobergericht entscheidet in einem
Siebenersenat.
Geschäftsverteilung
§ 103. Die Verteilung der Geschäfte des Kartellgerichts
und des Kartellobergerichts einschließlich
der Vertretungsregelungen ist durch das Kartellgericht
und das Kartellobergericht jeweils für die
Dauer eines Kalenderjahres festzusetzen.
Leitung der Geschäfte
§ 104. (1) Die Leitung des Kartellgerichts und
des Kartellobergerichts stehen dem Vorsitzenden
(Stellvertreter) zu.
(2) Die Ladung ist den Beisitzern (Stellvertretern)
tunlichst 14 Tage vor der Sitzung oder Verhandlung
zuzustellen. In der Ladung ist der Gegenstand
der Sitzung oder Verhandlung anzugeben.
(3) Ist ein Beisitzer (Stellvertreter) verhindert, so
hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen.
Sinngemäße Anwendung der Jurisdiktionsnorm
§ 105. Für das Kartellgericht und das Kartellobergericht
gelten die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm
über Beratung, Abstimmung und Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen
Organen sinngemäß; bei der Anwendung des § 10
Abs. 2 JN ist statt des Dienstranges das Lebensalter
maßgeblich.
Schriftführer
§ 106. Der Präsident des Oberlandesgerichtes
Wien hat dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
die erforderliche Anzahl von Schriftführern
aus dem Kreis der Richteramtsanwärter und sonstigen
geeigneten Bediensteten beizustellen.
Geschäftsstelle
§ 107. (1) Der Dienst der Geschäftsstelle wird
beim Kartellgericht durch Bedienstete des Oberlandesgerichts
Wien, beim Kartellobergericht durch
Bedienstete des Obersten Gerichtshofs besorgt.
(2) Mit der Führung des Kartellregisters dürfen
nur Beamte des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes bei Gericht betraut werden.
Sachverständige in Kartellangelegenheiten
§ 108. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts
hat zwölf Sachverständige in Kartellangelegenheiten
zu bestellen und in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Er ist dabei an übereinstimmende
Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags
gebunden, sofern diese innerhalb
einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist
erstattet werden.
(2) Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf
Jahren neu zu bestellen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die
verbleibende Zeit ein Ersatzmann zu bestellen.
(3) Mitglieder des Kartellgerichts, des Kartellobergerichts
oder des Paritätischen Ausschusses
dürfen nicht zu Sachverständigen bestellt werden.
Aufbewahrung von Akten und Verzeichnissen
§ 109. (1) Die Akten des Kartellgerichts und des
Kartellobergerichts sind durch 30 Jahre aufzubewahren.
Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner nach
Ablauf des Jahres, in dem in der Sache die letzte
Verfügung ergangen ist. Die Gewährung von
Akteneinsicht, die Aushebung und die Übersendung
zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügungen
in diesem Sinn.
(2) Die Verzeichnisse sind ebensolange wie dort
eingetragene Akten aufzubewahren.
Geldgebarung
§ 110. (1) Die Auslagen für das Kartellgericht
und das Kartellobergericht, einschließlich der Vergütungen
für deren Mitglieder und den Paritätischen
Ausschuß, sind aus den Ausgabemitteln des
Oberlandesgerichts Wien zu bestreiten. Die Führung
einer Amtsrechnung beim Kartellgericht und
beim Kartellobergericht entfällt.
(2) Für das Kartellgericht oder für das Kartellobergericht
bestimmte Geldbeträge sind beim
Oberlandesgericht Wien zu erlegen.
Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts
§ 111. Das Kartellobergericht hat nach Schluß
jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts
und des Paritätischen Ausschusses einen Bericht
über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts
und die hierbei gesammelten Erfahrungen
unter Bedachtnahme auf die Wahrung der
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen
Unternehmer zu verfassen und dem Bundesminister
für Justiz zu übermitteln. In den Bericht können
auch Anregungen für die Vorbereitung von
Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung
von Verordnungen aufgenommen werden. Der
Bundesminister für Justiz hat diesen Bericht im
Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung
kundzumachen.
