600_1987
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600. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 600. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt
1987_600_0 600. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt
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Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 327/1987 wird verordnet
§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften
bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 in der geltenden Fassung auch
dann, wenn der Wert der Waren 2000 S nicht übersteigt
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft vom 27. November 1984, BGBl. Nr. 495, über die Bewilligungspflicht entgeltlicher
Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt, tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1987 außer Kraft.