XI. ABSCHNITT
Paritätischer Ausschuß
Aufgaben
§ 112. (1) Der Paritätische Ausschuß für Kartellangelegenheiten
(Paritätischer Ausschuß) hat im
Auftrag des Kartellgerichts Gutachten nach § 49 zu
erstatten.
(2) Der Paritätische Ausschuß hat im Auftrag des
Bundesministers für Justiz Gutachten über die
Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen
im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu
erstatten.
Zusammensetzung und Bestellung
§ 113. (1) Der Paritätische Ausschuß besteht aus
zwei Geschäftsführern und sechs weiteren Mitglie-
dem. Für jedes der weiteren Mitglieder ist ein
Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses
werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der
Bundesregierung bestellt. Je drei dieser Mitglieder
und Ersatzmitglieder sind von der Bundesregierung
auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertags, die beiden
Geschäftsführer jedoch auf Grund übereinstimmender
Anträge dieser beiden Kammern vorzuschlagen.
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen
Ausschusses müssen zum Amt eines
Geschwornen oder Schöffen fähig und Fachleute
der Volkswirtschaft, der Betriebswirtschaft oder
des Wirtschaftsrechts oder leitende Persönlichkeiten
des praktischen Wirtschaftslebens sein. Die beiden
Geschäftsführer müssen ferner ein inländisches
rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches
Hochschulstudium vollendet haben und eine mehrjährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit
auf dem Gebiet des Kartellrechts aufweisen. Der
§ 92 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Mitglied (Ersatzmitglied) des Paritätischen
Ausschusses kann nicht sein, wer Mitglied des Kartellgerichts
oder des Kartellobergerichts (Stellvertreter)
oder wer Kartellbevollmächtigter ist.
(4) Das Oberlandesgericht Wien stellt dem Paritätischen
Ausschuß das notwendige weitere Personal
bei. Die Kanzleigeschäfte des Paritätischen
Ausschusses werden von der Geschäftsstelle des
Oberlandesgerichts Wien besorgt.
Rechtsstellung der Mitglieder
§ 114. (1) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses
sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine
Weisungen gebunden. Die §§ 99 und 100 gelten
sinngemäß.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen
Ausschusses, ausgenommen die beiden
Geschäftsführer, sind durch das Kartellobergericht
auch dann zu entheben, wenn es die Stelle beantragt,
die sie vorgeschlagen hat.
(3) Die beiden Geschäftsführer können ihres
Amtes nur, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder)
auch auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses
enthoben werden. Die §§ 101 bis 108, 110, 112 bis
149, 151 bis 155 und 157 des Richterdienstgesetzes
gelten sinngemäß. Als Disziplinargericht ist das
Oberlandesgericht Wien zuständig.
Geschäftsführung
§ 115. Die beiden Geschäftsführer wechseln einander
im Vorsitz halbjährlich ab und vertreten einander
bei Verhinderung. Sind beide Geschäftsführer
verhindert, so vertritt sie das jeweils älteste,
nicht verhinderte weitere Mitglied.
Einberufung
§ 116. (1) Der Paritätische Ausschuß ist unverzüglich,
spätestens binnen 14 Tagen zu einer Sitzung
einzuberufen
1. auf Grund eines Auftrags des Kartellgerichts
oder des Bundesministers für Justiz zur
Erstattung eines Gutachtens,
2. auf Grund der Mitteilung einer unverbindlichen
Verbandsempfehlung (§ 32 Z 1) oder
3. auf Antrag eines seiner Mitglieder.
(2) Versäumt der Vorsitzende die Frist nach
Abs. 1, dann hat der Stellvertreter den Paritätischen
Ausschuß einzuberufen.
Beschlußfassung
§ 117. (1) Der Paritätische Ausschuß ist
beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß
eingeladen worden und mindestens je ein von
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und vom Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) anwesend
ist. Der Paritätische Ausschuß faßt seine Beschlüsse
mit Stimmeneinhelligkeit. Die Beschlüsse des Paritätischen
Ausschusses sind unverzüglich auszufertigen
und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(2) Kommt bei der Beschlußfassung über ein
Gutachten (§ 112) keine Stimmeneinhelligkeit
zustande, so sind die Äußerungen der Mitglieder
des Paritätischen Ausschusses unverzüglich auszufertigen
und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
Auskunftspflicht
§ 118. (1) Folgende Personen sind — soweit
nicht eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht
besteht — verpflichtet, dem Paritätischen Ausschuß
die für die Erstattung von Gutachten notwendigen
Auskünfte zu erteilen und auf dessen Verlangen die
entsprechenden Belege vorzulegen
1. im Verfahren über die Genehmigung eines
Kartells, die Untersagung seiner Durchführung
oder den Widerruf der Genehmigung
der Kartellbevollmächtigte und die Kartellmitglieder,
2. im Verfahren über den Auftrag zum Widerruf
einer unverbindlichen Verbandsempfehlung
der empfehlende Verband,
3. im Verfahren über die Untersagung des Mißbrauchs
einer marktbeherrschenden Stellung
der Antragsteller und der Antragsgegner und
4. für die Erstattung eines Gutachtens über die
Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen
(§ 112 Abs. 2) alle Unternehmer, die
dem untersuchten Wirtschaftszweig angehören,
sowie Verbände und Vereinigungen dieser
Unternehmer; es muß nur über Umstände
Auskunft erteilt werden, die für die Wettbewerbslage im untersuchten Wirtschaftszweigvon Bedeutung sind.
(2) Wird eine Auskunft nach Abs. 1 Z 4 nicht
erteilt oder Belege nicht vorgelegt, so hat das Kartellgericht
von Amts wegen oder auf Antrag einer
Amtspartei (§ 44) festzustellen, ob eine Auskunftspflicht
besteht und wie weit sie reicht, und gegebenenfalls
die Erteilung der notwendigen Auskünfte
und die Vorlage der entsprechenden Belege binnen
einer angemessenen Frist aufzutragen.
(3) Die Kenntnisse, die der Paritätische Ausschuß,
seine Mitglieder sowie sein Personal aus den
Auskünften und der Vorlage von Urkunden nach
Abs. 1 erlangen, dürfen nur für die Erfüllung der
Aufgaben des Paritätischen Ausschusses (§ 112)
verwertet werden.
(4) In Gutachten über die Wettbewerbslage in
einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112 Abs. 2) dürfen
Unternehmer nicht namentlich genannt werden.
Einholung von Sachverständigengutachten
§ 119. Der Paritätische Ausschuß kann vor der
Erstattung von Gutachten im Auftrag des Kartellgerichts
(§ 112 Abs. 1) Sachverständigengutachten
einholen. Die Kosten werden vom Vorsitzenden
des Kartellgerichts bestimmt.
Kundmachung von Gutachten
§ 120. Der Bundesminister für Justiz hat Gutachten
des Paritätischen Ausschusses über die Wettbewerbslage
in einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112
Abs. 2) dem Kartellobergericht und dem Kartellgericht
bekanntzugeben und im Amtsblatt der österreichischen
Justizverwaltung kundzumachen.
Vergütungen des Paritätischen Ausschusses
§ 121. (1) Für jede Sitzung des Paritätischen
Ausschusses zur Erstattung eines Gutachtens nach
§ 112 haben die beiden Geschäftsführer Anspruch
auf eine Vergütung von 5,34%, die übrigen Mitglieder
auf eine Vergütung von 2,67% des Gehaltes
eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der
Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen. § 96 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Vergütungen sowie Reise- und Aufenthaltskosten
für Gutachten nach § 112 Abs. 2 hat der
Bundesminister für Justiz zu bestimmen.
XII. ABSCHNITT
Zivilprozessuale und exekutionsrechtliche Bestimmungen
Zivilprozesse über Kartellverträge
§ 122. (1) Für Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag
sowie über dessen Bestehen oder Nichtbestehen sind in erster Instanz ohne Rücksicht auf
den Streitwert die mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit
in bürgerlichen Rechtssachen betrauten
Landesgerichte, in Wien jedoch das Handelsgericht
Wien ausschließlich zuständig.
(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichts auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht
befindet, der des Handelsgerichtes Wien
auf das Land Wien.
(3) Bei den Landesgerichten wird die Gerichtsbarkeit
in den in Abs. 1 genannten bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, sofern nicht der Einzelrichter
entscheidet, durch die Handelssenate ausgeübt.
(4) Dem Paritätischen Ausschuß ist jeweils eine
Ausfertigung des Urteils zu übermitteln. Auf sein
Verlangen sind ihm die Akten zur Einsicht zu übermitteln.
Klage wegen Sperren
§ 123. Wer beim Kartellgericht richterliche Vertragshilfe
gegen Sperren (§ 30) beantragt hat, kann
beim ordentlichen Gericht eine Leistungs- oder
Feststellungsklage, die dieselbe Maßnahme zum
Gegenstand hat, nur binnen vier Wochen ab Stellung
dieses Antrags erheben.
Beschränkung von Schiedsverträgen
§ 124. (1) In Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag,
insbesondere über eine auf Grund eines Kartellvertrags
ausgesprochene Vertragsstrafe oder
Sperre (§ 30), oder über dessen Bestehen kann die
Entscheidung durch das ordentliche Gericht in
jedem einzelnen Fall auch dann begehrt werden,
wenn vereinbart wurde, daß diese Streitigkeiten
durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen.
Das Schiedsgericht hat den Gegner des Antragstellers,
der an der Ernennung des Schiedsgerichts
nicht mitgewirkt hat, vor der Gewährung des rechtlichen
Gehörs mit eingeschriebenem Brief über dieses
Recht zu belehren.
(2) Die Entscheidung durch das ordentliche
Gericht kann von einem Beteiligten nicht mehr
begehrt werden, sobald er in der betreffenden
Sache einen Schiedsrichter ernannt oder dessen
Bestellung beantragt oder die Entscheidung der
Sache durch das Schiedsgericht beantragt hat. Der
nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner
des Antragstellers kann dieses Begehren jedoch bis
zur Fällung des Schiedsspruchs stellen, wenn die
Belehrung nach Abs. 1 unterblieben ist.
(3) Entgegenstehende Vereinbarungen sind wirkungslos.
Befassung des Paritätischen Ausschusses im schiedsgerichtlichen Verfahren und Beschränkung der Exekution
§ 125. Schiedsgerichtliche Erkenntnisse und Vergleiche,
mit denen Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag sowie über dessen Bestehen oder Nichtbe-
stehen entschieden worden sind, sind dem Paritätischen
Ausschuß unter Anschluß der Akten anzuzeigen.
Der Paritätische Ausschuß hat die Akten binnen
vier Wochen zurückzustellen. Um die Bewilligung
der Exekution kann erst nach Einlangen der
Anzeige beim Paritätischen Ausschuß angesucht
werden.
Exekution auf Grund kartellgerichtlicher
Beschlüsse und Vergleiche
§ 126. (1) Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts
und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts
und des Kartellobergerichts sowie die vor
ihnen geschlossenen Vergleiche im Verfahren über
richterliche Vertragshilfe (§ 30) und über die
Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden
Stellung (§§ 34 und 35) sind Exekutionstitel.
(2) Zum Antrag auf Bewilligung der Exekution
auf Grund von Beschlüssen über die Untersagung
des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
sowie auf Grund von Vergleichen in diesen
Angelegenheiten ist neben dem Antragsteller im
kartellgerichtlichen Verfahren auch der durch den
Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
unmittelbar betroffene Unternehmer berechtigt.
(3) Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution
ist auf Grund von kartellgerichtlichen Exekutionstiteln bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel
der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), oder bei
dem in den §§ 18 und 19 EO bezeichneten Exekutionsgericht
zu beantragen.
XIII. ABSCHNITT
Untersagung unverbindlicher Preisempfehlungen
Verordnungsermächtigung
§ 127. (1) Wenn die im geschäftlichen Verkehr
vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem
wesentlichen Anteil des Gesamtabsatzes einer
bestimmten Ware oder Warengattung die empfohlenen Preise erheblich unterschreiten, kann der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
zur Förderung des Preiswettbewerbs, insbesondere
auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertags
oder der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs, mit Verordnung
untersagen, Empfehlungen, die weder Kartelle
nach § 12 noch unverbindliche Verbandsempfehlungen
zur Einhaltung von Kalkulationsrichtlinien
nach § 31 sind, hinauszugeben. Diese Untersagung
kann nur für bestimmte Waren oder Warengattungen ausgesprochen werden.
(2) Die Verordnung darf für höchstens zwei
Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kannfür jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden,
wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen
ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die Voraussetzungen
der Erlassung wieder eintreten werden.
Ausnahmen
§ 128. Verordnungen nach § 127 gelten nicht für
Empfehlungen zwischen Unternehmern verschiedener
Handelsstufen, die auf Grund von Verträgen in
einem besonderen wirtschaftlichen und organisatorischen
Naheverhältnis stehen (Kettenläden); diese
Ausnahme gilt jedoch nicht für die werbemäßige
Ankündigung von Preisen gegenüber dem Letztverbraucher
und für Preisempfehlungen für Waren
oder Warengättungen, die mit eigenen Marken von
Handelsunternehmen gekennzeichnet sind.
XIV. ABSCHNITT
Gerichtliche Strafbestimmungen
Kartellmißbrauch
§ 129. (1) Wer als Kartellmitglied oder als Organ
oder ausdrücklich oder stillschweigend Bevollmächtigter eines Kartells oder eines Kartellmitglieds mit dem Vorsatz, die Preise der Kartellwaren
oder Kartelleistungen zu steigern oder ihr Sinken
zu verhindern oder die Erzeugung oder den Absatz
solcher Sachgüter oder die Erbringung solcher Leistungen
zu beschränken, das Kartell in volkswirtschaftlich
nicht gerechtfertigter Weise (§ 23 Z 3)
benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und, wenn dem
Kartell die Voraussetzungen nach § 23 fehlen, auf
Widerruf der Genehmigung des Kartells oder auf
Untersagung seiner Durchführung erkannt werden.
(2) Der Abs. 1 ist auf die Änderung von Preisen
nach § 18 Abs. 2 und auf Letztverkäufer als Mitglieder
einer Preisbindung nicht anzuwenden.
(3) Hat das Strafgericht auf Widerruf der
Genehmigung des Kartells oder auf Untersagung
seiner Durchführung erkannt, so haben Rechtsmittel
gegen das Urteil in Ansehung dieser Maßnahmen
keine aufschiebende Wirkung. Das Strafgericht
hat auf Antrag des Rechtsmittelwerbers dem
Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
wenn dies unter Abwägung aller beteiligten
Interessen gerechtfertigt ist.
Verbotene Durchführung eines Kartells
§ 130. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein
Kartell in verbotener Weise durchführt (§§ 18, 57
Abs. 3, §§ 58 und 59) oder die Wirkung der Untersagung
der Durchführung eines Kartells oder des
Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst
vereitelt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzenzu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist auf Letztverkäufer als Mitglieder
einer Preisbindung nicht anzuwenden.
Verbotene Ausnützung einer marktbeherrschenden
Stellung
§ 131. Wer, wenn auch nur fahrlässig, die marktbeherrschende
Stellung eines Unternehmers entgegen
einer rechtskräftigen oder durch einstweilige
Verfügung ausgesprochenen Untersagung (§ 35)
ausnützt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
Falsche Angaben des Kartellbevollmächtigten
§ 132. Wer als Kartellbevollmächtigter in einem
Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 1, einem Genehmigungsantrag
nach § 23, einem Verlängerüngsantrag nach § 24 oder einer Anzeige nach den §§ 58
oder 59 über Umstände, die für die Entscheidung
des Kartellgerichts wesentlich sind, unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, ist mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Ausübung sittenwidrigen Drucks
§ 133. Wer gegen einen anderen einen gegen die
guten Sitten verstoßenden wirtschaftlichen Druck
ausübt,
1. um zu bewirken, daß ein Unternehmer einem
Kartell beitritt, oder
2. um die Befolgung einer Empfehlung durchzusetzen,
ist, sofern die Tat nicht nach § 130 mit Strafe oder
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
Urteilsveröffentlichung
§ 134. Wird einer der Verurteilten einer nach
diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe
bedrohten Tat schuldig erkannt, so kann auch auf
Veröffentlichung des Urteils auf Kosten dieses Verurteilten
erkannt werden, wenn es nach Art und
Schwere der Tat zweckmäßig erscheint, der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen entgegenzuwirken.
Haftung der Organe
§ 135. Trifft eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung nach diesem
Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind die Strafbestimmungen
auf die nach dem Gesetz oder nach
der Satzung zur Vertretung nach außen berufenen
Organe anzuwenden.
Geldstrafen
§ 136. (1) Für Geldstrafen haften die an einem
Kartell beteiligten Unternehmer, zu deren Vorteil
die mit Strafe bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen
sollte, zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
(2) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache
ergehenden Urteil zu erkennen. Die nach
Abs. 1 haftenden Unternehmer, wenn sie aber keine
natürlichen Personen sind, die zu ihrer Vertretung
nach außen befugten Personen sind zur Verhandlung
zu laden. Sie haben die Rechte des Beschuldigten;
besonders steht ihnen das Recht zu, alle
Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die
Urteilsfällung durch ihr Nichterscheinen nicht
gehemmt; auch können sie gegen ein in ihrer
Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch
erheben. Gegen den Ausspruch über die Haftung
steht ihnen und dem öffentlichen Ankläger das
Rechtsmittel der Berufung zu. Die Vorschriften der
Strafprozeßordnung über die Berufung gegen den
Strafausspruch gelten hiebei sinngemäß.
Geldbuße
§ 137. (1) Wird ein strafbarer Tatbestand nach
diesem Abschnitt verwirklicht, so hat das Strafgericht
auf Antrag des öffentlichen Anklägers einem
Unternehmen, zu dessen Vorteil die mit Strafe
bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen sollte,
eine Geldbuße bis zu 1 Million Schilling, in besonders
schweren Fällen bis zu 10 Millionen Schilling,
aufzuerlegen.
(2) Über den Antrag, eine Geldbuße aufzuerlegen,
ist in dem in der Hauptsache ergehenden
Urteil zu erkennen. Kann wegen der Tat keine
bestimmte Person bestraft werden, so entscheidet
das Strafgericht in einem selbständigen Verfahren
nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch
Urteil. Im übrigen gilt § 136 Abs. 2 dem Sinne
nach.
(3) Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist
nach den Bestimmungen über die Eintreibung von
Geldstrafen einzubringen.
Zusammentreffen mehrerer gerichtlich strafbarer
Handlungen
§ 138. (1) Begründet eine in diesem Bundesgesetz
mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat zugleich
eine nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbare
Handlung und ist die Strafe nach dem anderen
Gesetz zu bemessen, so kann gleichwohl auf
die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Nebenstrafen
und sichernden Maßnahmen erkannt werden;
auf zwingend vorgesehene Nebenstrafen und
sichernde Maßnahmen sowie auf die Haftung für
Geldstrafen muß erkannt werden. Ebenso kann auf
die in dem anderen, nicht aber in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Nebenstrafen und sichernden
Maßnahmen erkannt werden, wenn die Strafe nach
diesem Bundesgesetz zu bemessen ist; auf zwingend
vorgesehene Nebenstrafen und sichernde
Maßnahmen muß erkannt werden.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Täter außer einer
nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe
bedrohten Tat auch eine Tat begangen hat, die
nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbar ist
und gleichzeitig abgeurteilt wird.
Mitwirkung der Kammern im Strafverfahren
§ 139. (1) Die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag
und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs sind verpflichtet, im Strafverfahren
wegen einer der in diesem Bundesgesetz mit
gerichtlicher Strafe bedrohten Taten auf Verlangen
des Gerichtes in der ihnen bestimmten Frist Gutachten
über die ihren Wirkungskreis berührenden,
für die Entscheidung des Gerichtes wesentlichen
Umstände abzugeben.
(2) Auf Antrag des öffentlichen Anklägers hat
das Gericht die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, den Österreichischen Arbeiterkammertag
und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs aufzufordern, die im
Abs. 1 bezeichneten Gutachten binnen einer Frist
von mindestens sechs Wochen zu erstatten. Der
Strafantrag darf erst gestellt werden, sobald diese
Gutachten vorliegen oder die zur Erstattung dieser
Gutachten bestimmte Frist fruchtlos verstrichen ist.
Zuständigkeit
§ 140. Für Strafverfahren wegen der in diesem
Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten
Taten und für selbständige Verfahren nach § 137
Abs. 2 ist der Einzelrichter des die Strafgerichtsbarkeit
ausübenden Gerichtshofes erster Instanz
zuständig.
Übersendung des Urteils
§ 141. Im Strafverfahren wegen einer der in diesem
Bundesgesetz mit Strafe bedrohten Taten hat
das Strafgericht nach rechtskräftiger Beendigung
des Verfahrens
1. eine Ausfertigung des verurteilenden Erkenntnisses dem Kartellgericht und
2. je eine Ausfertigung des Urteils der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, dem
Österreichischen Arbeiterkammertag und der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs zu übersenden.
XV. ABSCHNITT
Verwaltungsstrafbestimmungen
Verwaltungsübertretungen
§ 142. Wer
1. es unterläßt, rechtzeitig die ihm nach § 19
Abs. 2, §§ 20, 42, 56, 60 Z 5, § 63 Abs. 4 und
§ 149 obliegende Anzeige zu erstatten,
2. vorsätzlich in einer Anzeige nach Z 1 unrichtige
oder unvollständige Angaben macht,
3. vorsätzlich als Organ des empfehlenden Verbandes eine unverbindliche Verbandsempfehlung
entgegen dem § 32 hinausgibt oder
einem Auftrag zum Widerruf der Empfehlung
nicht rechtzeitig nachkommt,
4. einer auf Grund des § 127 erlassenen Verordnung
zuwiderhandelt,
5. als Letztverkäufer eine Preisbindung durchführt,
nachdem er vom Widerruf ihrer Genehmigung
oder von der Untersagung ihrer
Durchführung verständigt worden ist, oder
die Wirkung dieser Maßnahmen sonst vereitelt
oder
6. einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 118
Abs. 2 nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit des Gerichtes fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser, mit Geldstrafe bis zu 200000 S zu
bestrafen.
Übersendung des Straferkenntnisses
§ 143. Im Strafverfahren wegen einer im § 142
Z 6 mit Strafe bedrohten Tat hat die Behörde nach
rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens eine
Ausfertigung des Straferkenntnisses dem Paritätischen
Ausschuß zu übersenden.
XVI. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 144. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1989 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere
Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen
werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner
1989 wirksam. Dies gilt auch für die Festsetzung
der Geschäftsverteilung nach § 103.
Außerkrafttreten
§ 145. (1) Mit 31. Dezember 1988 tritt das Kartellgesetz,
BGBl. Nr. 460/1972, außer Kraft; die
Anlage zum Kartellgesetz gilt jedoch als Anlage zu
diesem Bundesgesetz weiter.
(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften
auf Bestimmungen des Kartellgesetzes, BGBl.
Nr. 460/1972, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen
die entsprechenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes.
Weitergeltung von Verordnungen
§ 146. Verordnungen nach § 6 des Kartellgesetzes,
BGBl. Nr. 460/1972, erhalten ihre Grundlage
durch den § 17 dieses Bundesgesetzes und treten
außer Kraft, sobald eine entsprechende Verordnung
nach § 17 dieses Bundesgesetzes erlassen
wird.
Anhängige Verfahren
§ 147. Vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
anhängige Verfahren sind nach diesem
Bundesgesetz fortzusetzen. Anmeldungen von Kartellen,
die keine Bagatellkartelle und keine Fachhandelsbindungen
sind, zum Kartellregister sind
dabei als Genehmigungsanträge, Anmeldungen von
Bagatellkartellen, von Fachhandelsbindungen, von
Verbandsempfehlungen und von Zusammenschlüssen
zum Kartellregister als Anzeigen zu behandeln.
Kartellregister
§ 148. (1) Die Abteilungen K, V und Z des nach
dem Kartellgesetz geführten Kartellregisters und
die entsprechenden Verzeichnisse nach § 87 des
Kartellgesetzes sind nach diesem Bundesgesetz
weiterzuführen.
(2) Kartelle, die nach dem Kartellgesetz in das
Kartellregister eingetragen worden sind und die
keine Bagatellkartelle sind, gelten als genehmigt im
Sinn des § 23. Die Genehmigung dieser Kartelle
gilt bis zum 31. Dezember 1993.
(3) Für die Abteilung M des nach dem Kartellgesetz
geführten Kartellregisters und für die entsprechenden
Verzeichnisse nach § 87 des Kartellgesetzes
sowie für das nach § 132 des Kartellgesetzes
aufbewahrte Kartellregister gelten die §§ 77 und
78.
Anzeige von Vertriebsbindungen
§ 149. Vertriebsbindungen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits durchgeführt
werden und noch nicht zum Kartellregister
angemeldet worden sind, sind dem Kartellgericht
gemäß § 20 bis 30. Juni 1989 anzuzeigen. In der
Anzeige ist der Name (die Firma) und die Anschrift
der Mitglieder der Vertriebsbindung anzugeben.
Weitergeltung von Bestellungen
§ 150. Die Bestellung der Mitglieder des Kartellgerichts,
des Kartellobergerichts und des Paritätischen
Ausschusses sowie der Sachverständigen in
Kartellangelegenheiten auf Grund des Kartellgesetzes
gilt als Bestellung nach diesem Bundesgesetz
weiter.
Vollziehung
§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut
1. Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der
Abschnitte I bis IX, X (mit Ausnahme der
§§ 90 und 92 Abs. 1 und 3), XI (mit Ausnahme
des § 113 Abs. 2), XII, XIV und XVI,
hinsichtlich des § 17 jedoch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und hinsichtlich des
IX. Abschnitts im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen;
2. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
hinsichtlich des XIII. Abschnitts;
3. der jeweils sachlich zuständige Bundesminister
hinsichtlich des XV. Abschnitts;
4. die Bundesregierung hinsichtlich der §§ 90, 92
Abs. 1 und 3 und § 113 Abs. 2.